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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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August 1530.

mag man geeigneten Schritten nachdenken. 3. Da die Frauen zu Eugen etwas Haber, der in Schaffhausenliegen soll, verheftet haben, sv würden sie vermuthlich auch die Zinse und Gefalle zu Thäyngen und anderswoarrestiren, wenn Schaffhauscn sich nicht bewegen ließe, diese Einkünfte dem Gotteshaus zu überantworten.In der Zuversicht, daß die Herren von Schaffhausen den guten Frauen, die nichts gethan, als was man siediesseits geheißen, ihr Einkommen gerne werden zufließen lassen, hat man verabredet, daß Zürich durch eineBotschaft das freundliche Gesuch stellen solle, die Hüfte in der Landschaft aufzuheben und (den Frauen zuEngen) künftig kein Verbot mehr zu bewilligen, sondern alle Nutzungen dem Gotteshaus folgen zu lassen, demsie gehören; wenn aber Schaffhausen das ablehnte, so wäre zu verlangen, daß es der VIII Orte wegen dieGefälle verbiete und den abgewichenen Frauen nichts mehr ausrichten lasse. Die gleiche Botschaft müßte denLandvogt in Nellenburg, Hans Jacob von Landau, besuchen und über die Drohungen klagen, die denen vonDießcnhofen begegnen; wüßte er, woher solche rühren, so wäre er zu ersuchen, sie abzustellen; im andern Fallwürde er gebeten, die gute Nachbarschaft nicht stören zu lassen :c. 4. Das Begehren der Frauen, die Zehntenzu Güttingen und Dörflingen trotz dem Verbote heimzuführen, indem sie fürchten, daß ihnen sonst der heurigeWein bei der Rheinbrücke zu Dießenhofen auch versperrt würde, erregt Bedenken, da niemand gern mit Gewaltaus seinen Gerichten etwas wegführen läßt, sodaß man nicht weiß, wie das ausschlagen möchte; man ziehtdaher vor, den Handel auf den nächsten Tag in Baden zu schieben. Unterdessen soll der Landvogt mit demHofmeister versuchen, die Lösung der Höste sonst auszuwirken und auf den Tag in Zürich Bericht zu senden.5. Der Bitte der Frauen, 2300 Gulden aufnehmen zu dürfen, weil ihre Einkünfte nicht hinreichen, dietäglichen Kosten des Haushalts und das Almosen zu bestreiten, wird nur von Zürich und Glarus entsprochen,in der Meinung, daß der Landvogt für sie siegeln solle, und sie in milderer Zeit sich befleißen werden, dieseGült in Bälde wieder abzulösen. I». Ein Verwandter des Schorp von Fischingen, der Zürich und Bernbeschimpft hat*) und dcßwcgen flüchtig geworden, bittet um Guade. Weil er aber sonst gar unruhig ist, sowird ihm das Heimkommen abgeschlagen und weiterer Bescheid auf den nächsten Tag verschoben; wenn ihnder Lnndvogt betreten mag, so soll er ihn fangen. ». Ans dem Tage zu Frauenfeld im Mai haben dieBoten der vier Orte an den Bischof von Konstanz geschrieben, er möchte dem Ziegler von Dicßenhofen dasGut zu Bollingen, worauf er die Hand geschlagen, wieder zustellen lassen, da doch derselbe nichts anderesgethan, als im Testament und andern christlichen Büchern gelesen, was im Thurgau billig Jedem erlaubt sei.Der Bischof hat darauf keine Rücksicht genommen, sondern will jetzt den Käufer des Gutes verstoßen. Danun der Ziegler um Gegenpfündung nachsucht, so will man auf dem nächsten Tag Antwort geben,damitder arme Mann daheim bleiben und die Kosten ersparen möge."

Ungefähr zu obiger Nummer scheint folgender Act zu gehören:

Ii,. Vor Bürgermeister und Rath beklagen sich die von Güttingen, daß der Bischof von Konstanz derab dem letzten thurgauischen Tag von Zürich, Bern und Glarus an ihn ergangenen schriftlichen Aufforderung,seinen Vogt in Güttingen anzuweisen, daß er die Briefe, Rödel und andere Gewahrsamen über die Einkünfteder Caplanei der Gemeinde zustelle, keine Folge leiste. Darauf hat man dem Landvogt befohlen, den ge-

Unsere Eidgenossen von Zürich und Bern habend ein sprach geben, den werden sy, die Thurgöwer meinende, mt halten,dann sy siinf artikel gesprochen, deren keiner nie für sy komme», nnd ec sy die halten, ee weltind sy, daß gemelt unser Eidgnossenall esel und mürchen angangen Helten." Vgl. Nr. 3S8b.