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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1530.

302.

Bern und Frciburg. 1530, 22. September f.

Archive Bern und Frciburg.

Verhandlungen mit savoyischen Botschaften.

Wir haben nur folgende Acten gefunden:

1) 1530, 22. September, Bern. 1. Vortrag der savoyischen Votschaft:Der Herzog Hab für angnemempfangen, daß min Herren bcgercnt, widermnb püntnuß mit im ze ernüivern, dcßglychen die artikcl gelesen undander gestellt; begcrent (daß) min Herren die verhörcnt. Item die von Jens brechen! dem Herzogen sin hnsund Insel und sterkent ire innren damit." 2. Caspar von Mnlincn wird beauftragt, sich darüber zu erkundigenund von den Genfer» zu vernehmen, was für Nechtsgründc sie dafür haben. An dieselben wird geschrieben,sie sollen dein Herzog wider Recht (keinen Schaden) zufügen. Rathsbuch p. sie.

2) 1530, 23. September. Den savoyischen Boten wird zur Antwort gegeben, sie sollen (die Bundes-artikel) wieder an den Herzog bringen; denn die (von ihm vorgeschlagenen) wolle man nicht annehmen,

ii>> I>. S2I.

3) 1530, 22. September. Bern an Freiburg. 1, Verweisung auf den Bericht der Boten von beidenStädten, die den Bcsaimon (Hugues) begleitet haben. 2. Nach Grasbnrg sei wegen deren, die den Waldzu Pslafeyen schwenden wollen, geschrieben, wie Freiburg gewünscht. 3. Nachrichten über einen Abenteurer ausdem Elsaß und Briefe, die man bei ihm gefunden, betreffend einige (genannte) Geistliche und Jungfrauen,damit ir nit minder dann wir verständiget, womit die geistlichen vätter umgand." Das klebrige werde zuseiner Zeil eröffnet. K. A. Jr-iburg: A. Bern. St. A. Bern: Teutsch Miss. 8. SSI, sss.

4) 1530, 21. September, Chambery. Herzog Karl an Freibnrg. Beglaubigung ungenannter Boten.

303.

Mnlsj. 1530, 22. September (Dienstag nach Matthäi).

SttMtöarchiv Zürich: Acten Toggenburg.

1. Die zwei Orte Zürich und Glarus haben in der Angelegenheit des Loskanfs der Grafschaft Toggcn-burg die Mitschirmsgenossen, nämlich Lucern und Schwyz, samt den Gotteshauslcuten hieher geladen Weilaber diese zwei Orte mit ernstlichem Rechtbietcn von solcher Handlung abgemahnt haben, so hat man denToggenburgcrn vorerst zngemnthct, sich über diese Abmahnung zu erklären, indem darin vielfach ein Landrechtmit Schwyz erwähnt sei. 2. Die Grafschaftslente wollen sich auf eine Disputation über das Landrecht jetztnicht einlassen, weil sie nicht deßwegen hier seien, wiewohl sie, wenn nöthig, sich zu beweisen getrauen, daßdie von Schwyz jenes Landrecht vielfach verletzt und nicht gehalten; sie lassen es aber bei der Antwort bleiben,die sie unlängst an offener Landsgemeinde denselben ertheilt, worin sie wohl zu verstehen gegeben,daß sy wenigan inen hettind", und daß sie (die Schwyzer), wenn sie das Landrecht halten wollten, ihnen billig in diesemGeschäfte bcholfen wären, statt sie dnrch die Abmahnung hindern zu wollen. Deßhnlb stellen sie an die zwei