November 1528.
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Zu v. Es ist zunächst Note u 5, H 2 zu bemerken. Sodmm dient zur Ergänzung der folgende Act:
1528, 4. Novcmbcr, Zürich. Eine Votschaft der Stadt Mühlhausen bittet vor Rüthen und Bürgern umAufnahme in das christliche Burgrecht zwischen Zürich und Bern, was sie mit „geschickten und vernünftigen Ursachen"begründet. — Darauf wird ihr, in Gegenwart des Gesandten von Bern, die folgende Antwort ertheilt: Wiewohldas Bündniß, welches Mühlhausen mit den Eidgenossen habe, unter anderm bestimme, daß es sich ohne derenGunst und Willen mit Niemand durch Gelübde und Eide verbünden solle, so stehe man doch mit dem Gesandtenvon Bern in den: Glauben, daß es auf sein früher gestelltes Gesuch, wenn nicht eben damals große Gefahrvor Augen gewesen, von Bern eine austrägliche Antwort empfangen hätte, die sich auch jetzt noch hoffen lasse,da deßhalb guter Wille vorhanden und die Sache nicht abgeschlagen sei. Weil nun Zürich nicht gebühre, ohneVarmissen der Mitbürger Jemand aufzunehmen, so werde man die Werbung Mühlhanscns „abschiedsweise" andie andern Städte gelangen lassen, jedoch mit der tröstlichen Zusage, daß sie alle, wenn denen von Mühlhauseninzwischen des Glaubens wegen etwas Widerwärtiges begegnen sollte, nebst dem was sie kraft der Bünde schuldig,Leib und Gut zu ihnen setzen würden. St.A. Zürich: A. MMhausm.
Zu <ll, v (auch :» zc.). Zu beachten ist hier die Constanzer Instruction:
1. Bedenken gegen Annahme einer gütlichen Unterhandlung durch das Regiment zu Speier; Vorbedingungdes Eintretens: Lösung der Häfte und Verabfolgung des bisher Vorenthaltenen, ?c. 2. Rathsbcgehren für denFall, daß das zu besorgende Unternehmen des Landvogtes im Thurgau, etliche Gemeinden „durch sich oder frömbdlüt" zu strafen, einen Aufruhr veranlassen würde. 3. Rathschlag, ob der Landvogt nochmals aufzufordern wäre,dem Abschied von Baden gemäß die Verbote auf constanzische Gefälle aufzuheben zc., oder ob die Gegenverboteim Gebiet von Zürich und Bern etwas erreichen könnten. 4. „Ob an üch gelangt (wegen) Veränderung der beiderburgrcchtbricf, daß die in amen kämint zc., füllend ir sagen, daß wir wol liden möchten, daß umb diß fach amainiger brief wäre, wo der den vorigen briefen glichförmig sin mag, und darumb so möchte ain lutere copy gestelltund allen dryen stellen zuogestellt werden, damit man sich darin ersehen und dann was guot sig handlcn müg."5. Wenn Zürich von dem Burgrecht mit St. Gallen nichts sage, so sollen die Boten mit den Zürcher Ver-ordneten reden, wie man von den deßhalb geschehenen Unterhandlungen gehört habe, sich aber dadurch beschwertfühle, indem der Vurgrechtsbricf ausdrücklich zugebe, daß kein Theil ohne Wissen und Willen des andern Burgerannehmen solle, an welchen Artikel man also erinnern wolle. Stadtarchiv Consta»,.
SNA.
Wern. 1528, 3. bis 13. November.
Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 219, p. 157—181 sparölm.
I. Die Boten von Wallis erbieten sich zu einer Vermittlung und deuten dabei au, sie hätten in Betreffder Bünde ctivas anzubringen, wollen es aber diesmal unterlassen. Vor den Burgern erklären sie (dann aber),sie wollen die Bünde treulich halten.
II. Die Botschaft von Zürich verspricht, mit Leib und Gut zu Bern zu stehen.
III. Die Walliser Voten erklären, sie haben den Aufrührcrn nichts zugesagt, da dies den Bünden zuwiderwäre; es haben zwar die Hasler einen Brief geschickt und um Beistand gebeten, weil man sie von der Messedrängen wolle; aber man habe ihnen zum Gehorsam gerathcn. Auch den Unterwaldnern habe man keine Hülfeversprochen, sondern auf ihr Begehren geantwortet, nur wenn Jemand sie in ihrem Land überfallen und vomGlauben drängen wollte, würde man ihnen beistehen, und gerathen, nichts anzufangen. Hicnach begehren dieVoten Bescheid, ob sie dazwischen reden dürfen.