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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1530.

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ihnen zu handeln, so soll der Bote von Zürich mit demjenigen von St. Gallen hinausreiten und die beidenEdlen mit den angeführten Gründen belehren, sie durch Erzählung des ganzen Handels zu der Einsicht bringen,daß sie auf Hauptgut und Zinse keinen Anspruch haben, und sie zum freundlichsten ermahnen und bitten,von ihrer nichtigen Forderung abzustehen und die von St. Gallen als die Unschuldigen, die auf die Vertröstungund Quittung van Zürich das Hnuptgnt zu Händen des Gotteshauses gestellt, ruhig und unangefochten zulassen, was man aller Billigkeit gemäß von ihnen erwarte; wenn sie aber etwas unternähmen, das jenen Eid-genossen und Mitbürgern zum Schaden gereichte, so hätte man Ursache zu bedenken, wie man mit Recht oderandern gebührlichen Mitteln dieselben davor schirmen könnte; im klebrigen erbiete man sich zu freundlichenDiensten w. 2. Wenn die Boten es für gut und ihrem Auftrag förderlich halten, nach Kempten und Jsnyzu reiten, so sollen sie dort die Schreiben überreichen, von denen sie Abschrift empfangen haben, die Städteüber den Handel weiter berichten und begehren, daß dieselben Leute verordnen, damit etwas ausgerichtet werdenkönnte, jedoch ohne sich in gütlicher Tädigung auf das Versprechen einer Zahlung einzulassen. Ferner sollenPe die Städte ermahnen, in dein Falle daß die Edelleute nicht nachgeben wollten, ein freundlichesZusehen"zu denen von St. Gallen und den Ihrigen zu haben, damit ihnen keine Gewalt zugefügt würde; denn woferudieselbenRütcrspil" mit ihnen versuchten, so tonnten die Städte solches nicht ertragen. 3. Der Bote sollauch den freundlichen lieben Nachbarn von Lindau zum treulichsten Dank sagen für alle Bereitwilligkeit, die siebisher im Kornkauf und in andern Dingen bewiesen haben, mit freundlichem Erbieten, dies allezeit gern zuerwidern.

Es liegt übrigens eine Reihe bezüglicher Korrespondenzen vor; auch späterhin waren Zürich, Glarns undSt. Gallen vielfach mit dieser Angelegenheit beschäftigt; doch muß der größte Theil dieser Verhandlungenübergangen werden.

Ml'jlh. 1530, 17. September (Samstag nach Kreuzes Erhöhung zu Herbst).

Staatsarchiv Zürich: Acten Thurgau. Staatsarchiv Bern: Allqem. eidgen. Absch. ed. 457.

Tag der drei Orte Zürich, Bern und Glarus.

Gesandte: Bern. (Peter im Hag; Hans Franz Nägeli; Benedict Schütz). (Die andern unbekannt).

!». 1. Nachdem auf dem jüngsten Tag, den die Boten der vier Orte des thurgauischen Handels wegengehalten, verabschiedet worden, daß die Parteien hier verharren und jedes Ort, ob es die gestellten Artikelannehmen und die biderben Thurganer bei denselben bleiben lassen wolle, durch Botschaften oder schriftlicheilends kundthnn sollte; nachdem dann Bern durch seine Boten und Solothnrn durch ein Schreiben angezeigt,daß sie die Vertragsartikel bestätigen, mit Ausnahme der (sofortigen) Besiegelung, und dabei die Hoffnungaussprechen, daß die Thurganer sich für einmal mit dieser Antwort begnügen, mit dem Abschied heimkehrenund einige Zeit auf die Besiegelung warten werden, bis man die übrigen Orte, als denen die Angelegenheitauch unterworfen sei, und denen vormals zugesagt worden, hinter ihnen in den Klöstern nichts zu handeln,auch bewegen könne, in den Vergleich zu willigen, was man zuversichtlich in Bälde zu erlangen hoffe; nachdemferner die Boten von Zürich und Glarus eröffnet haben, daß ihre Herren des Willens seien, die Artikel an-zunehmen und die Thurganer dabei zu schirmen, hat man diese vorbeschiedcn und sie zum ernstlichsten ersucht,den vier Orten der Siegelung halb eine kleine Frist zu gönnen (gestunden"); dann wolle man ohne ihreArbeit und Kosten versuchen, bei den andern Orten so viel auszuwirken, daß auch sie dazu ihre Zustimmung