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December 1328.
so möchte die Vermuthung entstehen, daß es als Partei betrachtet würde; es ergebe sich aber ans allen Schriftenund Vorträgen ihrer Boten, dgß man sich des Geroldseckers nie habe annehmen wollen; wenn sich aber der Spanin Güte vertragen ließe, so würde es nach Vermögen dazu beholfen sein; geschehe das aber nicht, so könne manden von Geroldseck ohne Recht nicht wegtreiben lassen, weil er die Obrigkeit nur um Recht angerufen, nachInhalt der herkömmlichen Freiheiten der Stadt und Landschaft, und wie sie von Alter her den Ruhm genossen,daß sie jedem, der sie um Recht ersucht, dazu verhaften habe, werde sie ihm und Andern in gleicher Weise Rechthalten. Wenn nun Schwyz in diesem Sinne handeln wolle, so sei man dafür gefaßt; im andern Fall werdeman den gethanen Vortrag nicht übergeben, sondern bei dem angezeigten Befehle bleiben.
V. Joseph Amberg habe geantwortet! So sehe man denn, daß Zürich in dem schon öfter besprochenenHaupthandel keine Antwort geben wolle, und daß es, nachdem man die Bünde dem ergangenen Rechtsspruchgemäß einander geschworen, „jetzt hinter sich zufe"; er begehre daher einen weitern Verdank.
„Uf das runet der Vogt von Kriens etwas dem Amman Richmuot. Do redt der Amman Richmuot, sommerbotz wunden, ist es denn nit ein jämerliche klag, daß wir dem rechten statt Hand than, so von unfern Eidgnossenvon Luzern ab gehaltner tagleistung gewyst ist, und so dasselb überhin und wir im statt Hand than, so wcnddie von Zürich uns im houpthandel dhein antwurt gen. Sommer botz wunden, es mag nit erlitten werden, unddu Escher, daß du noch als groß wärist, so wirts nit erlitten. Stuond uf, ruckt sin schwert zuorecht und redt,ja es wirt nit erlitten, und stimmt es nit, daß ir unsere Herren wellint sin, und sommer botz wunden, es wirtbi dem nit bliben, dann üwere vordem Hand es den unfern ouch thon, und sommer botz wunden, si Hand üchnit mögen zum rechten bringen, und sömlichs wirt üch nit vertragen, das wüssent üben."
VI. Darauf habe man bemerkt, Zürich habe bisher die Bünde gehalten und niemand wider Recht geschädigt;es werde das auch serner thun und sich in Ewigkeit nicht ohne Recht „davon" drängen lassen; das solle jeder-mann wissen. Als die Gesandten (von Schwyz) zum Verdank hinausgegangen, habe Rychmuth unter der Thürewieder gesagt, „es wurd bi dem nit bliben, und (wir) müeßtint ire Herren nit sin, und söltint wir es gehygt han."
VII. Nach diesem Auftritt seien die Boten von Zürich in ihre Herberge zurückgekehrt. Ammann Reding,Joseph Amberg und der Landschreiber haben über das Vorgefallene ihr Bedauern bezeugt und dringend gebeten,die Sache nicht zum ärgsten aufzunehmen, sondern in Gottes Namen wieder „hinauf" zu kommen und den Handelwieder anzufangen. Wenn man den Ammann Rychmuth als Zugesetzten nicht mehr haben wolle, so wollen sieden Ammann Reding für ihn setzen und jenen als Rathgeber nehmen. Sie bäten nochmals zum dringendsten, dasGeschäft an die Hand zu nehmen, und wenn Rychmuth etwas geredet oder gethan hätte, das man nicht wolltehingehen lassen, so möge man ihn darum belangen, indem der Vorfall den (andern) Herren leid sei.
VIII. Man habe geantwortet, die Boten seien auf die Mahnung bei den Bünden hieher gesandt worden inder Hoffnung, daß da nichts Ungeschicktes begegne; da nun Ammann Rychmuth sich so geäußert, so werde manin der Sache nicht weiter handeln, sondern den Herren und Obern Bericht erstatten; was die dann weiterbeschließen, lasse man geschehen.
Des Zusammenhangs wegen sind zunächst folgende Acten beizurücken:
1) 1328, 14. November (Samstag nach Martini). Schwyz an Zürich. Nachdem man sich gegenseitig dieBünde geschworen, und Schwyz durch seine Boten wie auch schriftlich Zürich gebeten habe, den von Geroldseckab den Gütern des Gotteshauses E. zu weisen oder zu bundesmäßigem Recht anzuhalten, sei man freundlicherAntwort gewärtig gewesen, aber noch gar keine erfolgt, was nicht wenig befremde. Nun höre man, daß der vonGeroldseck nicht bloß (widerrechtlich) die Güter des Klosters genieße, sondern solche verkaufe; wie das zu ertragensei, möge Zürich selbst ermessen. Darum stelle man nochmals die ernstliche Bitte, ihn wegzuweisen zc., und umsofortige schriftliche Antwort. St. A. Zürich: ». Schwyz.
2) 1528, 25. November (St. Katharinen Tag). LA. und zweifacher Landrath von Schwyz an Zürich-Antwort auf dessen Erwiderung vom 16. d. (Othmari). Auf das freundliche Erbieten, dem von Geroldseckhierseits gutes Recht ergehen zu lassen und ihn auf sein Begehren genugsam zu verglciten, habe man noch immerkeine Antwort empfangen. Da man nun den Frevel und Gewalt, den er wider alles Nechtbicten übe, nicht länger