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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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803
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October 1530.

auf dem nächsten Tage die Artikel aufgerichtet werden können. I». Joachim dem Rappcnstein, genannt Mötteli,bringt vor, wie er und sein Bruder einen langwierigen Rechtshandcl gegen Wilhelm Trnchseß vor dem Kammer-gcricht zu Speyer gehabt, und wie neulich, als das Haupturthcil schon erlassen werden sollte, der letztere wiederneue Exceptioncs vorgebracht; er stellt daher das Gesuch, die Eidgenossen möchten ans seine Kosten einenNathsbotcn an den Kaiser senden, um ihn zu bitten, daß ans die Exceptioncs keine Rücksicht genommen unddas Hanpturtheil sofort erlassen werde. Heimzubringen, e. Die von AScona lassen durch ihren Gesandtenschriftlich und mündlich vorbringen, sie gehören zum Gericht Luggaris, können aber oft wegen Größe desWassers nicht wohl dahin kommen und werden zudem durch böswillige Umtriebe in große Kosten gebracht;daher schlagen sie vor, es möchte der Commissür von Luggaris wöchentlich für einen Tag nach Ascona kommenund da in ihren Kosten richten; sie wollen nichts desto weniger mit denen von Luggaris dem Commissür denbestimmtenSold" bezahlen. Heimzubringen und auf den, nächsten Tage zu antworten, ob man die beidenParteien vorladen und verhören wolle. «R. Bern beschwert sich, daß unter beiden Parteien durch einzelnePersonen grobe Schmähworte verbreitet, daß aber dieselben von ihren Herren und Obern nicht bestraft werden*),nnd erklärt, wenn die Schuldigen nicht hinlänglich von ihren Obern bestraft würden, so werde es auf Be-treten dieselben kraft des Landfriedens nach Verdienen strafen. Heimzubringen, damit beiderseits die Verboteerneuert und ernstlich gehandhabt werden, v. Bern bringt vor, es sei zuverlässig berichtet worden, daß einigeder Flüchtlinge von Haslc und Jnterlaken sich im Lneernergebiet und anderwärts aufhalten und ihren Obernsogar Schmach und Schande angedroht haben sollen, was gegen den Landfrieden und die geschwornen Bündesei, und bittet, dieselben fortzuweisen und die Stadt Bern höher zu achten, als solche verräterische Bösewichte;worauf die Boten von Lucern und Unterwalden erwidern, daß sie von solchen Leuten nichts wissen, es abergerne heimbringen wollen, t Bern zeigt ferner an, daß sich in den freien Aemtern große Schaaren vonWiedertäufern versammeln, deren Anführer und Prediger -«in Pfister Meyer von Aarau sei, und verlangtdessen Auslieferung, sobald er betreten würde. Desgleichen meldet Zürich, daß es auf dein letzten Tage beantragthabe, die Wiedertäufer fortzuweisen, und daß es dieselben von sich aus wegweisen und bestrafen werde, wenn mandem Landvogt nicht befehle, dies zu thnn. Auf weiteren Anzug von Seiten Zürichs wird dem Landvvgt inden Aemtern befohlen, die Prädicanten und Rädelsführer der Täufer zu strafen nnd namentlich den PfisterMeyer nach Lenzburg zu Händen Berns zu fertigen, mit der Bedingung, daß es bescheinige, dies sei auf seinAnsuchen hin geschehen und solle im klebrigen der Eidgenossen Freiheiten nnd Rechten daselbst leinen Eintragthnn. K. Die Chorherren von Zurzach beschweren sich, daß ihre Zinse nnd Zehnten von der Gemeinde mitBeschlag belegt seien, nnd bitten, daß man sie mit einem jährlichen Lcibgeding versehe oder auf andere Weiseihnen bchülflich sei, damit sie Unterhalt haben. Nachdem man auch die Anwälte der Gemeinde Zurzach an-gehört, wird verfügt: Es sollen die Chorherren ihre Zehnten beziehen, um ihre Nahrung zu haben; die jähr-lichen Zinse dagegen soll man beiderseits nicht einziehen; die Gemeinde soll inzwischen gegen die Chorherrennichts Unfreundliches vornehmen nnd den nächsten Tag erwarten. Ans dem nächsten Tage ist endliche Antwortzu geben. Z». 1. Es erscheinen auch einige Conventhcrrcn von Wettingen nnd stellen das Gesuch, ihnen einjährliches Lcibgeding zu verabfolgen; dabei beschweren sie sich über den Abt, daß derselbe das Siegel desConvents bei ihm aufbewahre nnd in kurzer Zeit 200 Gulden eigenmächtig aufgenommen habe. Hierauf hat

Die Instruction weist auf eine Beleidigung hin, die dem Knecht des Schaffners von Biberstein in Lucern begegnet, nndbegehrt, daß die anerbotene Kundschaft verhört werde.