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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1530.

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nannten Vogt mit Geboten und andern gebührlichen Mitteln, die er für die geschicktesten halte, dahin zu bringen,daß er jene Schriften wieder au die Orte schaffe, wo er sie weggenommen, da sie der Gemeinde und nichtdem Bischof gehören, und es ihm nicht zustehe, sie außer Landes zuentflöchuen". t. Die Boten bon Zürich,Bern und Glarus verhören die Beschwerde der Thurgaucr, daß ungeachtet des Landfriedens und des kürzlichhier von den Voten der vier Orte gemachten Abschieds, kraft dessen das Landgericht nur mit frommen, züchtigenund unverleumdeten Personen besetzt werden sollte, noch etliche Amtleute desselben mit offener Hurerei behaftetseien, :c. Hierauf ist dem Landvogt befohlen, solche Personen von ihren Acmtern abzustellen und ehrbareMänner an ihre Statt zu setzen, indem es gar unziemlich wäre, wenn ihnen bei solcher Ueppigkcit gestattetwürde, Ehrenämter zu versehen. «»». Da man dem Pfäfflein, das durch den Synodus dein Prädicanten zuMünsterlingen beigegeben ist, um Jllighauseu zu versehen, ans dem letzten Tag die mit den Frauen vereinbartePortion von 24 Gulden und 6 Mütt Kernen »och um 2 Guldeu gebessert und dabei verfügt hat, daß ihmdieselbe bis zum künftigen Synodus zufolgeu soll, die Frauen aber meinen, es sollte diese Competenz erst mitdem Abschied für ein Jahr gerechnet werden, so soll ihnen der Landvogt sagen, man wolle, daß die Competenzmit dem Zeitpunct beginne, Ivo die Uebereinkunft gemacht worden; daß sie also das ihm Schuldige nach March-zahl geben, die Verordnung des Synodus erwarten und ihm an den Mahlzeiten nichts abbrechen, da er garweit gehen müsse, i». Mit Rücksicht auf die fortgesetzten Klagen über die geistlichen Verwalter in den Klösternist dem Landvogi Vollmacht zu geben, gegen diejenigen einzuschreiten, die er mit guter Kundschaft oder sonstin glaubwürdiger Weise untreu erfindet. Si. «. Zürich: A. Thurg-m.

Im Solothurncr Exemplar fehlen k !.

Zu 5. Dieser Paragraph findet sich auch gesondert in einer (undatirten) Weisung des Zürcher

Stadtschreibcrs an den Unterschreiber, betreffend die an die sechs Orte zu erlassende Zuschrift.

St. A. Zürich: A. Thurgau.

3«7.

Bern. 1530, 18. August.

KattivnSavchiv Solothuvn: Abschiede Bd. 18. Staatsarchiv Bern: Instructionen, 406. Rathsbuch Nr. 226, z>. 107.

Tag der drei Orte Bern, Solothurn und Biel.

t». 1. Diese Tagleistung ist anberaumt worden, um dem gemeinen Mann zum Nutzen einen Schlagdes Korns zu bestimmen. Nachdem die Gesandten allerlei Meinungen erörtert, aber nichts abgeschlossen haben,da die gemachten Vorschlügezu kurz oder z» laug" erscheinen, wird doch schließlich einhellig beschlossen, diedrei Städte sollen mit allein Ernst verhüten, daß Korn aus dem Lande weggeführt werde; es ist überall zuverkünden, daß die Amtleute strenge darüber wachen sollen; wer Korn ausführt, dem soll, wenn er daraufbetreten wird, dasselbe weggenommen werden; wenn aber Einer es so heimlich thut, daß man ihn nichtauf der That ergreifen kann, während die Sache doch bekannt wird, so soll er die verdiente Strafe erhalten.2. Des Schlags halb werden viele Meinungen laut; jedoch hat man nicht gefunden, daß eine gleiche Schätzungüberallvorständig" sei; damit aber dem gemeinen Mann genug geschehe, wollen die Boten alle geäußertenAnsichten heimbringen, und ans den 25. d. M. früh sollen sie wieder mit Vollmacht chier erscheinen, um einen