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September 1530.
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Kempten und Isny. 1539, e. 15. September.
Staatsarchiv Zürich: Acten Abtei St. Gallen.
Rudolf Stoll von Zürich und eine Botschaft von St. Gallen, die zur Unterhandlung mit Jos vonLaubenberg und Hans Ulrich von Surgenstein abgeordnet find, übergeben ein bezügliches Schreiben an diebeiden Städte samt einer Abschrift ihrer Instruction. — Andere Acten fehlen.
1) 1530, 12. September (Montag nach U. L. Frauen Tag ihrer Geburt). Zürich — auch für Glarus— an Bürgermeister und Riithc von Kempten und Jsny. Die Edlen Jos von Laubenberg und Hans Ulrichvon Surgenstcin, die in der Gegend jener Städte gesessen, geben vor, von w. H. Kilian Käust, verm. Abt zuSt. Gallen sel., einen Brief kaufweise an sich gebracht zu haben, in welchem sich die Stadt St. Gallen verschrieben,dem dortigen Gotteshaus für ein Hauptgut von 0000 Gulden 300 Gulden jährlichen Zins zu geben, undobwohl nicht zu vermuthen, daß dieselben viel baarcs Geld an diesen Kauf verwendet, sondern vielleichtnur dem vermeinten Abt zu Dienst und Gefallen sich dieses Scheinkaufes angemaßt haben, so habe man siedoch freundlich ermahnt, — weil jenes Hauptgut vorlängst dein Gotteshaus erlegt und hiemit auch derZins abgelöst, und zwar mit Gunst und Wissen von Zürich und Glarus, als der Verwalter, Kastvögteund Schirmherren, weil der verm. Abt sich geflüchtet und alle Baarschaft und Habe dem Gotteshaus entführt,zur Haushaltung und andern Nothwendigkciten desselben verbraucht worden, und man der Stadt, sie deßhalbzu entschädigen, zugesagt habe; weil auch jene Verschreibuug ausdrücklich sage, daß der fragliche Zins niemandals dem Gotteshaus und einzig in der Stadt St. Gallen bezahlt werden solle; weil ferner der vermeinte Abtnicht befugt gewesen, Eigenthum des Gotteshauses hinter den Schirmherren zu verkaufen, und noch wenigeretwas, das vorher schon verbraucht worden, zumal auch die Gotteshausleute ihn nie als Herrn anerkannt haben
< — von diesem unbegründeten Schcinkauf abzustehen und die von St. Gallen deßhalb unangefochten zu lassen.Wiewohl man der Billigkeit nach von ihnen nichts anderes erwartet habe, als daß sie darin gütlich willfahrenwürden, so sehe man doch, daß dieses ziemliche Ansinnen bei ihnen keinen Eingang finde, indem sie St. Gallennochmals schriftlich um Antwort ersucht haben, was nicht wenig befremde, sodaß man veranlaßt sei, eine Bot-schaft zu ihnen zu schicken, um sie mündlich zu berichten. Weil aber beiläufig zu vermuthen, daß die beidenEdlen, wenn sie von ihrer grundlosen Forderung nicht abstehen wollten, die von St. Gallen mit Raub undAngriff belästigen wollten, was für alle Thcile viel Unruhe bringen könnte, und zudem beide Städte dieserSache halb verdächtigt werden möchten, so habe man diesen Handel in guter Meinung anzeigen wollen, undbitte man freundlich, wenn dcßwegen etwas an die zwei Städte gelangte oder der Bote von Zürich freundlichenRath begehrte, ihm beholfcn und berathcn zu sei», damit er das Beste handeln könnte, und sich nach Vermögendafür zu bemühen, daß die genannten Edcllcute von ihrem Scheinkauf gütlich abstünden, sofern dies aber nichterreicht würde, ein gutes „Zusehen" zu halten, damit die von St. Gallen vor Schaden und Muthwillcu ge-schirmt wären, und sich auch sonst so gutwillig zu erzeigen, wie man der freundlichen Nachbarschaft wegen selbstdazu geneigt sei. . . .
2) 1530, 12. September (wie oben). Instruction für M. Rudolf Stoll, im Namen von Zürich undGlarus, zc. 1. Da man die beiden Edelleute auf ihr erstes Ansuchen . . . (Wiederholungen) schriftlich be-richtet und ihnen dargcthan hat, daß der verm. Abt kein Recht gehabt, Eigenthum des Gotteshauses zu ver-äußern . . . (s. oben) . . ., und der Kauf an sich kraftlos gewesen, weil das geforderte Hauptgut vou St.Gallen vollständig erlegt worden, lange bevor jener Schcinkauf stattgefunden . . ., sodaß man bestimmt erwartethätte, daß sie auf ihr nichtiges Vorhaben verzichten würden; da sie aber St. Gallen eben wieder spitzig umAntwort ersucht haben, und letzteres für gut erachtet, eine Botschaft zu ihnen zu verordnen, um mündlich mit