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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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October 1528.

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Zu i«. Dem Freiburger Abschied ist eine Copie (ohne Tagesdatum) des Mahnschreibens beigelegt. Vgl.Nr. 586. Auch Schaffhausen hat eine solche Abschrift.

Zu t». Wir legen einige der erheblichsten Acten bei:

1) 1528, 29. August. Zürich an die drei Rcgimentc zu Innsbruck, Stuttgart und Ensishcim. ... (Wieder-holungen aus einem frühern Schreiben an den schwäbischen Bund, die Reichsstädte zc., c. E. Juli). Wiewohldie drei Städte bei den königl. Regierungen nnd andern Obrigkeiten sich beklagt und zum höchsten um Abstellungdieser Häfte gebeten, und obwohl sie auch bisher Jedermann, ohne Unterschied des Glaubens, das Seine gütlichhaben verabfolgen lassen, so habe doch dies alles noch nichts gewirkt, indem immerfort ihnen und den Ihrigen,entgegen den Reichsordnungen, dem Landfrieden und dem Speirischen Abschied, das ihnen Zugehörige vorenthaltenwerde, was sie aber nicht länger zu dulden gesonnen seien. Deßhalb richte man nochmals an die Regierungendie freundliche und ernstliche Bitte, bei dem König darauf zu dringen, daß er solche Entwehrung abstelle und diedrei Städte mit dem Ihrigen handeln und fahren lasse, wie es ihnen entspreche, und jener Abschied zugebe...;wenn aber dies nicht geschähe, so würde ihnen die Nothdurft gebieten, Mittel au die Hand zu nehmen, damitsie nach Gebühr zu dem Ihrigen kommen möchten ... ° Si. A. Zürich: A. Conswnz.

blut. mut. erklärte sich Bern wahrscheinlich übereinstimmend.

2) 1528, 28. September, Innsbruck. Statthalter, Regenten und Räthc d. o. ö. L. an die eidgenössischenRathsboten zu Baden.Edlen gestrengen zc. zc. Wir haben üch hievor zuo meren malen ersuocht und bcgert, derStatt Costenz burgerschaft und pündtniß by denen von Zürich und Bern abzuostellen, daruf wir aber bißhar keinendliche antwurt empfangen noch erspürlich Handlung zuo sölicher abstellung empfunden haben, darus erfolgt ist,daß uns gemelte stctt jetzo mit etwas ernst und angehenkter dröwung geschriben, daruf wir inen widerumb geantwurt,inmaßen ir billigenden copyen zuo verneinen habt. Diewil wir dann zuo frid und einikeit geneigt und urbüttigsyen, deßhalben zuo güetlicher tagleistung fürzekomen oder inen güetlichs oder rechtlichs ustrags inhalt der Erb-einung, oder vor den Ständen des Richs, diewil si sich uff der selben abscheid referieren, oder vor gemeinemPundt des lands zuo Schwaben, dem si dann die Handlung zuogcschriben haben, statt zuo thuon, demnach istabermals unser ernstlich früutlich und flissig beger an üch, ir wcllent nochmals daran sin, damit obgcmelte burger-schaft und pündtniß, darus wie ir secht, nichts dann unruow und krieg crwechst, abgethan werde, oder doch daßobgemelt stett obbemelts irs dröwens und gewaltiger Handlung absteen, von uns an statt. Mt. söliches unserszimliches erpietcns benüegig und zuofriden syen, oder wo sölichs auch by inen nit erlangt werden möchte, daßdoch ir als die andern Oerter inen zuo sölicher irer unbillichen uunotdürftigen gwaltigen tätlichen Handlung keinhilf noch bystand tuent, sunder in sölicher Handlung doch zum wenigisten stillsitzint, inmasscn wir uns der billicheitund der Erbeinung nach gänzlichen zuo üch versechen, das wir üch (ouch?) in gliche,: fällen widerumb gen ücherkennen und verglichen wellen." Datum zc. (Copie aus Baden). St. A. Zürich: A. O-st-rr-t-h.

3) 1528, 19. October. Die drei gemeinen Hauptleute des Bundes zu Schwaben au Zürich (und Bern?).Antwort auf das empfangene Schreiben berührend den r. König, die Regierung zu Innsbruck zc. Dem Begehren,dasselbe gemeiner Versammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft vorzulegen, werde man treulich entsprechen undhoffe auch, daß sie dermaßen handle, daß Zürich keine Ursache zu Mißfallen habe. Das möge es nun freundlicherwarten und inzwischen keine thätlichc Maßregel ergreifen, zc. St. A. Zürich: sr. Conswnz.

4) 1528, 21. October. Bern an die Hauptleute des schwäbischen Bundes. Auf ihr eben empfangenes Schreiben(in Sachen der Häfte) könne man ohne Berathung mit den andern Betheiligten nicht weiter antworten, verdankeindessen das gcthane gute Erbieten höchlich, das man gerne freundlich erwidern werde.

St. A. Bern: Tentsch Missiven R. 55 d.

Zu »I. 1) Schwyz hat über diese Verhandlung einen besonderen Abschied, wogegen der Hauptabschicd fehlt.Die Redaction zeigt, daß sich beide Parteien auf eingelegte Briefe stützten, und die drei vermittelnden Orte zu keinemVergleiche gelangen konnten; daß dann Schwyz den Streit an die zehn Orte brachte, vor denen die Parteien sichabermals weitläufig erklärten. Gemäß dem ausdrücklichen Anerbieten der Toggenburger wurde endlich der imTexte enthaltene Entscheid gefaßt.