October 1530.
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bringen; wenn die dazu einwilligen, so sollen die Kaufbriefe mit aller Thcilc Siegeln in Zürich auf-gerichtet werden, die Grafschaftcr das Gotteshaus um Hanptgut und Zinsen in bester Forin versichern undin diese Berschreibung vier aus ihrem Rath gesetzt werden, die man „in Leistung" (als Geiseln) nachWyk zu mahnen hätte, wenn es die Roth erfordern sollte. (Actum Donstags ?c). ?». Bei der Be-handlung (des Spans) zwischen den Wylern und den Gotteshausleuten erzeigt sich, daß keine Partei mit Voll-macht verfaßt ist, in der Sache nach Nothdurft zu handeln; daher hat man auf Sonntag nach St. Othmar(20. November) einen andern Tag angesetzt, in der Meinung, daß dann der Handel zu endlichem Austruggebracht werden soll.
Zu ich 1. Dem Original ist von gleicher Hand beigefügt: „Als nunc Herren rät und bnrger HüttSambstags nach Simon nnd Jude (29. Oct.) disc» kons nnd abrcd, wie die da oben vergriffen sind, (verhört,)habent sy irs teils inen die gefallen lassen nnd sy also anzuonemen bcstätet nnd bewilliget."
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Bern. 1530, 27. und 28. Ovtober.
StaatölN'chiv Vern: Nathsbuch Nr. 227, p. v3, 93, 99, 100.
1. 1- Vier Boten von Genf sagen Dank für die Entschüttung der Stadt, da beabsichtigt gewesen sei,Junge nnd Alte zu tödten, nnd anerbieten, (das zu vergelten?). Ihre Aufträge legen sie schriftlich vor, samteinem Empfehlungsbriefe von Freiburg. 2. (Antwort:) Sic sollen die 2000 Kronen, wie es zugesagt, erlegenund sich verschreiben, wie es während des Feldznges („da innen") verabschiedet worden. Doch (verspricht man),ihnen auf dem Rechtstag behülflich zu sein.
It. (28. October). Die Genfer Voten zeigen aus eben empfangenen Briefen an, wie die Savoyer sichrüsten und der Stadt keine Lebensmittel wollen zugehen lassen, und bitten, den Herzog um Beobachtung desFriedens zu ersuchen und ihren Herren schriftlich Beistand zn versprechen. 2. Diesen Wünschen wird (sofort)willfahrt.
tll. 1. Die Boten wiederholen die Danksagung nnd lassen ihre Supplication verlesen. 2. Es wird(uochmals) beschlossen, ihnen Boten beizugeben, um ihnen im Proccß mit Rath nnd Hülfe beizustehen.
Es sind noch einige Acten beizufügen:
1) 1530, 20. October, Bern. 1. Bericht der Hauptlcute und KriegSräthe und Verlesung dcS Friedensmit dem Herzog. 2. Schreiben an Freibnrg: Es möge eine bevollmächtigte Botschaft herüberschicken, anchdie Genfer hichcr weise», um einen endlichen Beschluß zu fassen. Rathsbuch »s?, p. oi, »s.
2) 1530, 27. October. Bern an Freibnrg. 1. „Demnach wir üch gestern gcschriben, . . . sind crst-gcdacht Jenfisch anwält hüt vor uns crschincn und uns gcbätten, inen gnädig zc sin :c., mit dnrlcgnng üwersürschrift, die wir verläsen und doch gänzlich by dem abschcid, wie er zuo Jens beslosscn, und by ir zuosagungund versichruug um die besoldung ze geben belibcu lassen. Ir Hand gnot nrsach für sy zc pitten; dann dieüwern, so im feld gsin, sich dermaß begraset, daß s>), ob glichwol inen kein bcsoldnng wurde, schadeus halb uitsind; darum könnend wir die unser» uß unscrm scckcl nit bezalen ?c. 2. Sodann bcrücrcud das ronbguot, soZ"o Losen, Jens und anderswo cht, habe» wir unscr potschaft verordnet hininzcschiken, dassclbig ronbguot allent-