October 1530.
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mit dem geistlichen Recht in Konstanz erzwungen, das; sie seit etwa dreißig Jahren den Zehnten ohne Grundhaben geben müssen, wahrend sie früher für alle Zehnten nur I I Mütt Kernen jährlich gegeben haben. Daes am Tage liege, daß jener Zehnten ihnen mit geistlichem Bann und Gewalt aufgedrungen worden, unddie neue Verkommniß vermöge, daß jeder die neuen Beschwerden rechtlich abladen könne, so erbieten sie sichzu erweisen, daß sie jährlich nicht mehr als die 11 Mütt Kernen schuldig seien. II. 1. Dagegen läßt Scho-binger reden: Cr möge ihnen ganz wohl gönnen, was sie rechtlich los werden können; aus dem vorgelegtenUrbar ersehe man aber, das; sie nicht mit Gewalt genöthigt worden, den großen Zehnten zu geben, und nurder kleine in den 11 Mütt begriffen sei, w. 2. Hierauf erwidern die Beklagten, sie haben nur aus Furchtvor den schweren Kosten des geistlichen Gerichts und' vor böseren Folgen in die Entrichtung des (neuen) Zehn-ten gewilligt; da man in letzter Zeit wohl gesehen, wie die Aebte mit ihnen unbillig gehandelt haben, sohoffen sie, mehr als die 11 Mütt, die kleinen und großen Zehnten umfassen, nicht schuldig zu sein, ec.III. Auf geschehenen Nechtsatz wurde erkannt: Weil beide Theile auf Beweise dringen, so sollen die von Geißer-wald im Rechten darthun, daß der streitige Zehnten erst in neuerer Zeit und unrechtmäßig auf ihre Gütergelegt Warden sei, und dann weiter geschehen, was Recht ist. IV. Darauf sind beide Theile wieder hiererschienen. Nachdem die Leute, welche die von Geißerwald als Zeugen gestellt, in Form Rechtens verhörtund die Sache zum Recht gesetzt worden, hat man, in Erwägung aller Vorträge, nach Einholung desRuthes der Botschaften von Zürich und Glarus, und vermöge der Verkommniß zu Recht gesprochen: „Das;die inhaber und ir mithaften gnuog usbracht und ir fach erwyst habind" . . . (mit vielem Detail), und daßsie künftig sammenthaft zu ewigen Zeiten als großen und kleinen Zehnten nicht mehr als 11 Mütt KernenSt. Galler Maß entrichten sollen; jedoch ist dem Gotteshaus der Gegenbeweis auch vorbehalten.
Es ist auf diesen Act bereits in dem Abschied vom 2. Dccember 1523 (Nr. 102, n, 2) hingewiesen.
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Bern. 1530, 12. October.
Staatsarchiv Vor»: Ralhskmch Nr. SS7, p. c>».
1. Eine Botschaft aus den V Orten eröffnet, der Krieg sei ihnen leid, entschuldigt die späte Absenkungund bittet, ihnen eine gütliche Unterhandlung zu gestatten. 2. Es wird den Voten geantwortet, man sei nichtgerne ausgezogen, aber durch die Noth dazu gezwungen worden; da man des Friedens begehre, so lasse maneine Vermittlung gerne zu; bereits seien auch andere Eidgenossen da; wenn aber der Herzog die vorgeschlagenenMittel nicht annehme, so sei ein gefährlicher Verzug zu besorgen.
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