August 1530.
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371.
Bern. 1530, 23. August.
Staatsarchiv Bern: Instructionen, 467d.
Jahrrcchnuug der Städte Bern und Frei bürg, betreffend die Herrschaften Murteu und EchnllcuS.
t». Da der alte Schultheiß zu Murteu, Haus Studer, Etliche rechtlich belaugt hat, welche Korn aus-geführt haben, so wird jetzt erkannt, sie sollen die Buße ohne Widerrede geben; vor allen soll Joncr, der dreiWilder bei seinem Hause verkauft hat, 30 Pfund entrichten, und dafür, daß er trotz eidlicher AufforderungVerschwiegen, was er verkauft hat, soll er vorgeladen und besonders bestraft werden. Zs. Die zwei Müllerzu Murteu, die Knechte gedungen, aber nicht angehalten haben, die Ordnung zu beschwören, sollen einen Tagund eine Nacht im Gefängnis; liegen und jeder 10 Pfd. zur Strafe geben. Joncr, der auch in diesem Stückebußfällig ist, soll leiden wie die Andern, v- Derjenige, der den Marktbruch begangen hat, soll dem altenSchultheißen eine Buße geben. «1. Dem alten Weibel von Kcrzcrs sind an seiner Buße von 10 Gl. 10 Pfd-aus Gnaden nachgelassen. Alt-Schultheiß Studer ist laut der abgelegten Rechnung jeder Stadt schuldig:Au Geld 18 Pfd. 7'/, Schl. Pfg>, an Roggen 5 Mütt 3 Müs;, an Dinkel 3 Mt., an Haber 20 Mt.3 Mäß, alles Muriner Maß. 1'. Für Haus Künzis, Vogt von Echalkens, gibt sein Sohn Rechnung, nach welcherer jeder Stadt schuldig ist an Geld 309 Pfd. 2 Gros; 5^ Pfg., an Korn 36 Mt. 6 Kopf, an Haber31 Mt. 1 Kopf, Lausanncr Münze und Währung.
Es kann die Dürftigkeit dieses Abschiedes auffallen. Ob er vollständig ist, vermögen wir nicht zu
ermitteln.
372.
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Toliel. 1530, 24. August (St. Bartholomäus).
Staatsarchiv Zürich: Acten Thuvgan.
Gesandte: Zürich. Junker Jörg Göldli; Meister (Johannes) Bleuler; beide des Raths.
>. Der Landvogt im Thurgau, Philipp Brunncr von Glarus, hat an die Gemeinde Tobel begehrt, ihman Statt der VII Orte zu schwören, in der Forin wie sie seinen Vorfahren immer geschworen, und wie esBrauch und Herkommen sei. Darauf legt dieselbe ihre Beschwerden vor; sie klagt nämlich, es verlaute, das;die V Orte sie ketzern und meineidige Leute schelten; wenn dem also wäre, so wollten sie zu Haudeu jener.Orte nicht schwören »nd dieselben nicht mehr für ihre Obern halten und anerkennen; sie wollen auch sonstnicht anders schwören, als mit dem Vorbehalt, daß ihr Eid dem Gotteswort nicht nachtheilig sei und sie des-halb keineswegs binden oder hindern solle; ferner behalten sie sich den Eid vor, den sie dem Hause Tobelgeschworen, nämlich dessen Nutzen zn fördern und Schaden zu warnen und zu wenden, in der Meinung, das;der Eid, den sie dem Landvgt zu leisten haben, ihnen nicht verwehren dürfe, jenem genug zu thun. I!. Hie-uach haben der Landvogt und die Rathsvcrordneten von Zürich, die durch jenen vor die Gemeinde berufen