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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

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Brcmgnrten, von welchem beide Theile eine Abschrift begehren, damit sie demselben desto besser nachleben könnten.Das geschehene Mehr soll zwar außer der Stadt und Parochie Neuenbürg keine Verbindlichkeit haben; wen»jedoch ein äußerer Bürger durch Gottes Gnade erleuchtet (und getrieben) würde, das göttliche Wort anzunehmen,ja soll ihn der Gubernator darum nicht anfechten. Ferner soll die Stadt gegen die Abtei St. Andreas undandere Klöster oder Kirchen in der Grafschaft keine Neuerung unternehmen. Zur Beruhigung von Geistlichenund Weltlichen wird die gegenseitige Sicherheit an Leib und Gut förmlich zugesagt allen Thcilen und aufjede widerrechtliche Handlung eine Strafe gesetzt. Desgleichen haben die Bürger verheißen, der Gräfin undAndern, denen sie etwas schuldig wären, alle Zehnten, Zinse, Renten :c. wie bisher zu entrichten, der genanntenFrau und jheem Statthalter treuen Gehorsam zu leisten und die Uebertreter dieses Friedens nach Verdienenstrafen zu helfen. Die Voten von Bern erklären, daß ihre Herren die Gräfin bei diesen Artikeln nach allerBilligkeit schützen und handhaben werden. Der Abschied wird besiegelt von den genannten Boten, demGubernator und der Stadt Neuenbürg.

Eine stellenweise kürzer redigirte französische Uebersehung (?) ist abgedruckt bei Nnollat, lüstotra cko laNötormaticm ilo la, Lntsso, öck. VuUiomi,», M, II. Sit!S2ä.

427.

Lttcem. 1530, 8. November (Dienstag vor Martini).

Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede Bd. I. i, k, sso.

Dag der vier Orte Lucern, Schwyz, Unterwaldcn und Zug.

Da Schwyz anbringt, daß Glarus ihm das Recht nach den Bünden verweigert habe, und deßwegenHülfe uiid Rath begehrt, so wird ihm gerathen, seine Beschwerde auf dem Tag zu Baden vor den Eidgenossenbarzutragen, damit man ihm da zum Recht verhelfen könne, k». lieber das abermalige Gesuch des Abtesüou Rheinau um Rath und Hülfe sollen die Boten auf den Tag zu Baden instruirt werden, v. Die Ritter-lR im Hegau schreibt dcu V Orten, daß die von Schaffhausen in ihren Niedern Gerichten den Frauen von^ ießenhafen, die sich jetzt in Engen aufhalten, ihre Einkünfte mit Beschlag belegt haben, und bittet, eineo sthaft Schafshanscn zu senden, wohin sie dann ebenfalls Gesandte abordnen würde, um dieuj lebung dieses Arrestes zu bewirken. Es wird solches in den Abschied genommen, um auf dem Tage zus^den darüber Antwort zu geben, a?. In Betreff derArtikel im Thurgau" sinddie vier" Orte cin-'wmig, zu Baden folgende Antwort zu geben: Man wolle sich einstweilen auf diese Artikel nicht einlassen,Ulcmandem etwas bewilligen noch abschlagen, indem man Klöster, Geistliche und jedermann bei dem Seinigcnvon Alter her zu lassen begehre, wolle also hicmit auch nichts aufgeben, sondern seinerseits vorbehaltenlaben olle Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die man im Thurgau besitze. Sollte sich jemand unterstehen,st Geistlichen in Klöstern, Stiften oder ans Pfründen, im Thurgau oder anderswo, mit Nahrung zu versehen,w will man, um den geistlichen Personen, welche noch dem alten Glauben anhangen, zu Hülfe zu kommen,st Boten auf den nächsten Tag in Baden iustruircn und bevollmächtigen, Mittel und Wege zu suchen, damitjawohl den nenglänbigen als den altgläubigen Geistlichen ihr Nuterhalt gehörig verabfolgt würde, dabei aberu>chtv von den Klöstern vertheilt oder entfremdet werde; namentlich ist dabei vorzubehalten, daß mansolches"

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