October 1530.
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422.
Zürich, Schmiß Glarus. 1580, im October.
Staatsarchiv Zürich.
Verhandlungen zwischen obigen Orten, veranlaßt durch den von Zürich und Glarus begünstigten LoskaufGrafschaft Toggenburg.
Diesfälligc Tagleistungcn vermögen mir zwar nicht nachzuweisen; es würde aber eim Uebergchung derwichtigsten bezüglichen Acten kaum zn rechtfertigen sein, wcßhalb wir dieselben hier zusammenstellen:
1) 1530, 19. September (Montag vor Matthäi). Schwyz an Zürich. Antwort auf das letzte schreiben.Man habe schon einmal auseinandergesetzt, wie der Abt Ulrich gegen die Toggenbnrgcr und die zwei OrteSchwyz »nd Glarus sich ewig verschrieben, die Grafschaft nicht zu veräußern -c., daß daher eine Ablösung nichtzuläßig scj; dix bestehenden Laudrcchtc, die man bisher beschworen, seien noch immer in Kraft; zudem habenetliche „Flecken" vor jenem Kaufe dem Gotteshaus zugehört, als Kirchbcrg, Jbcrg u. a. Schwyz und Glarusbesitzen die Schirmherrschaft über das Gotteshaus St. Johann und zwar mit den hohen und nicdcrn Gerichten;daran würde ihnen aus dem betriebenen Loskauf unleidlicher Nachthcil erwachsen. Da die IV Orte laut derBriefe schuldig seien, den Herrn und das Gotteshaus zu St. Gallen bei dem Seinen zu schirmen, so wolle Schwyznicht gebühre», zu etwas (anderem) einzuwilligen, auch wenn es keinen Schaden zu besorgen hätte; weil ihmaber dieser Widerkauf unerträglichen Nachthcil bringe, so bleibe es bei seiner frühern Erklärung und mahneZürich bei den beschworncn Bünden -c., in der Sache stillzustehen u. s. w. „Ob aber gott stiegen, daß einHerr von Sant Gallen wider in sin posscß und zuo dein sincn kommen und darin verwllligen, wellte» wirauch gern handle» helfen, das sich ward gebüren, damit denselben unsern lieben landlütcn uß der grafschaft ge-holfen werden (möcht), wie wir uns ouch dorum vorhar dick cmbotten und etwa» bcmücgt haben."...
St. A. Zürich: A. Toggenburg.
2) 1530, 9. October. Schwyz an Glarus. Antwort auf dessen Schreiben, warum der vor acht Tagenerschienenen Botschaft von Schwyz der verlangte schriftliche Bescheid nicht gegeben worden, und die mitgcfolgteErklärung selbst. . . . Darin finde man einen Artikel, in welchem man aufgefordert werde, genau zu bezeichnen,inwiefern Glarus die Freiheiten und Gerechtigkeiten von Schwyz geschwächt haben solle, was es aber nichtgethan zu haben glaube, damit es sich zu verantworten wüßte, lieber diese Forderung habe man sich gräßlichverwundert, indem man Glarus bisher „des Verstands sin" geachtet, daß man gehofft, es werde »ach der innnd-lichen Darlegung vor der letzten Landsgemcinde durch die erschienene Botschaft hinreichend berichtet sein, wenncS aber noch nicht „genuogsam zuo verston ersättigt" wäre, so sei man doch der Zuversicht, daß man vor allenEhrbaren und Ncchtsverständigcn in dem, was man zu klagen („widcrwärtigs") habe, (wovon man es gernegütlich gewiesen hätte, und weil das nicht gefruchtet, mit offener Mahnung abzustehen ersucht), gcnnglaim n igeUrsachen habe', wcßhalb man sich nicht „beschäme", dieselben auch schriftlich zu entdecken. 1. - ' ' '(Hauptinhalt des Burg- und Landrechts der IV Orte mit dem Herr», dem Convent und den GotteshanAen cnvon St. Gallen). . . . Um dieses desto kräftiger handhaben zu können, sei ein Hanptmnnnschaftsbricf gcmm)worden . . ., worin dem Hauptmann eine Besoldung bestimmt und dagegen von Seiten der vier Srtc ano-drücklich zugesagt sei. . . . (Citat), daß sie keine weitere Gewaltsame an dem Gotteshaus und dcm. 'va.' , )»igehöre, ansprechen, sondern es samt dem Scinigcn bei allen Würde», Freiheiten rmd Rechten treulich bleibenlasse» wollen. Dies alles haben Luccrn und Schwyz bisher gehalten und sc.e» sie noch ferner W.llcuo zuhalten; man hätte auch gern gesehen, daß Glarus hierin zu ihnen Mde; aber ungeachtet sr.nudl.cher undernster Mahnung habe sich dasselbe gesöndcrt und mit Zürich den Abt und Eonvent des Gottc .hausto St.Gallen vertrieben, ihnen auf ihre gebührliche Antwort und Rechtsbcgehren ke... Recht gestatten wolle», wahrend