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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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1422
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October 1628.

2) 1528, 23. October. Dasselbe an Freiburg und Solothurn. Größtentheils gleichlautend, mit Bezugnahmeauf das Burgrecht, aber Nichterwähnung der Unterwaldner.

K. A. Freiburg: A. Bern. St. A. Bern: Teutsch Missiven IL. 60 d.

3) 1528, 23. October. Bern an Lausanne, Oesch, Gruyere, Pnperne, Vulangin. Mahnbriefe mit derForderung bestimmter Zuzüge. St. A. Bm>: W -lsch Missiven x. m o, 112, ns ».

Am 5. November wurde der Zuzug von Valendis, am 28. der von Lausanne freundlichst verdankt, ib.k. 114 b, IIS a.

4) 1528, 25. October (Sonntag). Zürich an Bern. Antwort: Man habe sofort einen Auszug zum Stadt-bauner gemacht und sich gerüstet und sei auch Willens, auf weitere Mahnung bei Tag oder Nacht aufzubrechen, ?c.

St. A. Zürich: Missiven.

5) 1528, 24. October, Nachmittags, Bern. Die Boten von Freiburg tragen (im Rath) vor, sie haben ausdem Mahnbrief ersehen, daß die Unruhe von dem neuen Glauben herrühre, und bitten Bern, bei dem altenzu bleiben und nicht einigen (wenige») Pfaffen zu folgen, da es im alten viel Land und Leute gewonnen habe, zc.Sie wollen aber, ihrem Befehl gemäß, gerne Gutes zu den Sachen reden, u. f. f. Darauf wird der Mahnbriefverlesen. Das Anbringen wird auf morgen an die Burger gewiesen.

t>) 1528, 25. October (Vormittags). Die Boten von Solothurn geben (im kleinen Rath) ihren dringendenWunsch zu erkennen, daß Bern in der Sache vermitteln lasse, da jetzt das Volk geneigt sei, sich freizumachen,und ein (glücklicher) Anfang bald zur Unterdrückung aller Obrigkeit ermuntern könnte;, denn von etlichen ihrerBauern haben sie vernommen, daß dieselbeneinander" nicht schlagen wollen. Um daher Krieg und große Unfällezu vermeiden, wollen sie keine Mühe sparen und bei den Bauern einen gütlichen Austrng versuchen.

* s) und v) im St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 2NI.

7) Die Solothurn er Instruction, der die Namen der Gesandten von S. entnommen sind, gibt daslebhafteste Bedauern über die Empörung zu erkennen, weist aber sofort auf die Gefährlichkeit eines bewaffnetenEinschreitens hin, da der gemeine Mann sich jetzt allenthalben seiner Pflichten zu entledigen strebe, und zu besorgensei, daß (im Fall des Mißlingens) nicht bloß der Ungehorsam nicht bestraft, sondern die übrigen Unterthanen,auch in andern Orten, veranlaßt würden, sich zu vereinigen und zu erheben, was zur Vertilgung aller Obrigkeitführen könnte. Das soll in den geschicktesten Worten vorgestellt und demnach Bern ersucht werden, solchem Schadenzuvorzukommen, also nicht mit dem Panner auszuziehen, sondern gütliche Unterhandlung eintreten zu lassen, zuwelcher die Boten sich in bester Form erbieten sollen. Wenn eine solche bewilligt wird, so sollen sie sich ohneAufschub zu den ungehorsamen Bauern verfügen und bei denselben dahin wirken, daß sie über ihre Ansprücheentweder sich gütlich mit den Herren vertragen ließen oder das Recht vor gemeinen Eidgenossen oder besonderenOrten annähmen. Wenn eine Votschaft von Freiburg in Bern wäre, so sollen die Gesandten nach deren Befehlenfragen und im Fall gleicher Gesinnung mit ihr handeln. Anderes was vorkäme, wäre heimzuberichten. Die späteAbordnung sei durch Säumniß des Boten zu entschuldigen. K. A. S°l°ihmn: Ws-hi-de Bd. xv.

8) Die FreibuhAer Instruction (der die Namen der Gesandten von F. entnommen sind) weist auf dieGefahren hin, die bereits aus dem neuen Glauben erwachsen und ferner zu besorgen seien; daher möge Berndenbösen Pfaffen", von denen solches herrühre, nicht so viel Glauben geben, zc. Die Boten sollen sich mitdenen von Solothurn verständigen und nötigenfalls einen besondern Tag bestimmen, zc.

387.

Wem. 1528, 26. October.

Staatsarchiv Bern: Raihsbuch Rr. 2is, p. 120. 121. 122.

1- Eine Botschaft von Biel erbietet ihre Dienste zur Verinitllung in der Sache derbösen Bauern"-Darauf wird ihr geantwortet wie (gestern) den beiden Städten, daß nämlich bisher alle gütlichen Mittel