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August 1530.
darin zu wohnen, sie zu besitzen, zu brauchen und zu nutzen nach dem Gefallen der IV Orte („unser") undder Beguemlichkcit, Nutzen und Nothdurft der Hauptmänner und anderer Amtleute, von der Stadt sowohlals sonst jedermann ungesäumt und in allen Dingen unberhindert. 2. Die von St. Gallen sollen Weg undSteg zu jenen Behausungen geben und weder an „gesichten" noch andern Dingen irgendwie überbauen, fernerzwischen denselben einen Brunnen erstellen, mit Wasser nach Bedürfnis;, und ihn auf ihre Kosten in Ehrenund gutem Stand erhalten, wie von Alter her. 3. Wenn die IV Orte eine oder zwei Küchen in diesen Behau-sungen bauen wollten, und etwas abgebrochenes Gestein und Holzwerk auf dem Hofe vorhanden wäre, so sollder zu jenem Zwecke uöthige Bedarf ihnen nicht abgeschlagen werden. 4. Und weil denen von St. Gallen garviel an dem obern Garten bei der Propstei gelegen ist, der vorn an die Straße stößt, und man, wiewohlungern, ihnen zu besonderem Gefallen einen Theil davon abgetreten und sich auf den »Garten innerhalb desKreuzgangs hat verweisen lassen, so sollen sie dafür die Schirmorte („uns") vor Schaden und Unsauberkeitschützen, nämlich dafür sorgen, daß nichts von oben herab darein geschüttet werde, auf ihre Kosten die Krcuz-gangfensier so hoch, daß kein Schaden dadurch geschehen kann, sofort vermauern lassen und in dem Fall, daßsie je die zwei oder drei ihnen zugestandenen Theile des Kreuzganges abbrechen wollten, gerade an der Stelle,wo die Fenster gestanden, eine andere Mauer, so hoch als ein Mann reichen mag, mit zwei Thüren, nämlichgegen das Sicchenhaus und gegen die Kirche, damit jeweilen der Hauptmann aus dem Kreuzgang durch denGarten in die Kirche gelangen könnte, aufrichten und den Garten derart verwahren, daß er nicht beschädigtwürde. 5. Da sie die St. Peters-Kirche oder Capelle zu einer Stallung „ausgczielt" haben, so sollen sie denChor derselben zu einem besonderen Stall für den Hauptmann einfassen und dort, sowie hier vorn im Lang-haus, so viele Stände machen als möglich und die Diele von oben herab „uff käpfer lassen", so daß manHeu und Stroh darauf legen kann, und also die IV Orte mit einer „tapferen" ehrlichen Stallung und einem„Bindhaus" nach Bedürfnis; versehen, in des Hauptmanns Stall auch eine besondere Thüre und dazu eineandere passende Grube zum „Bau" erstellen, und bis diese Stallung samt dem Vindhaus gänzlich „gefergget"und vollendet wird, ist man nicht schuldig, die jetzt gebrauchten zu räumen und abzutreten. 6. Da man, „wieobsteht", den Brühl mit allen seinen Ehehaften, Nutzungen und Gerechtigkeiten zu Händen der Stadt kommenläßt, so hat man für den Hauptmann, wenn er solches je von ihr fordern würde, sechs Fuder Heu, die siezu gleichem Preise, wie jeweils an ihre Burger, ihm gegen Bezahlung zu verabfolgen hätte, Vorbehalten; wenner aber weniger brauchte, so soll ihm auch dies bewilligt werden; mehr jedoch als 6 Fuder ist sie nicht schuldigzu geben. 7. Die „Zwungenschaft", Gewaltsame, Gebot und Verbot uud alle Obrigkeit, welche die Aebtebisher im Bezirk uud „Vergriff" des Klosters gehabt, hat man samt den Titel- und Scheinlehen, die siebisher auf die innerhalb der hohen und Niedern Gerichte der Stadt, nämlich innert den vier Kreuzen, gelegenenHäuser und andere Güter zu verleihen Pflegten, aufgegeben und fallen lassen und gänzlich darauf Verzichtgcthau mit den nachfolgenden Bestimmungen: Daß der Hauptmann samt dem Schreiber, dem Schaffner,und allem ihrem Gesinde ziemlichen Geboten und Verboten, welche die von St. Gallen der christlichen Zuchtuud Ehrbarkeit wegen und zur Vermeidung von Freveln, Lastern und andern Unmaßen aufsetzen uud erlassenwerden, sich nicht widersetzen, sondern sie fördern und denselben nachleben sollen, aber sonst ohne allen Abzug vonund zu ihnen ziehen können, van der Pflicht zu reisen oder zu wachen und andern bürgerlichen Beschwerden,als Steuern und Bräuchen, befreit und ansgeuommcn, der Hauptmann und der Schreiber zu einem Eide oderHuldigung nicht verbunden sein sollen, der Schaffner hingegen einen gemeinen bürgerlichen Eid, nämlich Treueuud Wahrheit, (jedoch mit Vorbehalt des Eides an die IV Orte, der immer vorgehen soll), zu schwören