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October 1528,
Es sei dasselbe in der besten Meinung von dem Landvogt und der Stadt getroffen morden, damit man ruhigbliebe, sich keiner Partei annähme und desto weniger Widerwärtiges zu fürchten hätte, und keineswegs in derAbsicht, daß die Fremden desto leichter in das Land dringen möchten; das sei ihnen niemals in den Sinngekommen; im Gegentheil werden sie nach Vermögen sich anstrengen, einen solchen Einfall abzuwenden. 3. DieVerordnung, daß man in allen Häusern Mehl haben solle, sei ebenfalls wohl begründet und in guter Meinunggetroffen, indem die Bewohner der Stadt bei dem Sturm zu Illingen (den auch Zürich bei dem besten Eifernicht habe verhüten können) so sehr mit Leuten bedrängt worden, daß man habe fürchten müssen, im eigenenHause nicht Meister zu sein; um sich vor solchem Ueberfall in Zukunft zu schützen, habe man befohlen, daßJeder für 1—2 Tage sich mit Brot versehe; mehr habe man nicht bezweckt. 4. Sodann sei vor einiger Zeitein Bauer aus der Grafschaft Kyburg hier gewesen, der sich geäußert habe, die Zürcher werden in Kurzem ein-ziehen und hier „zu Morgen essen", mit andern seltsamen Worten. Deßhalb bitten der Landvogt und die Stadt,keiner Rede Glauben zu schenken, die ihnen Untreue zur Last legen würde, sondern sie allezeit zuvor zu verhörenund als arme Leute unangefochten zu lassen, was sie Hinwider thnn wollen; wenn aber Jemand erweislicherMaßen diese gute Nachbarschaft verletzte, so sollte er je von seinen Obern gestraft werden. 5. Am Gottesworthaben sie gegenwärtig keinen Mangel, indem zwei oder drei Priester dasselbe zum treulichsten verkünden undernstlich lehren, sodaß alles Böse unterlassen und allein Gutes erstrebt würde, wenn man ihrer Lehre folgte.Actum Samstags vor Simonis und Judä (24. October). e. Die Gemeinden zu Weinfelden, Nieder-Buß » ang, Müllheim, Wigoltingen und Märstetten haben an den ihnen vorgebrachten Artikeln desGlanbens halb kein Mißfallen; sie sind vielmehr Willens, bei dem Wort Gottes zu bleiben, soweit der allmächtigeGott ihnen seine Gnade verleihe, und da die Gesandten begehren, mit einem glaubwürdigen „Schein" zu ver-nehmen, wessen sich Zürich zu den Gemeinden versehen dürfte, seien sie (letztere) diejenigen, die als gute frommeeinfaltige biderbe Leute gerne alles thnn, was ihren gnädigen lieben Herren und Obern gefallen möchte. — Sohaben sie kürzlich dem Landvogt zu Händen der VII Orte geschworen und gedenken bei diesem Eide zu bleiben,insbesondere auch in dem Artikel, daß bei einem Ausruhr in der Eidgenossenschaft Jeder zulaufen und Land undLeute solle retten helfen, soweit er mit Leib und Gut vermöge; da dieser Eid nie abgeändert worden, so wollensie denselben halten und ihren Obern gehorsam, pflichtig und gewärtig sein wie von Alter her; was Zürich mitden sechs andern Orten vereinbare, dem wollen sie getreulich nachkommen und Alles, was Gott ihnen verliehen,für dieselben einsetzen, wie sie bisher allerwegen gethan; dabei hoffen sie auch bleiben zu dürfen. Datum Sonntagvor Allerheiligentag (25. October). «I. Die Gemeinden Scherzikon (Schcrzingen), Bottikofen und Jllig-hausen erwidern den Vortrag der zürcherischen Gesandten, den dieselbe» zu Münsterlingen im Kloster „gegeben"haben, mit folgender Antwort: 1. Sie sagen den Herren von Zürich für ihr väterliches Heimsuchen großen Dankund erbieten sich, solches nach Möglichkeit zu verdienen. Das göttliche Wort zu äufnen und zu pflanzen sind sievon Herzen begierig, hoffen auch demselben mit Gottes Gnade nachzufolgen, und versprechen, den Herren vonZürich, wenn Jemand sie mit Gewalt davon drängen wollte, mit Leib und Gut beizustehen, dabei übrigens ohneWiderspruch Jedermann zu geben und zu leisten, was sie bisher schuldig gewesen; doch behalten sie de» Eid n»ddie Huldigung vor, die sie jedem Landvogt thun müssen „im Namen" der VII Orte, den sie keineswegs wollenschwächen oder vertilgen lassen, indem sie meinen, daß derselbe des Gotteswortes halb Niemand binde. 2. Daihnen vom Landvogt ein Mandat zugekommen, des Inhalts, daß Niemand, „gott gäb joch was usgienge", stürmen»och dem Sturm nachlaufen, sondern Jeder zu Hause ruhig erwarten solle, ob der Landvogt oder seine Botendas Volk aufrufen würden, ihm zu folgen, bei hoher Strafe für Ungehorsam, so geben sie hierüber zur Antwort,