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October 152«.
S«T.
Zürich. 1528, 6. October (Dienstag vor Dionysi).
Staatsarchiv Zürich: Rachsbuch k. 224.
I. 1. Eine Botschaft von Stadt und Amt Zug, nämlich Vogt (Heinrich) Zigcrli, Seckelmeister Steinmannund Ruodi Amz von Baar, trägt den (beiden) Räthen vor, wie bisher zwischen den Zürchern und Zugernallerlei Uliwillen gewaltet und grobe Scheltungen beiderseits gebraucht worden seien; ihre Herren und Obernerkennen wohl, daß daraus nichts Gutes entspringen könnte, wenn es nicht abgestellt würde; darumhaben sie sichernstlich vereint und entschlossen, ihrestheils dagegen einzuschreiten und sich dcßhalb mit Zürich zu verständigen, wiedas ani besten zu erreichen wäre, ob man ein gebührliches Recht bestimmte oder gütliche Tage hielte. 2. Danebenverwenden sich die Gesandten für L. Dossenbach von Baar und bitten, ihn gnädig freizulassen zc. II. Der Handelbetreffend die Zureduugen (im Allgemeinen) wird an Räthe und Burger gewiesen; den Dossenbach läßt man, derFürbitte zu Ehren, ohne weitere Strafe heimkehren, weil es nicht genugsam erwiesen ist, daß er die Zürcher geketzerthabe. Für den Frevel, den er an Heinrich Buchenegger begangen, soll er 100 Pfund vertrösten auf den Fall,daß er zum Rechteil gefordert wird.
Der Schluß des Absatzes sagt: „Hans Escher (Advocat) hat für in vertröst." Buchenegger ist auf eine
Urfehde ledig gelassen.
S8S.
Zürich. 1528, 10. und 14. October.
Staatsarchiv Zürich: Rathsbuch t. 225, 226 d.
(10. October: Samstag nach Dionysi). 1. Die Gemeinde Ermalingen läßt durch eine Botschaft anzeigen,daß sie eine besondere Begierde trage, das göttliche Wort lauter und klar zu vernehmen, und bittet deßhalb umHülfe und Rath, um einen geschickten Prädicanten zu finden. 2. Antwort: Mail habe an ihrer Werbung großesGefallen und werde ihnen zu ihrem Vorhaben gerne behülflich sein; sie sollen aber Renten, Zinse, Zehnten undandere Gefälle treulich ausrichten ivie bisher. — Diese Antwort haben die Gesandten *) verdankt und verheißen,Ungehorsame zur Ruhe zu weisen.
?». (14. October: Mittwoch vor Galli). 1. Boten der Gemeinde Steckborn zeigen an, daß der Landvogtund die Gerichtsherren im Thurgau ein Gebot verkündet haben, daß wenn ein Sturm ausginge, Jedermann beiHaus und Hof bleiben sollte; zudem verlaute allerlei von einem drohenden Ueberfall, weßhalb man wachen müsse;daher bitteil sie um einen Zusatz :c. 2. Antwort: Sie sotten Tag und Nacht gute Wache halten und im Nothfallden Sturm ergehen lassen; man werde deßhalb all Stein und den Vogt zu Kyburg schreiben ?c. (folgt Inhaltivie Note b). 3. Sodann wird der Stadt St. Gallen und den Mitbürgern von Consta»; des erwähnten Ver-botes wegen anch geschrieben, mit dem Ersuchen um Kundschaft.
*) Ein Nachsatz von anderer Hand gibt ausnahmsweise die Namen dieser Boten an: Wolfgang Ribi und Hans A»>-mann, gen. Küß, vom Dorf E., mit Hans Ii, von den drei Gemeinden Salenstein, Frutwyl und Triboltingen zuverordnet.