Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
1429
Einzelbild herunterladen
 

October 1528.

1429

eintreten, sondern auf das gethanc Erbieten verweisen und auf Vollziehung des erwähnten Abschieds dringen.2. Wenn die drei Orte, die zwischen den andern zu handeln haben, die Boten um Mitwirkung ansprechen, sosollen sie ihnen willfahren ... Stadtarchiv Konstanz.

S8S.

AlN'berg. 1628, 28. October (Simonis und Judä App.).

Kailtonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. XV. Kaiitonsbtbllvthck Frcibtirg: Girard. Sammlung T. III.

(Berathung der Städte Freiburg und Solothuru über ihr Verhalten zu dem Aufruhr im BernerOberland).

Die Boten der beiden Städte haben nach Verhörung der von ihren Obrigkeiten aufgesetzten Artikel betreffendden Aufruhr zu Intcrlaken, da dieselben nicht übereinstimmen, auf Hintersichbringen folgenden Nathschlag ver-abredet : Weil Bern die vordem von beiden Städten in guter Meinung augebrachte Bitte, sie in der Sache gütlichhandeln zu lassen, zu ihrem großen Bedauern abgeschlagen, und man daneben vielfach vernimmt, daß sich dieUnterthanen zu Jnterlaken und ihre Mithaften zum Recht erbieten, so soll Bern nochmals des geflissensten unddringlich ersucht werden, mit Rücksicht auf die enge (hoch und streng") Verwandtschaft der drei Städte dochnoch zu bewilligen, daß man zu den Seinen reite, in allen Treuen mit ihnen rede und handle, indem man hoffe,daß sich dieselben mit einem billigen Rechten begnügen und gegen ihre Obrigkeit nicht weiter Gewalt brauchenwerden; wenn Bern es wünsche, so wolle man gestatten, daß alles in Gegenwart seiner Boten geschehe, damitsie sich überzeugen können, daß man nichts Nachtheiliges unternehme; man verhoffe auch, daß Bern kraft desBurgrechts, laut des Artikels betreffend die Hülse, hierin zu willfahren schuldig sei. Wenn es aber dieses An-sinnen nochmals abwiese, so würden beide Städte es kraft des Purgrechts förmlich mahnen, stillzustehen undnirgendshin zu ziehen; in dem Fall daß es meinte, man habe es nicht zu mahnen, sondern seinen voraus-gegangenen Mahnungen Folge zu leisten, sollen beider Städte Boten sich zu ernstlicher Erörterung (dieserFrage) erbieten.

Der Abschied ist von der Hand des Solothurner Stadtschreibers.

'Der von Solothurn über den Abschied von Bern gefaßte Rathschlag, dd. Vigilia Simonis et Inda, ent-wickelt weitläufig die oben schon angedeuteten Bedenken gegen einen bewaffneten Aufbruch. Gegen einen fremdenAngreifer wäre man wohl geneigt, die Unterthanen aufzubieten; aber in diesem Fall könne man die Stadt nichtentblößen und den Landleuten wenig Gehorsam zutrauen, da man allerlei Reden höre, daß sie gegen ihreMit-genossen" sich nicht rüsten wollen w. (wo man den Stetten züchen, daß man denselben heiß genuog machenwerde" zc.), wie überhaupt die Bauern seit längerer Zeit, zum Nnchtheil der Obrigkeit, nach muthwilliger Freiheitund Abwerfnng ihrer schuldigen Pflichten trachten, zc. Zudem haben die drei Städte der Sacramcnte halb ungleicheMandate, und wenn ihre Leute zusammenkämen, so wären deshalb Irrungen und Aergcrcs zu besorgen. Dahersollte man Bern (der ganze Aufsatz ist gewissermaßen als Vortrag an Bern redigirt) ersuchen, zu dem befürchtetenSchaden keinen Anlaß zu geben, sondern auf die andern Obrigkeiten, deren Interessen auch im Spiele seien,Rücksicht zu nehmen, und es hinwidcr mahnen, von dem vorbereiteten Auszug abzustehen und sich der früher, beiGelegenheit der Disputation, gethanen Warnungen zu erinnern, ?c. Wenn aber die Unterthanen mnthwillig fort-führen und sich mit einem geziemenden Rechten nicht begnügen wollten, so würde man dann thnn, was Bündeund Burgrechte erheischen, w. Solanum- Ws-hi-de Bd .xv.