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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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September 1530.

Bemerkenswerth ist hier die Anschauungsweise Zürichs, wie folgender Act sie darstellt:1530, 1. September (St. Verencn Tag), Zürich.Betrachtung über den Abschied der Thurgauer", ver-faßt von Bürgermeister Röist, M. Binder, M. Schweizer, M. Bleuler, Ulrich Funk und M. Hnldrich Z.1. Da Bern jetzt bewilligt hat, 800 Gulden an die streitigen Kosten festzusetzen, und 400 davon den Gerichts-herren aufzulegen, wobei aber unbestimmt bleibt, wer das Uebrige tragen soll, und da sich Solothurn danebengeneigt erklärt, das Klostcrgut anzugreifen, so will man einstweilen bei der bisher besprochenen Summe von800 Gulden bleiben; wenn sich aber die Thurgauer damit durchaus nicht begnügen wollten, und etwa noch 200Gulden nöthig wären, so werden die Voten bei den Herren weiteren Rath finden. 2. Der Zwölfe halb, welcheBern beseitigen und durch ein Ehegericht ersetzen möchte, ist berathen, den Berncrn vorzustellen, daß die Thur-ganer nicht mit Leuten versehen seien, um ein Ehcgericht aufzustellen; zudem würde ein solches bei den Edlenund andern Widerwärtigen gar kein Ansehen genießen, sondern jeder nach seinem Gefallen leben und die christ-liche Ordnung dadurch bald zerrüttet. 3. Weil Bern beansprucht, zu dein Synodus berufen zu werden w.,so kann man die Thurgauer anweisen, von sich aus den Berner Boten zu melden, daß sich der Syuodns mitkeinerlei weltlichen Angelegenheiten befasse, daß es also unnöthig wäre, jemand zu Geschäften zu berufen, zudenen sie vermöge ihrer Reformation selbst befugt seien; zndcm würden dadurch erhebliche Kosten verursacht, undendlich möchte die Folge eintreten, daß auch andere Orte, und gerade die Gegner ihres christlichen Vorhabens,dabei sein wollten, was nicht erträglich wäre. Daß sie Zürich bisher dazu berufen, sei nur dermehrern Ge-legenheit und Geschicklichkeit" wegen geschehen, nicht weil es nöthig gewesen, eines oder mehrere Orte dabei zuhaben. Damit aber Bern sich überzeugen könne, daß da nichts Weltliches verhandelt werde, so möge es füreinmal den Spnodus durch seine Botschaft beschicken. 4. Die Leibeigenschaft betreffend wird erwogen, daß Zürichden Unterthanen seiner eigenen Gerichtsherren darin nichts nachgelassen und den Thurgaucrn nicht mehr ver-sprochen hat, als wie es die Scinigen hält, und daß man in zeitlichen Dingen wider eines Andern Willennichts vergeben kann; weil aber die fraglichen Beschwerden nichtzum billigsten" sind, so will man versuchen,dieselben irgendwie zu erleichtern oder eine Ablösung auszuwirken; märe das fruchtlos, so müßte man die Thur-gauer crmahnen, sich einstweilen zu gedulden, bis Gott füge, daß die regierenden Orte zu besserer Einigkeitkommen. Folgen drei fremde Artikel: Kriegskosten der V Orte; Verwendung für die flüchtigen Nothweiler;Streit mit den Edlen von Laubenberg und Surgenstcin (da Glarns von den 0000 Gulden auch etwas empfangenund von dem Geschäfte Kenntniß hat, so soll mit dessen Boten nächstens gerathschlagt werden w.).

St. A. Zürich: A. Thurgau.

3U4.

Mrich. 1580, 3. (und 4.?) September.

Staatsarchiv Zürich! Alte» Religionssachen. Ä'a»<o»Sarchiv DchatshauscU! Correspo»denzen.

Tilg der Geistlichen der vier Städte Zürich, Bern, Basel und Straß bürg.

lieber die Verhandlungen schrieb Zürich an Schaffhansen, am 4. September (Sonntags nach St. Bereuen),cilf Uhr Vormittags:Wir haben üwer schreiben und entschuldigen alles inhalts verstanden, und ist nit minder,wo üwercr predicanten einer by diser underrcd, so allhie des sacrameuts halb jetz beschchen, erschynen hettemögen, wäre uns ein snnder fröid und wolgfallen gewesen, der zuoversicht, sölichs zuo vil ruowen und einigkeitgedient, such nit wenig cristenlicher guoter frncht bracht hett. So aber der andern dry cristcnlichen stellen,nemlich von Bern, Basel und Strasburg, sampt unfern predicanten als uf gestrigen tag nach dem imbis ircnabschcid gemacht und als vil als jetz wegfcrtig sind, und ir dann üch irer Handlung schriftlich zuo berichtenbcgerend, hat es in kürze die Meinung: Als Martin Butzcr vermeinen wellen, daß die lutherischen und unsere