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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1530.

könne; denn Zürich, Bern und Biel haben sich bestimmt zu dieser Maßregel entschlossen erklärt, wenn dasGeld nicht auf dem bezeichneten Tage ausgerichtet würde. I». Der Wiedertäufer halb, die imfreienAmt" ungestraft ihre falsche Lehre predigen und den gemeinen unverständigen Mann unruhig machen, sollendie Boten Bescheid bringen, wie solches abzustellen sei. r. Die frommen Leute von Rothweil betreffend, die »mihrer Liebe zum göttlichen Wort willen schwer bedrängt und kraft etlicher kaiserlicher Mandate verwiesen worden:c., soll endlicher Bescheid gebracht werden, wie ihnen geholfen werden könnte, indem es christlichen Städtengeziemt, vorab Denjenigen Beistand zu beweisen, die des Wortes Christi wegen verfolgt werden, «kl. DemBoten von Schaffhausen hat man aufgetragen, an seine Herren zu bringen, daß sieihren" Prädicanten ein-stellen und der Vesper, Bilder undanderer" Ceremonien sich müßigen, oder denselben anhalten, den Predigernund Gelehrten der christlichen Städte von seiner Lehre Rechenschaft zu geben, damit die Städte nicht bloß demNamen nach, sondern auch in Lehre und Werken gleichförmig werden, nach Vermög ihres Bnrgrechts; aufdem nächsten Tag ist darüber Antwort zu geben, v. Die von Schaffhansen werden auch angezogen (wie?)einiger armen Leute von Rothweil halb, die sich bei ihnen geseht haben. I. Die Boten bringen hinter sich,daß man beratheu soll, wie die schweren unleidlichen Zureden, welche in den V Orten, dein von gemeinenEidgenossen ausgegangenen Mandat zuwider, gegen die christlichen Städte ausgestreut werden, gestraft undverhütet werden können. K. Heimzubringen, daß ein neuer Abt von Rheinau von dem Schaffner Rechnungbegehrt und ihn wie die Burger durch das rothweilische Gericht zur Leistung mahnt :c. I». Der Abt in derReichenau schreibt den Herren von Zürich ernstlich, daß sie die gegen ihn verfügten Hüfte im Thurgau lösensollten. I. Doctor Wolfgang (Capito) von Straßburg bittet die Städte des christlichen Burgrechts in einemSchreiben, sie möchten den armen Gesellen, der vor Jahren einen Brief von ihm getragen und deßhalb ge-fangen, bezwungen und mit einer Urfehde verwiesen worden, in Gnaden bedenken und ihm das Land wiederöffnen, sowiedas Urfech" herausgeben*). Ii. Zuletzt haben die Herren von Zürich das Schreiben angezeigtdas sie vom Kaiser empfangen, und was sie darauf zu antworten gedenken. I. (Vorverhandlungen über einenAntrag von 'Oecolampad, betreffend Einführung eines christlichen Bannes, s. Note).

Jni Schaffhauser Exemplar fehlt II; dem Coustanzer mangelt der Text von i, jedoch die Beilage nicht.

Zu 1) Dieser Beschluß scheint vorzüglich durch Bern veranlaßt zu sein; durch seine Instructionersuchte es die andern Orte, sich noch zu gedulden, erklärte sich aber dabei entschlossen, von Stund an die Sperrein Vollzug zu setzen und den Vögten im Aargau rechtzeitig die nöthigc» Weisungen zu geben. Im Eingangist auf die Botschaft hingewiesen, welche Fvriburg und Solothurn soeben in die V Orte geschickt hatten.

2) 1530, 25. September. Bern an Basel. Die Gesandten auf dem Tage zu Aarau werden zu seinerZeit berichten, wie man sich des Fricdgclds halb erklärt, und daß mau deßwcgcn einen Tag in Baden auf den9. Octobcr bestimmt habe, wo man jedoch zu allervördcrst den thurgauischcn Vertrag aufzurichten gesonnen sei;obwohl dieses Geschäft Basel nicht berühre, sei doch nöthig, daß es der erwähnten Geldsordcrung wegen eineBotschaft abfertige; man bitte es darum in der Meinung, daß dieselbe auch in andern Geschäften gute Diensteleisten könnte, ?c. St. A. B-r»: T-»ts-h Miss. 8. oo3.

3) 1530, 25. September. Bern an Zürich. Nachdem man über den dort gemachten Abschied und dieArtikel des thurgauischcn Vertrags sich berathen, habe man diese nach Lucern und Freiburg geschickt und dabeifreundlich gebeten, dieselben zu bestätigen und mit den andern Orten zu besiegeln, und auf dem Tage zu Baden,den man deßhalb auf den 9. October angesetzt, darüber gute Antwort zu geben. Dies habe man Zürich

Hierüber ist in Band IV, 1 -r der Abschied Nr. 371, Art. Ic nebst den Noten zu vergleichen.