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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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1459
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December 1528.

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1. Die Verhandlungen zwischenden Eidgenossen" und den ausländischen Herren seien nicht unbekanntgeblieben; eben diese haben Zürich und Bern bewogen, mit St. Gallen und Konstanz christliche Burgrechte einzu-gehen, nicht bloß um sich selbst und ihre (näheren) Angehörigen in Frieden und Ruhe zu setzen, sondern umauch Andere, wie die frommen Thurgauer und (überhaupt) die Anhänger des Gottesworts desto besser zu schirme»,in der Hoffnung, daß die Thurgauer sich gebührlich erzeigen und wohl bedenken, daß ungeachtet der guten Worte,die man ihnen (von gegnerischer Seite) gebe, heimliche Anschläge sowohl in der Eidgenossenschaft als in andernLanden betrieben werden, allein um Pracht, Gewalt und Eigennutz zu erhalten und mit süßen Worten das göttlicheWort zu unterdrücken.

2. Aus der Ermahnung an die Thurgauer, bei dem alten christlichen Glauben zu bleiben, erkenne man wohl,daß die Boten der V Orte nicht wissen, was der alte unbezweifelte Christenglaube sei; sie scheinen nämlich (zuvergessen), daß der wahre Glaube nicht vererbt und als bloße Gewohnheit hergebracht werden könne, sondernaus freier und unverdieuter Gnade Gottes und dem Anhören seines Wortes komme und folge; er sei auch wederdem Mehrthcil noch dem Miudertheil der weltlichen Obrigkeit unterworfen, da dieselbe nur über Leib und Gutzu gebieten habe. Wenn die Eidgenossen eine Acnderuug und Besserung in, Glauben annehmen möchten, so würdeman sich darüber zum höchsten freuen; aber bisher sei es noch nicht (einmal) dahin gekommen, daß man dieMißbräuche, die mau doch nahezu einstimmig anerkenne, hätte abstellen können. Hinwider erbiete sich Zürich, wiees seit dem Anfang gethan, bessern Bericht aus göttlicher Schrift jederzeit anzunehmen, -c. ?c. (wie schon öfter).So lange nun Niemand komme, um solche Unterweisung zu geben, wolle es bei dem Gotteswort beharren. Undwiewohl es seine Gesinnung früher schon den frommen Thurgaueru habe eröffnen lassen, wolle es jetzt dochabermals erklären, daß es, mit Vorbehalt der weltlichen Rechte, jeder Kirchhöre und Pfarre, die sich im Glaubengleichförmig mache, dazu förderlich sein und sie wider Recht davon nicht werde drängen lassen, sondern nöthigenfallsauch Leib und Gut treulich zu ihnen setzen wolle. Dagegen sollen auch diejenigen, die bei den alten Bräuchenund Ceremonien zu bleiben begehren, nicht mit Gewalt davon genöthigt werden.

3. Auch in dem ferner» Artikel, der den Thurgauern zumuthe, die Uebertreter des alten Glaubens nachVerdienen strafen zu helfen, sei wieder der Mangel, (daß die V Orte ihren Glauben für den altchristlichen halten...).Als christliche Obrigkeit lasse mau freilich zu, daß ein Uebertreter des Glaubens rechtlich gestraft werde; es könneaber nichtbeigebracht" werden, daß derjenige ein Uebertreter des (rechten) Glaubens sei, der nur wider päpstlicheund menschliche Satzungen handle, die für Geld wieder erlassen werden; man habe seit vielen Jahren wohl gesehen,wie Dinge, für welche Päpste und Bischöfe früher 6 oder 10 .Kreuzer genommen, jetzt mit ebenso viel Guldenbezahlt werden müssen, wodurch der arme Mann schwer und wider Gott und Recht bestraft werde; man schweigedavon, daß etwa einer an eine christliche Predigt gehe oder in seinem Hause biblische Schriften lese. Es sei aberoffenbar, wie übel, freventlich und gewaltthätig bisher allein des göttlichen Wortes und des Ncchtthuns wegenmit den Thurgauern verfahren worden, wie der gemeine Mann geplagt und ausgesogen worden, sodaß er mitseinen Kindern habe Mangel leiden müssen.

4. Die Aufforderung, im Kriegsfall der Mehrheit der Orte beizustehen, . . . (Abbruch des Originals).

St. A. Zürich! Jnstwct. I. ISSISI.

2) Eine ziveite, für dieselben Boten bestimmte, aber undatirtc Instruction enthält nur folgende Stellen, diewir wörtlich zu geben vorziehen:

1.Demnach unser gesandten uns anzöigcnt, daß Amman Voglers bcgcr sigc, hinnf zuo ritcn und mitetlichen gmcmdeu (im Nintal), einer oder mcr, so sich des göttlichen worts halb inen nit glichförmig erzeigt,ernstlich zuo reden .'c., habcnt wir das ze thuon, sofcr es not ist, inen bcfolchen und zuo handle» (ufgcbeu), als sywol wüsscnt.

2.So ist der Edcllütcn und Gerichtsherren halb im Thnrgew diß unser befelch, daß unsere gesandten syuüt heißen noch wcren an die gemcind zuo kcrcn oder nit, doch mit inen ernstlich reden, daß sy den bidcrben lütcndheiu übcrtrang tüegint, sonders sy blyben lassen und sich hinfür bas dann bishnr gegen minen Herren schicken.

3-Unfern gesandten und sonderlich Peteru Meyger ist wol zuo wüsscu uf das, so dem Abt von Fischsugenbegegnet, was sy mit etlichen Personen reden söllent." w. n>. iss«.