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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 153V.

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zu der Ausicht gelaugt, daß auf dem Reichstag kaum etwas Endliches beschlossen werde, und daß einstweilenauch keine Thätlichkeiten zu fürchten seien; deßhalb bleibt man bei dem letzten Abschied, daß jedermann sichwohl vorsehe und gerüstet halte; man will aber in Gottes Namen erwarten, was weiter komme, und wiediese Sachen sichzerziehcn" werden. Da jedoch der Bote von Konstanz anzieht, daß man nicht wisse, wieGottlieben versehen sei, und nirgends leichter als dort etwas Schlimmes begegnen konnte, so hat der Gesandtevon Bern dies in seinen Abschied genommen; wenn seine Herren die Meinung der andern Städte theilen,so sollen sie es beförderlich an Zürich schreiben, damit das Schloß mit ein, zwei oder drei Mann besetzt werde.Man soll auch mit dem Landvogt reden, daß er desto besser Vorsorge, e. Des Haftes wegen, der dem MarkSittich zu Widnau im Nheinthal angelegt ist, sind die meisten Voten nicht mehr besonders instruirt; nur derBote von Bern zeigt an, daß seine Herren den Haft wollen bleiben lassen, nachdem er einmal verfügt wordensei; dagegen seien sie der Meinung, daß hinfür kein Orthinter" den andern dergleichen Hüfte anlegen,sondern ihnen vorerst Nachricht geben sollte, damit sie sich eher darnach richten könnten. Dieser Ansicht stimmenauch andere Städte bei, die zu einem solchen Beschlüsse mitzuwirken ermächtigt sind; nur Zürich hat keineVollmacht, will aber auf folgenden Tagen sich über diesen Vorschlag äußern. «I. Da man auch über diegemeinen" Häfte sich besprochen hat, und die Obern zu allen Theilen nicht für gut erachten, vor Ende desReichstages etwas in den Sachen zu handeln oder au irgend jemand deßhalb zu schreiben, da ihnen eher einhochmüthigcr Vorschlag städiug") als etwas Billiges anerboten würde, und da man verfaßt sein müßte, demSchreiben eine tapfere That folgen zu lassen, was jetzt aber nicht wohl anginge, so hat den Boten insgemeingefallen, den Span im gegenwärtigen Stande ruhen zu lassen, zumal die Städte den Aeußern vielleicht ebensoviel oder mehr verlegt halten, als jene innehaben; darüber will man sie klagen lassen und im Namen Gotteseine gelegnere Zeit erwarten, wo man sich wieder bcrathen kann, was zu thun sei, indem es immer noch denAnschein hat, daß einmal etwas Tapferes unternommen werden müsse, v. Auf diesem Tage ist auch beinahevon allen Städten für nützlich angeschen worden, sich über ihr Verhalten in Kriegsgefahr zu einigen, weil dieLäufe ziemlich seltsam undspitzig" sind, und nicht jedermann begegnen möchte, was ihm lieb ist, svdaß etwaein Ortaufzucken" und dadurch allen zuschössen geben würde; deßhalb wird bestimmt, daß kein Ort für sichallein, ohne Vorwissen, Rath und Gunst der andern, einen Aufbruch thun oder jemand überziehen noch schädigensollte, indem ja bald ein Tag beschrieben ist, um die Anliegen des beschwerten Thcils den klebrigen vorzu-bringen; dann wüßte sich Jeder desto eher zu richten und einander um so stattlichere Hülfe zu leisten; derFall indeß vorbehalten, daß jemand plötzlich überfallen und belästigt würde, wodurch er Ursache erhielte, sichzu cntschüttcn; dann soll er sich nach Vermögen wehren und die Andern zur Hülfelcistung ermahnen. Da etlicheBoten meinen, daß eine solche Uebereinkunft neben den Bünden und Burgrcchten überflüssig sei, und Zürichwievielleicht" einige andere Orte nicht bevollmächtigt sind, hierüber etwas Endliches zu beschließen, so wirddies für weitere Vcrathung in den Abschied genommen, f. Der Abgetriebenen von Rothweil halb hat derBote von Schaffhausen angezeigt, daß der letzte Abschied nur theilwcise vollzogen worden sei, indem jene nie-mand geschickt haben, der über ihre Verhältnisse genauen Bericht hätte geben können; damit aber an seinenObern nichts mangle, haben sie im Sinne des erhaltenen Befehles nach Rothweil geschrieben und als Antwortdie vorliegende Missive erhalten. Darin wird nun folgendes Anerbieten gestellt: Wenn einer der Ausgetretenenmit einem glaubwürdigen Schein, unter dem Siegel der Obrigkeit, bei welcher er sich niederzulassen gedenke,gehörig verspreche, daß er mit der Stadt und den Ihrigen der vergangenen Sachen halb gerichtet, geschlichtetund vereinbart sein wolle, so werde sie demselben den Nest von seiner Habe, der nach Entrichtung des gewöhn-