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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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October 1528.

guoter Hoffnung und zuoversicht, ir werdent üch ge(ge)n uns bewpsen, wie üwer und unser fromm vordren undeltern von jewelten gegen einandern gethon; dann wir des willens, sölichs, wo das jemer ze statten käme, mitunser(in) lyb und guot u?nb üch ze verdienen und allzit üch in glichem, sölichcm und andern? Hinwider ze thuonguotwillenklich gebunden syn"... Siegel von Ludwig Tschudi d. ä., Vogt R??dolf Wichser, Hans Stucki, Panner-Herr, Bernhard Heer, Seckelmeister, da in diesen Spänen kein Theil von dem Landessiegel Gebrauch mache.

St. N. Lucern: A. GlaruS (Original mit sämtlichen Siegeln).

Zu Ii. Die bezügliche Instruction (St. A. Zürich: Acten I. Cappelerkrieg) entwickelt außer der Antivortauf die vorliegende Frage eine Reihe von Beschwerden,, die in frühern Missiven und andern Schriften mehrfachangezogen sind.

Zu ii. Zur Ergänzung des vorstehenden wie des letzten Abschieds ziehen wir folgende Stelle der BaslerInstruction herein:

Und als dann unser Eidgnossen von Luzern uf nächstem tag des bundschwerens halben angezogen w., sollendunsere Kotten antworten, daß es eins nit gefallen noch angenem sin wälle, daß uns die siben Ort, so uns nächst-mals nit geschworen, und Hinwider wir inen schweren sötten; dann so man das au die Hand nemen, tragen wirmerkliche fürsorg, daß etwas darunder zuofallen, so mol als bald zuo Unwillen als zuo fründschaft dienen mächt.Es wurde ouch erst by unfern widerwärtigen die theilung, so leider under uns ist, ernüwert, so setz etliche Ortund nit die andern schweren wurde??? und dieivpl es dann noch umb ein kleine zrst ze thuond, daß man die büridgemeinlich ernüwern und schweren soll, so wollend wir im namen Gottes derselben zyt erwarten und aber mittlerwylfürohin wie bißhar die pündt trüwlich halten, glych als ob die mit dem schweren ernüwert wären, und ungezwifeltsin, unser Eidgnossen, so uns glich nit geschworen, werdend soliches ouch thuon." Si. A. Bas-r-zuschi-d-.

Zu <i. 1) 1528, 25. September, Paris. König Franz I. an die Eidgenossen. Sie wissen, wie lange Zeitund mit wie schweren Kosten die Herzogin von Longueville, Markgräfin zu Röthelen, sich um die Wiedereinsetzungin die Grafschaft Neuenburg, ihre wahre väterliche Erbschaft, beworben habe, rvicwohl noch immer ohne Erfolg,auch ungeachtet seiner, des Königs, mehrmaligen Fürsprache. Da ihn aber die Ansprache seiner Base billig undgerecht bedünke, in Betracht der Burgrechte zwischen den vier Städten Bern, Lucern, Freiburg und Solothur»und ihr, und sie sich nochmals bemühe, der Sache nachzuwerben, so habe er, der als naher Verwandter ihr gernbeholfen sei, nicht unterlassen wollen, mit allem freundlichen Ernst zu bitten, daß ihr willfahrt und die Grafschaftzurückgestellt werde. Damit thuu die Eidgenossen ein Gott angenehmes Werk und ihm, dem König, einen besonderswohlgefälligen Dienst. Das Weitere werden sie von den darüber instruirten Boten vernehmen.

St. A. Zürich: A. Neuenburg (Nebers.).

2) Derselbe an Lucern mit dem Datum 26. Sept. (St. A. Luccrn: Miss. d. frz. Kön.). Dgl. in? K. A-Solothurn: ^Urkunden.

3) 1528, 26. September, Paris. Derselbe an die eidg. Boten. Er schreibe gegenwärtig ihren Obern, um siezu bitten, der Herzogin die Grafschaft N. zurückzugeben (folgt Wiederholung aller Motive). Da nun die Boten dazuwohl etwas beitragen können, so ersuche er sie, um seinetwillen sich des Geschäftes anzunehmen und bei ihren Herrendarauf zu dringe??, daß die Grafschaft seiner Base wieder zukomme; sie thun ihm damit keinen geringeren Dienst, .als wenn sie in seinen eigenen Sache?? handeln würden ?c. S,. A. Mich: ?>,. (??°ws.>.

Ein französisches Original im Archiväu gusnton ctg c-lmtkouiiö" (Correspondenzen).

Zu >». 1528, (c. 24. October), Konstanz. Instruction für^Konrad Zwick und Thomas Hütli, Gesandte nachBaden und Zürich (2. Nov.). 1. Erinnerung an den auf dem letzten Tage bewilligten Abschied, ?c. Nun habeder Landvogt im Thurgau dem damals ihm gewordenen Auftrag gemäß gütlich unterhandelt, aber (wider Befehl)die Gülten und Güter, für welche mai? Briefe habe, nicht verabfolgen lassen, auch im klebrigen nichts geschafft,da sich die Gegenpartei mit dein ihr gebührenden Antheil nicht begnügen wolle, sondern schlechtweg alles fordere.Daher bitte Konstanz, bei dem Abschied zu bleibe?? und den Landvogt ernstlich anzuhalten, die Häfte zu lösen,und besonders wünsche es, duß ein allgemeines Mandat im Sinne des Abschieds an Gerichtsherren und Gemeindenin? Thurgau erlassen werde, ?c. Auf ein allfälliges Ansinnen, beide Parteien zu verhören, sollen die Boten nicht