August 1530.
729
Wenn sie aber bei den Klöstern bleiben, und man ihnen in etlichen Artikeln entgegenkomme, so möchten sieeher sich eines ondern besinnen; sonst begehrten sie, bei dem Rechten zn bleiben, dos sie gerne gewärtigen, dasie den Thurganern nichts schuldig seien. 2. Dagegen klagen die Thurganer, es werde ihnen nicht gehalten,was ihnen zugesagt sei; es seien mehr Kosten daraufgegangen, als sie je zu bezahlen wüßten; sie wollen dieSache an die Landsgemcinde bringen und müssen dann geschehen lassen, was dieser gefalle. 3. Da Bern undSolothurn keine Gewalt haben, den Klöstern etwas aufzulegen, und die Gerichtshcrren nicht zwingen, sonderneher die Thnrganer abweisen wollen, und die übrigen Orte, die „deßhalb an einem Ast" (ziehen?), darinnicht weiter kommen, so haben sie Bern und Solothurn darin übcrmchrts?), daß dieselben den Handel nochmalszum ernstlichsten und treulichsten heimbringen sollen*), 4. Man hat auch mit den Gerichtsherren ernstlich geredet,sie sollen sich nachgiebiger zeigen und den nächsten Tag mit Vollmacht besuchen, ob man die Klöster von ihnensönderte oder nicht. Die Thurganer hat man nicht minder (tapfer) ermahnt, in alle Wege das Beste zu thnn,nichts Thätliches anzufangen und an der Landsgemeinde, sofern die Sache dieser vorgelegt würde, ans Beruhi-gung hinzuwirken; das wolle man von ihnen erwarten und sie dafür in allen Gnaden, Freundschaft undWohlmcinnng bedenken, t. Die Gesandten der Grafschaft Toggenburg haben um Ansehung eines Tageswegen ihrer Losung gebeten. Weil aber Glarus bisher in dieser Sache mitgehandelt, und sich gebührt, daß es das 'Geschäft auch erledigen helfe, so hat man dessen Botschaft ersucht, das gestellte Begehren treulich heimzubringen,in der Meinung, daß Glarus seinen Entschluß beförderlich Zürich anzeigen möge, damit letzteres den Toggen-bnrgern die Tagleistnng zuschreiben könne. 1. Vor den Boten der drei Orte Zürich, Bern und Glaruserscheint der Hofmeister der im Kloster zn Dießenhofen zurückgebliebenen Frauen, in deren Namen er klagt,wie die Abgewichenen die beste Habe an Kleinoden, Kirchenzierden, Briefen, Urbaren, Siegeln, Rechenbüchernund Rödeln, nach Engen geführt und jede Rückforderung mit spitzigen Vorschlägen und Drohungen abgewiesenhaben; daher wird die Bitte um Hülfe gestellt. — Da man ohne vorherigen Rathschlag der Herren hierinnicht viel thnn kann, und man ohnehin annimmt, daß mit Hin- und Herschreiben wenig geschafft werdendürfte, so will man das hinter sich bringen und ans dem nächsten Tage zu Zürich mit den übrigen Ortenhandeln, was sich gebührt. Doch ist dem Landvogt befohlen, inzwischen ihm vorkommende Schriften zn siegelnund die Frauen kein eigenes Siegel brauchen zu lassen. 2. Die Abgewichenen lassen durch die Behörden zuStockach alle Einkünfte, die das Gotteshaus im Hegau besitze, in Arrest legen, wie sie auch die Zehnten znDörflingen, in den Niedern Gerichten Zürichs, die Zinse zu Buch, im Gebiet von Schaffhansen, und die Zehntenzu Ober-Gailingen verboten haben. Da nun die V Orte nicht minder als die andern schuldig sind, dergleichenzn begegnen, ein naher Tag bereits angesetzt ist, und die allfällig zn erlassenden Schreiben mehr wirkenmöchten, wenn sie sich bctheiligcn, so schiebt man auch dieses Geschäft auf den bezeichneten Tag; inzwischen
*) Die Voten sollen ihre Herren zum ganz höchsten »nd obersten crnnrhncn, „zu bedenken, wie nach es nnsern Eidgnossen vonZürich an der thüren, wie groß gcfar und unrnow inen und uns allen darns zno gewirrten, und rvas ans allen darns erwachsen,Ivo sich ein nflonf erheben, da niemand wissen rnöcht, wo der nfhören, oder wer nssehen darns haben ward; darneben onch znobetrachten, wie gar ein schwer?, sp, nnser Eidgnossen von Zürich, von irentwegen nngezwistelt thnon wurden, wo ft) wissen, das;inen dinglichen sorg, schad und gfar zuostan sollt, und nenrlich urnb rnow, frid und einigkeit willen, größer nnrnow und sorglichempörnngcn damit zno verhüeten, disen nächstkünstigen tag, den wir dester kürzer »nd nämlich nf Sonntag nächst nach SantVerenen tag (4. Sept.) schierest künstig allhie Zürich nachts an der Herberg zno erschinen, hiernmb angesetzt, mit völligerem gemaltbesnochen und nämlich dermast so völlig gemalt und beselch geben wellen, und ldaß?) man die klöstcr und gerichtshcrren nmb etwasangryfen und damit rnow und einigkeit stiften (und) die fach zno guotem end und friden bringen mög."