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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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December 1528.

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dulden könne, so wolle man Zürich nochmals dringendst ermahnen, die gute Freundschaft und Liebe, die man einanderbisher bewiesen und ferner haben solle und wolle, zu Herzen zu nehmen und ein Ort einem fremden Manne,der Zürich doch nicht angehöre, vorzuziehen w. Wen» es aber wider Vcrhoffcn nicht willfahren wollte, so mahneman es kraft der beschwornen Bünde, auf Sonntag St. Nicolaus Tag (K. Dcc.) mit gleichem Zusatz nach Ein-siedeln zum Recht zu kommen, um den Artikel zu erläutern, ob es Zürich gezieme, dem von Geroldseck derartAufenthalt zu gewähren, oder ob es ihn zum Recht nach den Bünden zu weisen schuldig sei. Wenn es denJohannes Locher als Schreiber annehmen wolle, so möge es denselben beschreiben. St. A. Zürich: A. Schwyz.

Zum Schlüsse für den gegenwärtigen Band lassen wir von den übrigen noch die erheblichsten folgen:

3) 1528, 12. December (Samstag vor St. Lucien Tag). Landammann und ganzer Landrath von Schwyzan die Zweihundert in Zürich. Dank für den Besuch des kürzlich angesetzten Nechtstages zu Einsiedeln. Daßsich da etwas Widerwärtiges in Worten zugetragen, sodaß die Gesandten von Zürich keine Antwort mehr habengeben wollen, bcdaure man herzlich und möchte wünschen, daß solches erspart worden wäre, bitte auch, das Ge-schehene nicht arg zu deuten und den Unwillen abzulegen ?c. Da man nun in der Sache nicht stillstehen könne,so setze man abermals einen Tagzu den Einsiedeln" auf Sonntag vor St. Thomas (2V. Dec.) und crmahneZürich kraft der Bünde, denselben mit gleichem Zusatz zu besuchen w. Und da die Bünde sowie der Pfaffenbriefvielfach sagen, daß Niemand den Andern ohne Recht angreifen und an Leib oder Gut schädigen solle, und dervon Geroldscck des Gotteshauses E. Güter mit Gewalt innehabe, so fordere man Zürich laut der Bünde unddes Pfaffenbriefs auf, ihn bis zum Austrag des Rechten abzustellen, damit er die Güter des Klosters wederbrauchen noch sonst darüber verfügen könne. Wenn Zürich ab derzornmüthigen" Rede des Ammanns Rychmuthein so großes Mißfallen hätte, daß es ihn nicht mehr im Rechten wollte milsitzen lassen, so sei man geneigt,einen andern tauglichen Mann dafür zu verordnen. Den Schreiber möge es selbst berufen. Begehren schriftlicherAntwort. St. A. Zürich: A. Schwyz. K. A. Schwyz: A. Einsiebeln <Bcstrg. Copie).

4) 1528, 16. December (Mittwoch nach Lucia), Zürich. (Gebilligtes) Project eiuer Antwort an Schwyz aufdie Mahnung zum Rechtstag zc. Man wäre ganz geneigt, denselben zu besuchen und gebührlich zu handeln, habesich aber eines so nahen Tages nicht versehen; da nun einige Nathsfreunde auf dem Tag zu Baden seien, undman nicht wisse, wie lange dieser daure, so bitte man, diesen Aufschub keiner schlimmen Absicht zuzuschreiben.Wenn die Boten von Schwyz sich geäußert haben, es habe Zürich nie zum Rechten bringen können, so beweisedessen eigenes Schreiben, daß man seiner Mahnung gütlich nachgekommen. Daneben könne man nicht verbergen,daß die Gesandten gemeldet haben, wie Ammann Rychmuth ihnen mit Worten und Gcberden begegnet sei;wiewohl man glaube, daß solches nicht jedermann billige, so habe doch niemand von Schwyz den Genanntengestöbt". Ob das eingleicher" Zusatz sei, der sich soempöre", tonne jeder Verständige selbst ermessen; manhätte auch wohl erwarten dürfe», daß ein Mann, der für so verständig geachtet werde und des Landes Hauptund Vorgesetzter sei, bedenken würde, daß man auf gutes Vertrauen die Boten an einen Ort geschickt, wo Schwyzdie hohen und nieder» Gerichte besitze. Man hätte daher allen Grund, dort keinen Tag mehr zu besuchen; dennochwolle man, sofern das Recht den Bünden und den Abschieden gemäß besetzt werde, zu andern Tagen erscheinen,wenn sie rechtzeitig verkündet werden; man wolle aber hicmit bestimmt erklären, daß man den Ammann Rychmuthals Zusätzer, Redner oder Nathgeber nicht mehr anerkennen würde, sondern begehre, daß er in dieser Sache gänzlichruhig gestellt" werden solle. St.«. Zürich: A. Schwyz.