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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1530.

ihren Beschwerden bedacht und sie mit Obrigkeit, Gerichten und andern nothwendigen Behörden versehen :c.,habe ihm, seiner Meinung nach, als Schirmherrn und Vogt, von Recht und Billigkeit wegen vermöge desBurg- und Landrechts wohl geziemt; es hatte gerne auch Schwyz dabei mitwirken sehen und mit dessen Rath undZustimmung gehandelt und sei noch heute nicht Willens, dasselbe (von) irgend einer Gerechtigkeitzu verschalten".Was es mit den Gotteshausleuten und der Stadt St. Gallen oder Andern gehandelt, sei übrigens gönzlichkraft des Landfriedens, (der alle vorher geltenden Bräuche, Gewohnheiten, Herkommen, Zusagen, Briefe undSiegel, welche wider das Gotteswort seien, aufhebe), auch nie hinter Schwyz oder demselben unverkündet, ge-schehen. Dieses hingegen habe vorher mit dem vermeinten Abt hinter Glarns verhandelt und zwar derart, daßsolches zur Entwendung von Habe und Gütern des Gotteshauses, worüber Glarus doch ebenso wohl Schirmherrsei, folglich zu beidseitigem Nachtheil gereicht; zu Baden habe dann Schwyz, als der v. Abt sich geäußert, daß erjene Güter nicht ohne Rath und Beifall von seiner Seite weggeführt, dies nicht bestreiten können. Was aberGlarus gehandelt, habe es immer zu des Gotteshauses Vortheil gethan, auch allezeit Schwyz seine Rechtsamenvorbehalten laut der Verkommniß . . . (Citate aus Einleitung und Schluß). Dazu versuche Schwyz, wider denlauteren Buchstaben des Landfriedens, (der verbiete, daß Messe, Bilder und andere eitle Ceremonien wieder auf-gestellt werden sollen),erst" einen fremden ausländischen Abt, der nach päpstischer Weise außer Landes auf-geworfen worden und niemals im Besitz des Gotteshauses gewesen und kraft des Landfriedens nimmer dahinkommen dürfe, demselben offenbar zuwider einzusetzen. Weil nun die Bünde klar bestimmen, daß niemand denAndern an seinen Gütern, Leuten und Gerechtigkeiten bekränken solle, Schwyz aber gestattet und bewilligt habe,daß der vermeinte Abt das Eigenthum des Gotteshauses, welches Glarus ebenso wohl zugestanden als Schwyz,hinter ihm entwehrt, und letzteres, wie schon gesagt, einen fremden Abteinzudrücken" unternehme, gänzlichwider den Landfrieden; da dieser eine Läuterung über die Glaubcnssachen und auf kein Recht bedingt oder ver-anlaßt sei, auch ohne alles Weigern und Rechtfertigen gehalten werden solle und von keinem Rechten Meldungthne, und alles was Glarus bisher gethan, in Kraft dieses Friedens vorgenommen worden, so hätte es seinerseitsbilliger Ursache, sich zu beklagen, wolle dies jedoch um größerer Einigkeit willen unterlassen. Da es bisherauch keineswegs gegen die Bünde gehandelt, so erwarte es bestimmt, daß Schwyz von seiner vermeinten Recht-fertigung abstehe und Glarus bei dem Landfrieden gütlich bleiben und fernerhin in Ruhe lasse, da es nachObigem zu keinem Rechten zu stehen schuldig sei; es bitte deßhalb, dessen erlassen und weiterer Kosten undMühen überhoben zu werden, mit dem Erbieten, solche Freundlichkeit dienstwillig zu erkennen. Meine Herrenhaben dabei Glarus crmahnt, handfest und getrost zu sein und sich in kein Recht zu vertiefe», durch diesesMahnen, Drohen, Pochen (bölderen") und Schreiben sich nicht irren, hindern und anfechten zu lassen unddarauf zu beharren, daß man es nicht ohne Zürich, als seinen Mitsächer, zu berechtigen habe, sich also nichtvon ihm zu söndern; dann werde Zürich auch immer treulich zu ihm stehen. St. A. Ztw-h! A. Togg-»bmg.

423.

Alll'lM. 1530, c. 1. November.

Tag der Burgerstädtc behufs Vertheilung der von den V Orten erlegten Kriegslasten, gemäß Nr. 110. i.

Ein Abschied kam uns nirgends vor; zu einigem Ersätze dient ein Eintrag im Bcrner NathsbuchNr. 227, p,. 129 (10. Nov.), laut dessen Zürich 1000 Kronen bezog, wovon auch St. Gallen etwasempfangen sollte; auf Bern fielen 1000 Kronen, aus denen Biel zu befriedigen mar; Basel erhielt 500 Krone»,die es mit Mühlhauscn zu thcilcn hatte. Zur Ergänzung betreffend Zürich und Bern dienen sodann dieActen betreffend eine Zahlung an die Thnrgauer.