September 1530.
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Orte die dringende und ernstliche Bitte, ihrer frühern Werbung und der ihnen damals gewordenen freundlichenErklärung gemäß in der Sache weiter zu handeln und auf die berührte Abmahnung nicht zu achten, »mSpaltung und Zwietracht in ihrer Landschaft zu verhüten :c. 3. Darauf wird ihnen bemerkt, man habe ihrBegehren nicht in dem heute geäußerten Sinne, sondern so verstanden, daß sie nur den ersten Kauf, den dasGotteshaus um 14,500 Gl. mit denen von Raron gcthan, an sich zu bringen begehren; darüber sei man zuhandeln geneigt, ersuche sie aber, die übrigen Absichten satten zu lassen, da die zwei Orte schwerlich einwilligenwerden, alle Rechte des Gotteshauses so zu veräußern; die Verordneten seien auch nur zur Unterhandlungbetreffend den ersten Kauf instruirt. Zum dritten Mal hat man sie ans das freundlichste ersucht, auf dieseMeinung einzutreten. 4. Dagegen wenden sie ein, es möchten die Niedern Gerichte so viel Streit veranlassen,daß sie niemals zu friedlichem Regiment kommen würden; sie beharren daher auf dem Wunsche, auch dieseGerichte ohne Ausnahme an sich zu ziehen. 5. Da man jetzt aber nicht bloß nicht weiß, wie und wann odervon wem die Gerichte erkauft worden sind, und wie viel sie ertragen, sondern auch gar keine Vollmacht besitzt,die zu verkaufen, so wird das in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag, der auf Sonntag vorSimon und Judas (23. Octobcr) hieher gesetzt ist, endliche Antwort zu geben, ob man nur die hohe Obrigkeitoder auch die Niedern Gerichte zu kaufen geben, wie man solches veräußern und was man dabei sich vorbe-halten wolle. 6. Dem Hauptmann und den Gotteshausleuten wird aufgegeben, sich mit allem möglichen Fleißzu erkundigen, wie die Gerichte, Güter, Gefälle w. erworben worden, und was das Gotteshaus etwa entbehrenmöchte, und darüber rechtzeitig beiden Orten schriftlichen Bericht zu geben, damit man die biderben Toggenburgcrweiterer Kosten entheben möge.
Zu 6. Die bezüglichen Aufnahmen finden sich originaliter am gleichen Orte. Vgl. Nbsch. 27. Oct.
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MM). 1539, 22. (und 23?) September (Donstag nach Matthäi).
Staatsarchiv Zürich: Acten Abtei St. Galle».
„Abscheid der Taglcistung zwischen den Gottshusltttcn und der statt Wyl". . .
«,.*) (III. 1, 2.) Die von Wyl bemerken, daß die vordem gemachte Bestimmung über den Reichsvogtzu Mißordnungen führe, indem derselbe in malefizischen Sachen Kläger und Richter sein könne. Damit ihnenihr Wille auch hierin „erfollet" werde, so will man den Reichsvogt der fraglichen Beschwernis; entlassen unddabei gestatten, daß der Wcibcl zu Wyl im Namen des Gotteshauses und der Stadt die Bußen und Frevel,hvhc und niedere, berechtige und beiden Theilen eidlich gelobe, niemand zu schonen; die Bußen sollen um denalten Lohn von 5 Pfd., an welchen jeder Theil die Hälfte leistet, durch einen gemeinen Amtmann bezogen undtreulich verrechnet werden. I». (III. 5.) Ferner machen die von Wyl bemerklich, daß die ihnen bewilligteAppellation an die IV Orte in kleinen Sachen viele bctrügliche Umzüge und mnthwillige Kosten veranlassenkönnte. Damit sie nun solcher Beschwerde überhoben werden, hat man zugelassen, daß jeder, der vor Gerichtoder Rath zu Wyl verkürzt zu sein glaubt, Fremde oder Heimische, von dem Gericht an den (kleinen) Rath,
'y Die beigefügten Ziffern verweisen auf die betreffenden Paragraphen in Nr. 34V.