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August 1540.
worden, mit derselben ernstlich geredet und sie aufgefordert, ohne Rücksicht auf die vorgelegten Beschwerdenden Eid zu leisten, indem die erwähnten ungeschickten Reden von Leuten ausgehen, an denen nichts gelegensei, und die deßhalb keinen Befehl haben; dem Gotteswort sei in dem Eide nicht vorgegriffen, und der Pflicht,des Gotteshauses Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden, könnte die Gemeinde, wenn demselben je Ab-gang geschähe, dadurch nachkommen, daß sie dem Landvogt Anzeige gäbe, der dann nach Gebühr handeln würde.III. Nun eröffnet die Gemeinde weiter: 1. Es werde in dem Hause übel gewirthschaftet, indem der Herreine Dirne „an ihm" gehabt, der er, wie man sage, wohl bei 600 Gulden „angehängt" habe; 2. derselbesei zu den Rhodiser Herren geritten, wobei ebenfalls eine große Summe Geldes weggeführt worden; 3. auchkürzlich habe sich derselbe wieder entfernt und ohne Zweifel viel mitgenommen; so reite er stets aus und ein,ohne daß man wisse wohin; wenn er sich hier aufhalte, trage er doch kein Kreuz bei sich; gehe er aber weg,so führe er es „wie vorher"; was das bedeuten solle, wissen sie nicht. (4.) Wiewohl sie das Ihrige, dassie mit ihrem blutigen Schweiße erwerben, in das Haus geben, und zwar so viel, daß ein überschwünglichgroßes Gut vorhanden sein sollte, werde solches doch vcrthan, so daß nichts da bleibe und niemand wisse,wohin es komme; als man von dem Schaffner etwas Geld gefordert, habe derselbe gesagt, es sei „bei demLeiden Gottes" nichts da, was er geben könnte. Dies beschwere sie, und nicht unbillig; darum seien sie derschon ausgesprochenen Meinung, daß sie vermöge des gethancn Eides die Pflicht haben, hier ein Einsehen zuthuu, damit sie das Ihrige behalten könnten, und dasselbe nicht entführt, sondern für ihre Armen und ihreNothdurft verwendet würde; deßhalb haben sie sich entschlossen, zwei Mann ans der Gemeinde in das Hauszu legen. IV. Dies haben jedoch die Boten von Zürich und der Landvogt für unnöthig und aus mehrerenUrsachen nicht für thnnlich noch geschickt erachtet, und nach langer Mühe und Arbeit, die sie mitsamt denZwölfen im Thurgau, die auch zugegen gewesen, hierin aufgewendet, die von Tobel zuletzt dahin gebracht,daß sie von ihrem Vorsatze gütlich abzustehen versprochen haben bis zum Schluß des nächsten Tages in Zürich;würde ihnen dort in diesem und anderem nicht geholfen, so wollten sie dann bei ihrem Mehr bleiben undweiter sehen, was sie thäten, „alles mit viel mehr und längeren Worten", wozu ihnen die Zwölf im Namend^ ganzen Landschaft Thurgau ihren Beistand versprochen haben, wie die Boten weiter zu sagen wissen.V. Nach dieser Verhandlung ist dem Landvogt geschworen worden wie von Alter her.
Der Situation wegen ziehen wir noch folgenden Act herbei:
153V, 23. Angnst (Dienstag vor Bartholom«!), Zürich. I. Jörg Göldli und M. (Joh.) Bleuler sollensamt dem Landvogl im Thurgau an die Landsgcmeinde gehen, die ans Bartholom«: gehalten wird, und mitallem möglichen Fleiße verhüten, daß eine Unruhe oder Empörung ausbräche, sondern der hicher gesetzte Tagerwartet werde. Rathsbuch e, sr».
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St. Gullen. 1530, 25. August (Donstag nach Bartholomüi).
DtaatKarchi» Zürich: Acten Abtei St. Galle».
Gesandte: Zürich. (Diethelm Röist, alt-Burgermeister; Jörg Berger, Seckclmeister; Werner Behel,Stadtschreiber). G l a r n s. (Unbekannt).