August 1530.
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schuldig, übrigens wie gefugt dun ullen Bürgerpflichten frei ist, wenn er kein Gewerbe treibt; würde er einsolches unternehmen, so soll er die Beschwerden der Zunft, worin er „wirbt", wie ein anderer Burger trugen.Auch soll er um Geld Wirthschuft zu treiben oder jemand „das Muhl oder pfünuwürt" zn geben nichtbefugt sein; wenn jedoch die IV Orte hieher kommen, oder ein Zinsmnnn Zins bringt, und des GotteshausesRuthe, Amt- oder Dienstleute in Geschäften den Hauptmann besuchen, denen er (der Schaffner) von Amtswegen ein Essen zu geben schuldig wäre, so soll ihm das nicht verwehrt sein, sofern hierin kein Betrug unter-läuft. 8. Der angeführten Lehen halb ist ausdrücklich festgesetzt, daß deren Nachlaß nicht weiter geht, als sieHäuser und Güter in den Gerichten der Stadt betreffen; die außerhalb derselben liegenden Güter (vonSt. Galler Burgern) bleiben den Bräuchen und Gerechtigkeiten unterworfen, zu welchen andere daselbst gelegeneGuter bisher angehalten worden sind. 9. Des offen gesessenen Gerichtes und Raths, in Appellations- oderandern Sachen, will man, nachdem der Platz der Stadt übergeben ist, mit Hoheit und Gewaltsame siein ihren Gerichten und Gebieten ebenfalls gänzlich entledigt haben und damit in keiner Weise belästigen;dabei sollen aber des Gotteshauses Amt- und Dienstlcute und Angehörigen freien Zu- und Weggang habenmit ihren Anliegen, Klägden und Geschäften an den Hauptmann zu gelangen und dessen Bescheid, Rath undHülfe zu suchen. 10. Die von St. Gallen versprechen, die Ihrigen anzuhalten, dem Gotteshaus Renten, Zinse,Gülten und Anderes, was sie demselben schuldig sind, allezeit ohne Sperren und Wehren, gütlich und tugend-lich, ohne Widerrede zu bezahlen, gänzlich ungemindert wie von Alter her. Wenn aber einer oder mehreredie Bürde solcher Zinsen und Beschwerden abzuladen und deren Losung zu erlegen begehrten, so soll ihnendies in dem Maße und mit der Summe Hauptguts, wie Stadt- und Landrecht es vorschreiben, und nachInhalt der Verkommniß, welche die Stadt mit ihren lieben Nachbarn, den Gotteshausleuten gemacht, und wiediese Hinwider darin gehalten werden, ungehindert zugelassen sein; doch Erbzinse oder Erblehen, und wasvon Rechts und Billigkeit wegen nicht abgelöst werden soll, hievon ausgenommen und vorbehalten. 11. Die vonSt. Gallen wollen und sollen auch weder Zinse noch Zehnten, Renten noch Glitten, noch irgend anderesEinkommen des Gotteshauses an sich ziehen („sich . . . beladen"), sondern die IV Orte und ihre jeweiligen Ver-walter hierin gänzlich unangefochten lassen, mit dem Erbieten, wo sie es je zuwege bringen könnten, ihnen insolchem und anderem, damit sie mit dem Ihrigen „nachkommen" mögen, mit allen Treuen nach Vermögenbeholfen zu sein. 12. Wenn jemals des Gotteshauses Amtleute den Wein, welchen sie in der Stadt St. Gallenliegend haben, bei der Maß ausschenken wollen, wozu sie befugt sind, so sollen sie das gewöhnliche Ungeld,wie es vorher bei den Aebten gegeben worden und von altem Herkommen ist, davon zu bezahlen schuldigsein, aber nicht mehr. 13. Weil man der Stadt in Betreff der Pfründe zu St. Fidcn günstiglich nachgelassenhat, daß dieselbe wie von Alter her der Prädicatur im Münster folgen soll, und sie ferner angesucht hat,ihr zu besserem Unterhalt der übrigen Prädicaturen und zur Ausführung anderer christlicher Anschläge diedrei Pfründlein zn St. Leonhard und die Pfründe zu St. Jacob auch zu bewilligen, so hat man sich gefallenlassen, ihr auch hierin freundlich zu willfahren, wenn sie in der Hauptsache so weit entgegenkommt, daß manes annehmen kann; im andern Falle will man bei diesen und andern Artikeln die Hand offen behalten undnichts hinweg gegeben haben. 14. Der „Freiheit" wegen, die bisher im Kloster gewesen, will man, da mandoch den Platz mit aller Gerechtigkeit, soviel nicht davon ausbcdungen ist, der Stadt übergeben hat, ihr auchanheimstellen, solche nach ihrem Gefallen festzusetzen, in der Hoffnung, daß sie dieselbe doch nicht abgehenlasse, indem solche im göttlichen Rechte begründet und den Städten nützlich ist/ 15. Zuletzt, weil der Platz mit-samt dem Brühl gar ausgedehnt ist, und die von St. Gallen heute eine große Erledigung, Freiheit und