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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1530.

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Güetlich underhandlung zwischen uns von bcidcn Orten Zürich und Glarus, als schirmherren und Ver-waltern des Gotshuses zuo Sanet Gallen siner land und litten, sodenn uns der statt Sauet Gallen von wegendes klosterplatzes in jetzgemelter statt gelegen, und etlicher anderer nachfolgender articklen halb, deren wir diegemelten von Sanet Gallen uns beschwörend, hüt Dorustags :e. gehalten."

1. Des Platzes und Klosterhofes, auch des Briiehls wegen haben Zürich und Glarus für sich und imNamen der zwei Orte Lueern und Schwyz, jedoch deren Nechtsamen nicht vorgreifend, in Kraft des neu auf-gerichteten Landfriedens mit den Eidgenossen von St. Gatten gütlich zu verhandeln bewilligt, und zwar mitden: Beding, daß sie als Wohnung und Aufenthalt des jeweiligen Hauptmanns, eines Schreibers und einesSchaffners, auch der Botschaften von den IV Orten, wenn sie etwa hieher kommen, dasGehäus", worin derHauptmann jetzt wohnt, desgleichen das Siechenhans samt dem einen Theil des Kreuzgauges, der daranstößt, den Garten hinter dem Siechenhaus, dazu dasBindhaus" samt der Stattung und dem Keller hierdornen dessen oberer Theil aber der Stadt zum Gebrauch überlassen wird und jährlich 6 Fuder Heuauf dem Brühl sich vorbehalten, im klebrigen dagegen mit denen von St. Gatten freundlich abkommen wollen.Wiewohl diese zum höchsten gebeten haben, von solchem Vorbehalt gütlich abzustehen und den Platz frei zuihren Händen kommen zu lassen, in der Meinung, daß in der Stadt wohl eine andere geeignete anständigeBehausung für den Hauptmann und den Schaffner, und zu St. Fiden oder anderswo auch Heugewächs genuggefunden werden könnte, so haben doch die beiden Orte in Betracht ziehen müssen, daß der Verzicht auf jenenVorbehalt und die Verweisung auf andere Wohnungen ihnen gegen den übrigen zwei Orten zum Vorwurfgereichen würde, und deßhalb, wie aus andern Ursachen, zu dieser Zeit dem an sie gestellten Ansuchen nichtwejter willfahren können. Dies haben die von St. Gallen hinter sich an den mehrern Gewalt zu bringenangenommen, um sich nach dessen Gefallen zu erkundigen. 2. Der Obrigkeit halb, welche bisher ein Abtinnert dem Bezirk des Klosters geübt, auch die Scheinlehen an Häusern und Gütern betreffend, welche in denhohen und Niedern Gerichten der Stadt liegen: Weil die Gebote und Verbote von selbst dahinfallen würden,wenn man sich des Platzes wegen vereinigen kann, so wird man um jener Lehen willen sich wahrscheinlichmit ihnen (St. Gallen) auch nicht zerschlagen. 3. Die kleinen Gerichte (gerichtlin") zu Oberberg, Anwylund Steinach, auch das Gredhaus am Bodensee betreffend, welche die Stadt mit geziemendem Hauptgut wiederan sich zu lösen begehrt, ist ihr zu bedenken gegeben, wie man die Verwaltung dieser Gerichte gegenwärtig denGvtteshausleuten überlassen hat; wie man jetzt mit den beiden (andern) Orten steht; daß die Bauersame,was sie einmalbekläftert", nicht wieder von Haüden geben will, und daß man ohne sie hierin nicht z» han-deln befugt wäre, indem sonst mehr Verlegenheit (schwals") als Vortheil daraus folgen würde; darum hatman die von St. Gallen freundlich gebeten, dieses Anliegen bis auf gelegnere Zeit ruhen zu lassen, indemman hoffe, daß mit der Zeit eine bessere Einigung mit den genannten Orten erzielt, und die Bauern unter-dessen auch zu mehr Ruhe und Gehorsam gebracht werden, wo dann viel leichter und mit besserem Fug ge-holfen werden könnte; was man späterhin darin schaffen könne, das der Stadt zum Nutzen erschießen möchte,dazu werde man allezeit willig und bereit sein. 4. St. Gallen zeigt an, daß früher eine Pfründe von St.Fiden an die Prüdieatur im Münster gefolgt sei, und bittet, daß dieselbe samt der Pfründe zu St. Jacobund den drei kleinen Pfründen zu St. Leonhard der Stadt zu besserem Unterhalt ihrer Pfründen abgetretenwerde, weil der Abt vorher die Pfarre zu St. Laurenzen durch Jncorporation ihres Einkommens gänzlichberaubt und dasselbe an das Kloster gezogen habe. Da man nicht für unziemlich erachtet, daß der Prädicaturzu St. Fiden jetzt auch folge, was früher dazu gehört, über die Verhältnisse der andern Pfründen aber keine