Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
750
Einzelbild herunterladen
 

750

August 1530.

Gerechtigkeit erhalten, die sie vor Jahren mit unsäglichem Gut nicht hätten erwerben können, und man derBilligkeit nach wohl ein bedeutend Größeres fordern könnte, so will man doch, mit Rücksicht auf den Land-frieden und die vielfältig bewiesene Treue, Liebe und Freundschaft, und um ihres freundlichen Erbietenswillen nicht auf das schärfste und genaueste mit ihnen handeln, und ist nun der Meinung, sie sollten zurAusgleichung für obige Nachläßt 15000 Gulden geben und damit nicht beschwert, sondern dankbar und zufriedensein und ermessen, daß man auch den andern zwei Orten genugthun muß und ihnen gegenüber so vielmöglich dermaßen Verfahren möchte, daß sie von Rechts wegen keinen Anlaß hätten, Vorwürfe zu machen undüber unbillige Handlungen sich zu beschweren. 16. Da die Verordneten von St. Gallen nicht voraus gewußt,wie hoch die Eidgenossen diesen Vergleich anschlagen werden, auch kein Angebot zu thun gehabt, und dieseAbrede nur auf Hintersichbringen getroffen worden, so haben sie diesen ganzen Handel angenommen, an ihreObern zu bringen, guter Zuversicht, daß dieselben sich aller Zicmlichkeit befleißen werden. I». Nachdem dieserVergleich an kleine und große Räthc von St. Gallen gelangt und von ihnen bis an die Bestimmung desKaufschillings genehmigt worden ist, mit dem Znsatz jedoch, daß bei der Ucbergabc des Platzes die zweiGärichen, die außerhalb des Klosterbezirks, und zwar das eine außer der Ringmauer an dem Bach, das andereinnert der Mauer, liegen, auch genannt und mitbegriffen werden, so haben dagegen die zwei Orte den Artikelbetreffend den vorderen Keller so erläutert: Weil sich oben in demselben ein Loch oder Schlauch befindet,wodurch man je nach dem Herbst den Wein in die Fässer hinab zu lassen Pflegt, so soll ihren Amtleutenjenes Loch ungestört jährlich mit dem Wein zu brauchen vergönnt werden, woran die Stadt sie nicht hindern,sondern ihnen Raum dazu geben soll; deßgleichen hat sie den Brunnen zwischen den beiden Gehäusen ansihre Kosten hercinzuleiten und in Ehren zu halten; doch soll der Hauptmann, wenn die Gotteshnusleutesie an den Briefen, Sprüchen und Gerechtigkeiten, welche sie an dieses Wasser hat, je beeinträchtigen wollten,ihr das Beste thun und dafür wirken, daß Jene von ihrem Eintrag ablassen; wenn sie aber nicht abstünden,so soll er ihr, in ihren Kosten, sonst beholfen sein, soweit die IV Orte dadurch keinen Schaden und Verlusterleiden, weil der Platz nun ihr übergeben und dies, jedoch erst auf Hintersichbringen, eingegangen ist.«. 1. Hierauf haben die von St. Gallen die beiden Orte zum allerhöchsten und freundlichsten ermahnt, dieGröße und Schwere obgenannter Summe, dabei auch die Kosten, welche sie in der vergangenenEmpörung"nicht nur im Nheinthal, sondern auch am See und anderswo, mit gutwilliger Darbietung von Geschütz,Pulver und Steinen gehabt und ferner zu tragen willig sei, zu bedenken und zu ermessen, wie geringenNutzen die Stadt von diesem ansehnlichen Hauptgut habe, wie gute und einträgliche Herrschaften für dasselbeerkauft werden könnten, und der Billigkeit wegen von ihrem hohen Gebot abzugehen, sich zu einer leichten undziemlichen Vergeltung bewegen zu lassen und zwar 0000 Gulden von ihnen zu nehmen nicht abzuschlagen.2. Obwohl die beiden Orte dabei verharren wollten, daß an den 15000 Gulden nichts abgebrochen werden sollte,so haben sie doch zuletzt auf vielfältiges Bitten (gestrichen:nach vil uf und ab kranglcns"), um der Freund-schaft und Liebe willen nur 14000 Gulden zu fordern bewilligt, welche die Stadt dem Gotteshaus aufgebührliche Verschreibnng nud geziemende Ziele und Tage zu geben angenommen, mit der Bitte, daß ihr überdiesen Kauf eine Verschreibuug unter den Siegeln der beiden Orte behändigt, und daß deren Vorrede aufdas glimpflichste gefaßt werde, damit ihr des Abtes wegen nicht etwa vorgeworfen werden könnte, als ob siean dessen Unfallso gar" Schuld hätte. 3. Da man voraussetzt, daß die Herren und Obern gern einwilligen,diese Vorrede zum glimpflichsten stellen zu lassen, die Voten aber der Bcsiegelung halb noch keinen Befehlhaben, so wollen sie dies treulich heimbringen, in der ungezweifclten Hoffnung, daß die Obern nicht abschlagen