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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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October 1530.

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und die bideriven lüt an dem, darbi sy der landsfrid schirmt, nit zuo sumen noch zuo verhindern noch denen,so sölichs zuo thuon fürnemen wellten, einichcn gestand oder fnrschnob wider sy zuo geben, sonder das land-gericht zc besitzen und die übelthäiigen nach irem verschulden mit recht ze strafen und die unfern witcr nitrechtlos ze lassen. Dann sölte er sy witcr an erfolgung rechtens ufzüchen, köndent wir je eeren und unserszuosagens halb den unfern nit vor sin, lut irer friheit und landsrechten inen zum rechten zuo verhelfen unddas landgcricht selbs durch die unfern zuo volfüeren, als wir sy ouch gwnßlich nit rechtlos lassen, sonder bi gött-lichem wort und dem landsfridcn schirmen, ouch das landgcricht besetzen werdent, dcß wir aber vil lieber über-hcpt und mit üch, u. l. E., so wit es jenen (jemer) gcsin möcht, in friden und guoter einigkeit ze leben beging sinweiten." 2. Folgt die Beschwerde, daß der Landvogt dieelende verwirrte" Secte der Wiedertäufer im Nhein-thal einwurzeln lasse, und die Forderung, ihm die Verfolgung dieser schädlichen Leute anzubefehlen, nebst derDrohung, im Nothfall selbst mit Strafen einzuschreiten zc. Begehren schriftlicherrichtiger" Antwort.

2) An Vogt Sebastian Kretz: Von obigem bloß redactionell verschieden.

420.

IttNll). 1530, 29. October (Samstag nach Simonis und Inda).

Staatsarchiv Zürich : Acten Thnrgau.

I- Eine Rathsbotschaft der bidcrben Leute bon Bischofzcll, die bor Rüthen und Bürgern erscheint,macht Anzeige, 1. wie die bei ihnen gesessenen Edellente zuerst mit ihnen gemeindet und gcmehrct über dieAnnahme des Gotteswortcs, jetzt aber, obwohl sie sich der Reformation meiner Herren bon Zürich gleich gemacht,u>cht zulassen wollen, daß die Ornate und Kirchcuzierden der Pfarre dem Almosen der Armen zugewendetwerden, und begehren, die bon ihnen oder ihren Vordem gestifteten nach ihrem Gefallen an die Armen zu ver-wenden, mit Crbietung zu rechtlichem Entscheid bor den X Orten inSgemein oder einer der Städte Bern undEousianz, was aber der Reformation bon Zürich und dem christlichen Mehr und Beschluß der Gemeinde zuBischofzell gänzlich zuwider sei. 2. Dazu habe der Herr von Constanz ihnen bor einiger Zeit gar scharfgeschrieben, sich vor einer Veräußerung der erwähnten Zierden und Kirchengüter zu hüten und seinen weiterenBescheid zu gewärtigen, mit dem Begehren einer schriftlichen Antwort, die sie aber ohne Beirath bon Zürich nichttw'ben können. 3. Ferner haben sich etliche Chorherren entäußert, deren Einkünfte, wie sie billig bcdünke, demAlmosen und nicht den übrig gebliebenen zufallen sollten, und wiewohl 4. die Nutzungen und Gefälle derPfründen, welche die abgetretenen Priester und Chorherren verlassen haben, billig an die Orte, wohin sie bishergegangen, nämlich an das Stift zu Bischofzcll, ferner gereicht werden sollten, unterstehen sich doch etliche Zins-rate, die solche schuldig sind, sie zu verHeften und zurückzuhalten, unter dem Vorwand, daß die Priester cutwichensiien. Sie bitten ganz dringlich, ihnen hierüber treulich zu rathcn und zu aller Billigkeit bcholfcn zu sein,st' wollten sie sich ganz darnach richten, da sie ungern etwas thäten, was der Billigkeit und dein Gutdünkenber Herren bon Zürich zuwider wäre und ihnen zum Tadel gereichen würde.

Ik. Da meine Herren (1.) aus diesem Vortrag ersehen, daß die Edellente nicht der Meinung sind, diefraglichen Kleinodien und Zierden sich selbst anzueignen, sondcrü sich erbieten, sie ebenfalls an die Armen zuwenden, so ist zu bermnthen, daß die Parteien in einer gütlichen Verhandlung sich über diesen Span wohldergleichen könnten und eine Rechtfertigung nicht nöthig würde; demnach geht ihr Rath und Bescheid dahin,daß beide Parteien zusammen etwa vier fromme ehrsame Schiedleutc, nämlich jede zwei, wählen und sich zu

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