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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1530.

genaue Keuntuiß hat, so will mau sich weiter darnach erkundigen und bei der nächsten Zusammenkunft Ant-wort geben.

Dieser Abschied scheint nur eine Voruerhandlnng darzustellen. Zu vergleichen ist dcßhalb Nr. 378. Eine

Reihe bezüglicher Acten müssen bciseit gelegt werden.

374.

Bern. 1530, 25. August.

äVantollsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 18. äkantottsarchiv Freiburg: Absch. Bd. 143.

Staatsarchiv Vera: Instructionen, 470 V. Nathsbnch Nr. 223, p. 221 ss.

Tag der vier Städte Bern, Freiburg, Solothurn und Biel.

Gesandte: Solothurn. (Hans Hugi, Venner). (Die übrigen unbekannt).

iN. 1. Vorerst werden die Vollmachten der Boten über den letzten Abschied verglichen. Frciburg eröffnet,es habe bei hoher Strafe verboten, Korn aus dem Lande zu führen, und hoffe nun, sofern diese Verordnunggenau vollzogen werde, daß der Preis des Korns von selbst falle; weitere Befehle habe der Bote nicht, wollejedoch gern heimbringen, was etwa hier berathschlagt würde. Solothurn und Biel erklären sich geneigt zuhandeln, was zur Förderung des gemeinen Nutzens dienen möge. 2. Darauf sind die Boten (der drei Städte?)übereingekommen, es solle jede Obrigkeit mit allem Fleiß dahin wirken, daß niemand Korn ausführe, undwiewohl dcßhalb früher eine Ordnung gemacht worden ist, soll man dach hauptsächlich darüber wachen, ob siebei Tag oder Nacht umgangen werde; wer einen Uebertrcter erspäht und ergreifen kann, soll ihn nieder-werfen und nicht mehr fahren lassen; dann soll das Korn ohne Gnade der Obrigkeit des betreffendenGebiets verfallen sein, und dem Entdecker ein Mütt davon zum Lohn verabfolgt werden. Für heiniliche Aus-fuhr ist der entsprechende Geldwerth als Buße zu nehmen. 3. Nach langer Besprechung über einen (neuen)Schlag ist abgeredet, jedoch der früher» Uebereinkunft unabbrüchlich, daß niemand, bei Verlust des verkauftenKornes, einen Berner Mütt gemeinen Dinkel theurer bieten noch geben solle als um 18 Batzen; Säedinkelaber um höchstens 20 Batzen, einen Mütt Roggen um 4'/z Pfund, einen Mütt Weizen und Kernen um 5 Pfd.5 Schilling, einen Mütt Mühlekorn um 4 Pfund 15 Schilling, einen Mütt Haber um 9 Batzen. Den Habersollen die Wirthc ihren Gästen für 3 Schilling Pfenning das Maß, ein Maß Erbsen »m 8 Schilling geben.

Den Wein betreffend ist verabschiedet, daß er im Gebiet der vier Städte nur beim Saum oder Müttgekauft iverden soll; auch den Reblenten ist diese Verordnung einzuschärfen, bei Verlust des Weins für Käuferund Verkäufer, o. 1. Diese Beschlüsse wcrdcn'anch der Botschaft von Neuenbürg angezeigt mit der Bemerkung,daß der Schlag des Korns den Ihrigen auch zum Nutzen diene, lind da in den letzten Jahren etliche Nencn-burger viel Korn zusammengekauft und großen Gewinn gemacht, ja vermnthlich (vieles) ausgeführt haben, soverlangen die vier Städte, daß die von Neuenburg zwei ehrbare Männer bestellen, die auf den freien Märktendas nöthige Korn aufkaufen, bloß die Fuhrkosten und einen bescheidenen Lohn darauf schlagen, dasselbe alleinverkaufen und dcßhalb einengelehrten" Eid ablegen. Wenn aber die Nencnbnrger obigen Verordnungenbetreffend Korn und Wein nicht nachleben wollten, so würden ihnen die vier Städte nicht mehr freien Kaufgestatten. Darüber sollen sie in Bälde Antwort geben. 2. Auch Freibnrg wird ersucht, sich diesem lieberem-