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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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November 1528.

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!b. Die Eidgenossen von St. Gallen sind von den beiden Städten (Zürich und Bern) zu Mitbürgernangenommen. (S. Beilage H a). I». Sodann erscheint eine Botschaft von Burgermeister und Rath zuMühlhausen mit der dringendsten Bitte, in dieses Burgrecht aufgenommen zu werden, aus vielen christlichen undvernünftigen Ursachen, die sie angezeigt hat. Der Gesandte von Bern berichtet jedoch, wie seine Obern einer Bot-schaft, die früher mit dem gleichen Begehren an sie gelangt, mit Rücksicht auf die schwebenden gefährlichen Händelkeine bestimmte Antwort haben geben können, damit zwar nichts abschlagen wollen und auch jetzt nicht dawiderseien, sondern die Zusage ertheilt haben, wenn der Stadt mittlerweile um des Glaubens oder anderer Dinge willenetwas Unfreundliches begegnete, ihr alles zu leisten, was sie den Bünden nach schuldig wären, und Leib und Gutzu ihr zu setze». Dieses Versprechen haben auch die Herren von Zürich gegeben. Wiewohl es ihrethalb schondiesmal an einer endlichen Antwort nicht gemangelt hätte, so haben sie es doch unterlassen, weil solches ohneEinwilligung der andern Burgcrstädte sich nicht geziemt. Darum soll dies jeder Bote treulich an seine Obernbringen und zu gebührlicher Zeit Antwort geben, ob sie die von Mühlhausen annehmen wollen oder nicht,l Da Constanz Bericht begehrt, wie es sich mit Unterhandlung oder Anderem verhalten sollte, wenn im Thurgaueine Unruhe und Empörung ausbräche, der Bote von Bern aber deßhalb keinen Befehl gehabt, so hat er dieswieder hinter sich zu bringen angenommen, und ist verabredet, daß die Stadt in solchem Falle am besten thäte,ruhig zu bleiben, sich selbst zu decken und im klebrigen weitern Bescheid zu erwarten. «?. Auf das fernereAnbringen deren von Constanz, die Häfte und Verbote betreffend, die entgegen den ausgewirkten Abschieden derEidgenossen noch nicht aufgehoben worden, sollen die Boten der beiden Städte auf dem nächsten gemeinen Tagemit den Eidgenossen über dieses Verfahren ernstlich und tapfer reden, und wenn dies nicht fruchten sollte, so willman auf den folgenden (Burger-)Tagen sich weiter berathen, was man hierin thun könnte. Dies soll der. Botevon Bern ebenfalls mit Ernst an seine Obern bringen, v. Der gemeinen Verbote halb, die von dem HauseOesterreich und Andern gegen die drei Städte geschehen sind, um derentwillen sie auch dem Reichsregiment, denStänden des schwäbischen Bundes und den drei Regierungen zu Innsbruck, Stuttgart und Ensisheim geschrieben,und dagegen kürzlich von dem Regiment zu Speier ein schriftliches Anerbieten zu gütlicher Unterhandlung empfangenhaben, hat der Bote von Bern, der schwierigen Lage wegen, in welcher seine Obern sich jetzt befinden, keinenandern Befehl als anzuhören und heimzubringen; Zürich meint, mit Bezug auf den Rathschlag von Constanz,es werde kaum zu erreichen sein, daß zuvor jede Partei in ihren Posscß eingesetzt würde; darum schlägt es vor,dem Regiment in Spcicr zu schreiben, daß mau ihm zu Ehren und Gefallen gern in einen gütlichen Tag, aberjeden: Theil ohne Schaden an seinen Rechte», willigen werde, wenn eine passende Malstatt bestimmt würde, alsetwa Basel, Schaffhansen oder Lindau zc.; wenn je die Vermittler oder die andere Partei eine gütliche Handlungdort nicht anfangen wollten, so wäre es dann (für die drei Städte) weniger nachtheilig undverweislich", daßeine solche sich an der Wahl der Malstatt zerschlüge als au der Verweigerung der Gütlichkeit selbst. Bern undConstanz sollen dies heimbringen und Zürich ohne Verzug berichten, ob es in dem angedeuteten Sinne nachSpeier Antwort schicken könnte, was dem Schreiben des Regiments gemäß eben bald geschehen sollte. L. (FürBern allein:) Zürich hält für gut, sobald der Krieg (im Oberland) zu Ende gebracht ist, sich gemeinsam zuberathen und zu verabreden, wie man sich gegen die Unterwaldner und Andere, die wider die Bünde gehandelt,in diesem und jenem verhalten sollte. K. Das Uebrige weiß jeder Bote mündlich zu sagen.

t fehlt im Constanzer Exemplar.

Zu u. 1) Bei dem Conccpt der Einlcitungs- und Schlußformel (von der Hand W. Maugolt's) findet sichdie gleichzeitige Notiz:Die von St. <ZMen haben miucu Herren von Zürich nf dato dis briefs geschworen."

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