August 1530.
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werden, diese Verkomm;;!,'; iu genügender Form aufzurichten und mit Briefen und Siegeln zu bestätigen.,1. 1. Der Bezahlung wegen hat man sich so vereinbart, das; die von St. Gallen, sobald ihnen Brief undSiegel betreffend diese Uebergnbe zugestellt werden, sofort und ohne allen Verzug den sechs Conventherreu, die-man vom Gotteshaus abgewiesen, die 3000 Gulden, nämlich jedem 500 Gulden, die man ihnen zu Eigen-tum zugesagt hat. geben nnd sie damit befriedigen sollen; die übrigen 11000 Gulden sind dem Gotteshansund den IV Orten, als dessen Verwaltern nnd Schirmherren, in drei Zielen, nämlich in den zwei ersten mitje 1000 Gulden und im letzten mit 3000 Gulden, zu erlegen und mit genügsamer Verschreibnng „nach hab-licher Nothdurft", welche annehmbar erscheint, zu versichern, und zwar so: Was die Stadt („wir") bis nächstenSt. Martinstag entrichtet, ist sie nicht zu verzinsen schuldig; wenn sie aber nichts gibt, sondern die Bezahlungdes ersten Ziels bis über ein Jahr verzieht, so soll der Zins mit Martini anheben nnd auf den Martinstagdes nächsten Jahres bezahlt werden, und die Abtragung von Zins und Hauptgut fortdauern, bis die Summevon 11000 Gulden völlig erlegt ist; will die Sladt jedoch lösen, so soll sie dies ein halbes Jahr vorher denIV Orten und sonst niemand ankünden, damit sie sich darnach richten können. 2. Weil die Gesandten vonZürich und Glarns diese Nebcreinknnft ans Hintersichbringcn nnd weiteres Gefallen ihrer Obern mit St. Gallenbestimmt und verabschiedet haben, so wollen sie dieselbe zun; treulichsten heimbringen, in der Hoffnung, daßdie Obern dies alles annehmen nnd mit Briefen nnd Siegeln gütlich bekräftigen werden. «. Die biderbenLeute aus den vier Höfen im Rheinthal, und besonders auch der Vogt auf Blatten, beklagen sich, daß dieOberrieter die Huldigung versagt, die Steuer eingezogen, aber für sich behalten, wider christliche Ordnung alleFeiertage bei Buße zu feiern geboten haben und sich sonst in allen Dingen aufrührisch und widerspänstigzeigen; daß Rudi Brocker von Balgach den Landfrieden übertreten, die zwei Orte („uns"?) und sie „geschelmet"habe und dann dem Recht entwichen sei; daß der Sohn des Ammann Zenz von Altstätten gesagt, die Zürcherseien, den Harnisch an der Wand nnd das Geld auf den; Tische zurücklassend, von Muri geflohen; nachdemman Etliche wegen solcher „Unsichren" mit dem Thurm gestraft, haben sie angefangen, sich zu rottiren, mitder Drohung, die Pfaffen über die Canzel herabzuwerfcn, und sich überhaupt dermaßen zu gebaren, daß wederdie Güte noch Gefnnguiß helfen wolle, uno alle Ungebundcnhcit herrsche, sodaß die Gutwilligen keinen Schirmmehr haben und großer Abfall und Unruhe bevorstehe, und nöthig werde, das Schwert zu brauchen, wogegen.Wohl zu vermuthcn sei, daß der Landvogt wider seine Rotte solches nicht gestatten wolle; deßhalb bitten sie,eine Votschaft zu ihnen zu verordnen, damit das Uebel gestraft und der Muthwille gezähmt würde. Da nunder Hauptmann berichtet, daß er zwei oder dreimal („zwyrend oder drystend") dort gewesen, aber keinenGehorsam habe erwirken können, so hat man diese Klagen angenommen heimzubringen, damit die Obern sichbedenken können, ob sie eine Botschaft hinaus schicken wollen, um wo möglich diese unruhigen Leute zu stillenund den Gutwilligen Ruhe zu schaffen, t. Auf das freundliche Ansuchen der lieben Freunde und Nachbarnaus der Grafschaft Toggenburg haben Zürich und Glarus ihnen der (begehrten) Losung wegen einen Tagnach Zürich anberaumt, nämlich auf Montag den hl. Kreuztag (19. September), Abends an der Herbergezu erscheinen, um allda mit voller Gewalt zu handeln, was die Nothdurft und Gestalt der Sache erfordernwird; zu diesem Tage sollen auch die andern zwei Orte beschrieben werden. K» Auf den nächsten Dienstagdarnach hat man die von Whl und die Gotteshausleute vertagt, wozu ebenfalls jedermann Vollmacht bringensoll, damit man in ihren Angelegenheiten weiter handeln und dieselben zu endlichen; Austrag bringen kann.I». Dem Hauptmann ist befohlen, dem Amman;; Zenz von Altstütten jetzt etwa 200 oder 300 Gulden an„seine Schuld" zu bezahlen und „das Haus" für das Gotteshaus zu behalten, und da „er" (?) etwas davon