August 1830.
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schuft und die Todfälle, und gibt zu bedenken, daß aus der Sache bald größerer Kummer und Schaden erfolgenmöchte, wenn nicht gütlich Abhülfe geschafft würde; naher begehrt sie, das; Solothurn seine Boten auf dennächsten Tag mit Vollmacht versehe, mit den Edeln tapfer zu reden und ihnen zu endlichem Nachgeben zurathen. Wenn Schultheiß und Rath Bedenken trügen, sich in diesem Sinn zu entschließen, so hätte die Bot-schaft Befehl, den Gegenstand an Räihc und Burger zu bringen, um deren Versammlung sie bittet.
II. Antwort: Als die Votschaft von Zürich samt den Anwälten der Thurgauer hier erschienen, um inder Sache zu werben, sei („domalen") beschlossen worden, Frieden und Ruhe fördern zn helfen; da nun derHandel eine ernste Wendung zu nehmen drohe, so erkläre man sich nochmals bereit, von hier aus nichts zuversäumen; man werde daher den Boten auf den Tag in Zürich Befehl geben, in der Kostenfrage zu handelnund den Gerichtsherren ernstlich zuzureden, damit sie, nachdem doch die Hauptartikel gütlich entschieden, sichselbst und Andern nichts Beschwerliches auf den Hals laden, sondern sich zu einer billigen Summe, wie dievier Orte sie bestimmen, verstehen, wobei man, um in Güte ans Ziel zu kommen, die Klostergüter einiger-maßen angreifen könnte; man hoffe, daß die andern Orte in Betracht der Umstände das nicht mißbilligenwerden. Wenn das Geschäft in Zürich nicht gänzlich erledigt werden könnte, so sollen die Boten Gewalthaben, in das Thurgau hinaus zu reiten und alles zu versuchen, um Frieden und Ruhe herzustellen. Dagegenhat man nicht für nöthig erachtet, kleine und große Räthe mit diesem Handel zu bemühen, und die Gesandtenvon Zürich haben sich mit dieser Autwort befriedigt erklärt.
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St. Gullen. e. 27. oder 28. August s.
Staatsarchiv Altrich: Acten Abtei St. Gatten. Stadtarchiv St. (Hallen.
Gesandte wie in Nr. 373.
„Kurzer vergriff der unvergrifflichcn abred, deren wir der beider Orten Zürich und Glarus in unser undder andern unserer Eidgnossen von den überigen zweyen Orten namen, auch iren rechtsaminen unvergriffen, deß-glhchen und wir der statt Sanct Gallen rät und sandbotten uff hiudersichbringen des Platzes und bezirks desklosters, ouch des prüels und anderer nachfolgenden artiklen halb mit einandern verglycht und getroffenhabent."
1. Erstlich haben Zürich und Glarns den Platz des Klosters zu St. Gallen, mit allen seinen Gebäuden,Häusern, Capellen, Hofstätten, Gärten, Plätzen, Rechten, Ehehasten und Zubehördcn an Grund und Boden,wie dies in seinem Bezirk mit einander zusammengehangen, samt der Obrigkeit, Herrschaft, Geboten und Ver-boten, welche die Aebte bisher darin gebraucht, mit nachfolgenden Gedingen frei aufgegeben und ihren Eid-genossen von St. Gallen zu Händen gestellt, bei dieser Uebergabe jedoch ausdrücklich vorbehalten und aus-genommen die zwei Gehäuse, das eine genannt „zur Hölle", und das ganze Siechenhaus mit dem Gang undden Kammern bis an den alten „Dormenter", den Platz unter diesem Gang, den vierten Theil des Kreuz-ganges unter den; Siechenhaus, den großen Keller hie vorn im Hof gegenüber dem Chor von St. Laurenzen,(allein den obern Theil desselben der Stadt St. Gallen vorbehalte»), mit allen Räumen, Rechten und Ehe-haften, Dach und Gemach, Wegen, Stegen, Thttren, Ein- und Ausgängen und allen andern Zugehörden, um