August 1530.
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das gottswort möge ane Hindernuß verkündt werden w., in Hoffnung das wer hernach dcstcr stärker, ccremonienabzcthnon.
2. „Sadennc ist an min Herren klag gelanget, wie Farellus ungcpürlich ufrüerisch givnlt bruchc in zer-brcchung der kilchcnzierdc»; da söllcnt ir mit iin reden, daß er mit leer des gottsworts wol möge fürfarcn,doch daß er anfangs sage, was (das) Evangelium frye, damit das volk gotts wort nit um lybs frphcit willenannäme; item daß er nit eigens gwalts um das gotswort mcr mache und ganz mit sincr Hand nützit zc brechenanriiere; item im fürhaltint, des Bischoffcn halb von Basel, inhalt des briefs, so der Bischof minen Herrengeschribcn, und ir mit ücch füercnt." — Eine Uebcrsetzung gibt Hcrminjnrd II. 26S—267.
Das Datum gibt eine im Rathsbnch angedeutete Missivc an den Statthalter, daß der Rath ans Sonntagfrüh versammelt werde» sollte. Gleichzeitig wurde er ersucht, unterdessen Farel und „den andern" predigen zulassen und Unruhen zu verhüten. (3. Aug.).
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Mril!). 1530, 15. bis 19. August (Montag nach Laurentii f.).
Staatsarchiv Zürich! Acten Thurgau. KantaiiSarchiv Solothuru: Abschiede Vd. is,
Tag der vier Orte Zürich, Bern, Glarus und Solothuru.
Gesandte: Zürich (unbekannt). Bern. (Hans Franz Nägeli). Solothuru. (Thomas Schund).Glarus (unbekannt).
Verhandlung über die thnrgauischen Beschwerden. Beide Parteien erinnern an die ihnen gegebenenZusagen; während aber die Thurgauer um Abnahme ihrer „unziemlichen nngöttlichen" Beschwerden bitten, ver-langen die Anwälte der Gcrichtsherren, bei dem jüngsten Vertrage von Frauenfeld geschirmt zu werden, underbieten sich zum Recht vor den X Orten, wenn sie nicht dabei bleiben könnten; sofern aber eine Acnderuugbeabsichtigt würde, müßten sie das Ansuchen stellen, daß man ihre Beschwerden auch verhörte und ihnen etwelcher-masien entgegenkäme, da sie mehr als die Thurgauer zu Klagen glauben Ursache zu haben. Da man abernicht räthlich findet, die so gut wie (fest) beschlossenen Artikel neuerdings zu verhandeln und alles wieder „auf-zutrennen", indem der letzte Abschied sie nicht erwähnt und man nur über die heimgebrachten Artikel Voll-machten hat, so hat man nach ernstlicher Berathung über die Frage der Kosten, in welcher man ungleicherInstructionen wegen zu keinen „fllglichen" Mitteln gekommen, die übrigen Artikel vorgenommen und in nach-folgender Weise, zur Zufriedenheit beider Parteien, erledigt. 1. Der Besetzung des Landgerichts halb bleibtes bei dem Beschluß des letzten Abschieds. (Schl.-Absch. Art. 15). 2. Dergleichen in Betreff der Wahl derAmtleute des Landgerichts (iU.). 3. Da der jetzige Landammann von den VlI Orten angenommen ist, undder Landvogt berichtet, daß derselbe des göttlichen Wortes halb viel Gutes verspreche, so wird er diesmal nicht„geändert"; doch soll der Landvogt ihn nochmals freundlich crmahnen, seinem Erbieten Genüge zu leisten undsich in die christliche Ordnung der Landschaft zu schicken; wenn er das thuc, so werde er dessen genießen; wonicht, so werde er selbst einsehen, daß ihm solches nicht lange könne gestattet werden. 4. Der Artikel betreffendden Wildbann wird bestätigt und erweitert. (Schl.-Absch. A. 29). 5. In Sachen der Klöster schlagen diedrei Orte Bern, Glarus und Solothuru vor, die andern sechs Orte auf einen nahen Tag zu laden, daman ohne sie kaum etwas Fruchtbares und Beständiges beschließen könne. Die Boten von Zürich wollten