October 1530.
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in gleicher Frist nach Ziirch schicken und sich darin keineswegs säumig zeigen. Dann wird man die Thurganervon hier aus zufriedenstellen.
Das Datum gibt das Bcrner Exemplar.
416.
Mrich. 1530, 27. October (Donstags Vigilia Simonis et Inda).
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg.
„Abscheid des koufs, so Müschen uns von den beiden Orten Zürich und Glarus zuosampt den biderwengotshuslüten mit irem wüsten und willen, ouch den biderwen lüten uß der grafschaft Togkenburg derselbengrafschaft, ouch anderer nachvcrmerktcr Herrschaften, gerichten, güetern und Nutzungen halb hüt datum getroffen»"d uf hindcrsichbringen zuo allen teilen abgeredt ist, doch unfern Eidgnossen von Lucern und Schwyz anircn gerechtigkeitcn, ob sy einiche da hetten, unvergriffen."
t». 1. Weil der „erste" Kauf der Herrschaft Toggenbnrg, samt der Stadt Lichtensteig, aller Mannschaft,Obrigkeit, Landen, Leuten, Gütern, Weihern, Nutzungen, hohen und Niedern Gerichten und übrigen Rechten,laut des Kaufbriefes um 14500 Gulden ergangen, so haben die zwei Orte zuerst darauf gedrungen, daß dieToggenburger diese Summe auch erlegen sollten. 2. Dagegen machen diese bemerklich, daß seither einige Güterund Gerechtigkeiten verkauft worden seien, als der Kelnhof zuo Bützischwyl und Anderes; sie beschweren sichv"ch zu», höchsten über den Abgang der Fülle und anderer ansehnlicher Nutzungen, infolge des göttlichenWortes, desgleichen über den sehr geringen Ertrag der Bußen, die durch keine Öffnung oder geschriebeneRechte gesichert seien, sodaß die Einkünfte dem schweren Hanptgnt nie entsprechen, indem sie schon bisher höch-stens auf 300 Gulden gestiegen, was der Landvogt „by hocher warheit" bestätigt. Sie stellen daher die ganzdringliche Bitte, sie günstig zu bedenken, und erbieten sich, dem Gotteshaus das Seinige nicht zu verkürzen.
Nach langem Handeln („uf und nider kranglen") hat man in Betracht des großen Abgangs an derHerrschaft, für die sie 8000 Gulden geboten, ihnen solche auf Gefallen der Obern hin um 9000 Gulden zuüberlassen bewilligt, aber mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß das bereits Veräußerte, „Gefundenes oderllngefundenes", von diesem Kaufschilling nicht abgezogen werde; was aber von alten Bußen, Zinsen, Stenernund nnderm verfallenen Nutzen vorhanden ist, soll ihnen zustehen, und das Gotteshaus keinen Anspruch mehrdaran haben. 4. Um Zank und Span zu verhüten, ihr Volk desto besser zu Gehorsam und ehrbarer christ-licher „Mannszucht" zu bringen, das Böse zu strafen und das Gute zu pflanzen („züchten"), wollen sie danndie zwei Orte zum ernstlichstcn anstrengen, ihnen die übrigen Herrschaften samt Zwingen und Bannen undallen Gerechtigkeiten auch käuflich zu überlassen. Da man aber dem Gotteshaus nicht alles verkaufen (entziehen)lvill, so haben die Toggenburger sich gütlich dazu verstanden, daß die beiden Orte bestimmt erklären, was sievorbehalten und von dem Kaufe ausschließen wollen. Darauf hat man die nachstehend verzeichneten Höfe undGüter mit allen zugehörigen Nutzungen und Rechten ausbedungen: 1. Zu Obcr-Brunnbcrg den Kelnhof,der an Heini Nitz verliehen ist; 2. zu Nieder-Brunnberg den dem Fridolin Hubcr geliehenen Hof; 3. zu Wattden Hof, den Hans Müller besitzt; 4. zu Schwarzenbach die dem Hans Groß geliehene Hube mit aller Zu-gehörde; 5. die Wiese Grasau, die ebenfalls Hans Groß hat; 6. den Kelnhof zu Lampertswyl („Lampcr-