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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1530.

von diesem an den großen Rath, und von dannen an die Sieben appelliren kann, nämlich an den Hauptmannoder dessen Statthalter und sechs Beisitzer, von denen der Hauptmann drei aus dem Landrath der Gotteshaus-lente, die Stadt Wyl ans ihrem kleinen Nathe drei ehrbare Männer, (die geschicktsten und vcrfänklichisten, sosy zuo beider sht gehan mögent"), ausschießen mag; die (Sechs) sollen deßhalb alljährlich schwören, auf derPfalz in Wyl zu Gericht sitzen und nach Verhörung aller Sachen und Beschwerden bei ihren Eiden erkennen,was sie billig, göttlich und dem Rechten am gemäßesten dünkt; was dann durch die Sieben einhellig oder mitder Mehrheit gesprochen wird, soll ohne alles Weiterziehen vollzogen werden. Wenn Einer den Andern mitunbilliger Appellation umzieht und im Recht unterliegt, so soll er dem Gericht 10 Schlg. zur Buße ver-fallen sein. e. (III. 1t) Da die Stadt Wyl bisher von den kleinen Bußen die Hälfte, von hohen aber nureinen Drittel empfängt, während zwei Drittel dem Gotteshaus zufallen, begehrt sie jetzt, daß man die Bußengerad durch und durch" Halbire :c. Aus den schon früher erwogenen Gründen läßt man es aber bei demHerkommen bleiben. «R. (III. 8.) Auch das Begehren, daß die IV Orte die 200 Dickpfenuinge, die die Stadtvorher dem Abte als Schirmgeld entrichtet, zu eigenen Händen beziehen und die Gemeinde dafür in ihrenSchirm nehmen möchten, wird abgewiesen, da man erfährt, daß das nicht (bloß) ein Schirmgeld, sondern eineSteuer sei; da man zudeni in der verbrieften Verkommniß dem Gotteshaus diese und andere Nutzungen zu-gcschieden, und es unzweifelhaft ist, daß die Stadt jene Summe dem Gotteshause von Alters her bezahlt hat;das soll auch ferner ohne Eintrag geschehen, v. (III. 12.) Der Mühlen halb wird, um diese Beschwerdenach Billigkeit zu erleichtern, jetzt so viel bewilligt, daß die von Wyl von dem Zwang der zwei Müller befreitsein sollen, doch in der Meinung, daß keine andern fremden Müller zu ihnen fahren dürfen, als die zweibei der Stadt, der von Breitenloo und der von Rickenbach; wollen die von Wyl ihre Frucht (ir guot") vonund zu andern führen, so soll auch das nicht abgestrickt sein, damit sie desto besser bekommen, was billig ist.Der Hauptmann, der Statthalter und der Hofammann sollen bei den genannten vier Müllern verschaffen, daßdie Leute im Lohn und in andern Dingen gebührlich gehalten und treulich versorgt werden. L. (III. 9.) InBetreff der 24 Mütt Kernen, welche die Psister und Wirthc zu Wyl dem Abt bisher haben geben müssen,läßt man auf die erneute Klage der Gemeinde, wie schädlich das sei, in Betracht daß nicht das Gemeingut, sonderndie Psister und Wirthe allein damit beladen sind, diese Abgabe dem Gotteshaus bleiben; doch wird den Pflich-tigen hiebe! gestattet, nach ihrer Wahl den Kernen oder Geld, 1 Gld. Const. W. für den Mütt, zu bezahlen.Im klebrigen hat man den früher gewährten Nachlaß bestätigt... K. (III. 11?) Des Zolles wegen, dendie von Wyl nicht bloß halb, sondern ganz an sich zu bringen begehren, wird von den Gotteshausleuten be-merkt, es liefe solches der Verkommniß zuwider und würde dem Gotteshaus zu großem Abbruch an seinen Ein-künften gereichen. Darauf lassen die von Wyl etliche Briefe verhören, von denen der eine bei hundert, derandere bei sechzig Jahren alt sind, woraus sich ergibt, daß sie den Zoll von den Freiherren von Bußnangerkauft haben. Deßhalb, und weil die von Wyl diese Briefe noch nie vorgelegt haben, wollen auch die Gottes-hausleute hinter sich greifen, ob sie vielleicht auch etwas fänden. Damit nun niemand verkürzt werde, so hatman die Entscheidung der Sache verschoben auf Mittwoch vor Simon und Judas (26. October), wo alleParteien in Zürich mit Vollmacht erscheinen sollen; da mögen die Gotteshausleute einlegen, was sie dienlichbedünkt. I». Obige Artikel sind nur auf Hintersichbriugen verabredet; auf dem eben bezeichneten Tag solldann über diese und den vorigen Abschied endgültig entschieden werden; denn abgesehen von obigen Artikelnbleibt es so ziemlich (vast zuohin") bei dem ersten Abschied, es wäre denn daß gegen den Nachlaß des Un-