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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1530.

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Amtleute von Gerichtsherren, die außerhalb der Eidgenossenschaft wohnen, zu Richtern oder Gerichtsknechtcngewählt werden, wird nachgelassen, daß solches künftig nicht mehr geschehen solle (Vergriff Art. 12). 4. Weilsich der jetzige Landammann dem Landfrieden noch nicht gefügt hat, auch nie zum Tisch des Herrn gegangenund den Thurganern ganz widerwärtig ist, so hat man versprochen, ihnen den abzunehmen und sich vorbehalten,sie mit einem tauglichen Mann zu versehen (Vergriff Art. 12). 5. Betreffend die Wahl der Klosterschaffner :c.wird vereinbart, was derVergriff" im Art. 5 ausführt. 0. Dem Wunsche der Thnrgaucr, zwei Klösterin Schulen umzuwandeln, ist durch eine andere Abrede entsprochen worden (Vergriff Art. 0). 7. Weil dieThurgauer darauf beharren, daß man ihnen kraft der gegebenen Zusagen und gemeiner Billigkeit alle Lastender Leibeigenschaft abnehme, die Gerichtsherren aber auf die X Orte, die vier oder irgend eines (vonuns")Recht bieten und des dringlichsten anrufen, sie dabei zu handhaben; da man niemandem das Seineabdrücken"kann, und die Thurgauer sich nicht loskaufen wollen, so hat man es mit vieler Mühe dahin gebracht, daßbeide Parteien sich in die Güte schicken, und die Fälle und Geläße nicht mehr nach dem Spruch der nennOrte bezahlt werden müssen (Vergriff Art. 7). Da die Gerichtsherren, bevor sie die Sache den Boten zugütlichem Entscheid übergeben wollten, zu wissen begehrten, ob man sie bei dem Recht oder einem gütlichenSpruch zu handhaben gedenke, so hat man ihnen geantwortet, man sei nicht des Rechten wegen da, hoffe aber,daß die Obern, wenn der Span zu gutem Ausgang komme, sie dabei schirmen werden. Erst ans diese Ver-tröstung hin haben sie die Güte angenommen. Auch das wird heimberichtct, und dabei um Vollmacht zuendlichem Abschluß gebeten. 8. Der Kriegskosten halb begehren die Thurgauer ernstlich einige Hülfe; dieGerichtsherren glauben aber nichts schuldig zu sein und dringen auf Recht; sie wünschen auch zn vernehmen,ob man die Klöster von ihnen absöndern wolle. Da die Boten von Bern und Glarus nicht bevollmächtigtsind, den Klöstern etwas aufzulegen, so hat man sich vorerst entschlossen, mit den Thurganern um einebestimmte Summe abzukommen und darnach weiter zu sehen, wo man die nehmen könne. Nach langem Redenund Markten haben sie ihre Forderung von 2000 Gulden ans 1500, zuletzt aber ans 1000 ermüßigt, dieman ihnen verschaffen will (Vergriff Art. 16). Die Gerichtsherren haben die an sie gestellte Forderung von400 Gl. mit bitteren Klagen abgelehnt, jedoch endlich zu 200 Gl. eingewilligt; das übrige muß man bei denandern Gerichtsherrcn oder sonstwo suchen. 9. Wiewohl die Thurgauer bewilligt, die drei folgenden, neuen Artikelhinter sich zu bringen, hat man sich doch sofort darüber berathen, damit sie mit den andern heimkommenund ausgemacht werden, und dadurch den Thurganern abgestrickt werde, zu andern Tagen wieder neue Artikelzu bringen. 10. Die von den Landrichtern geforderte Besoldung wird ermäßigt (Vergriff Art. 14). 11. Aufdie Beschwerde, daß mit den Fristen des Landgerichts viele muthwillige Kosten aufgetrieben werden, hat mandem Gesuch, die Geladenen zum Erscheinen auf dem ersten Landtag zu verpflichten :c., wie billig entsprochen.(Vergriff Art. 12). 12. Der Appellationen halb wird begehrt, daß solche für laufende Schulden und unterzehn Gulden nicht gestattet werden. Darin hat man gemittelt, laut Art. 8 desVergriffs".

VI. Zu größerer Beschleunigung der Sache hat man endlich verabschiedet, daß beide Parteien hier bleiben,die Boten indessen eilends heinireiten, ihren Obrigkeiten treuen Bericht geben und für die Bestätigung derArtikel wirken sollen; die (drei) Orte sollen dann ihre Meinung ohne Verzug nach Zürich schreiben und dabeiausdrücklich erklären, daß sie beide Theilc bei diesem Vertrage schirmen, denselben brieflich aufrichten und ingehöriger Form besiegeln wollen. Den Boten wird nochmals driugendst empfohlen, zu Hause ernstlich daraufzu dringen, daß ohne allen weiteren Aufschub der Handel erledigt und der Vertrag bestätigt werde. ActumFreitags nach Unserer Frauen Tag ihrer Geburt (9. Sept.).