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October 1528.
Zu Ii. Etwelchen Aufschluß über dieses Geschäft erhalten wir aus folgender Missivc:
1) 1528, 12. September (Samstag nach Felix und Regula). Zürich au Appenzell. Rathsherr Brüllisauer habeletzter Tage in Wattwyl vor biderben Leuten behauptet, daß die Boten von Zürich auf einem zu Lucern gehaltenenTage nach ausdrücklichem Befehl ihrer Obern denen von Schivyz Hülfe versprochen hätten, um mit ihnen dieToggcnburger gehorsam zu mächen. Wiewohl er seither diese Aeußerung bestritten und sich mit hohen Betheurunge»entschuldigt, so haben doch auf dein letzten Tage zu Baden Amman» Jsenhut und der Landschreiber den Botenvon Zürich gesagt, daß derselbe jener Worte geständig sei; da aber die beschuldigten Boten, Rudolf Thumisenund Hans Escher, sich aufs beste verantwortet, den Brüllisauer als ehrlosen Lügner und Bösewicht bezeichnetund sich zur Rechtfertigung erboten haben, so müsse Zürich in guter Meinung zu verstehen geben, daß es ihnfür keinen Mann achten könne, wenn er zu solchen Aussagen schweige. Si. A. Zürich! Missw -n.
2) 1528, 3. October (Samstag nach Michaelis), Zürich. Nachdem sich Vogt Brüllisauer von Appenzell ansdem letzten Tage zu Baden über die Aeußernngen, die er zu Wattwpl über M. (Rud.) Thumisen und HansEscher gethan, ernstlich „entschuldigt" und zu weiterer Verantwortung, wenn das nicht genügte, ein Geleit begehrthat, wird ihm ein solches gegeben. St. A. Zürich: Rachsbuch e. 22s».
Zu I. Der Zürcher Abschiedband 9 (1524—1527) enthält (k. 347, 348) einen Bogen, dessen Inhalt zumTheil schon in Absch. 436 mitgetheilt werden mußte; das zweite Blatt gehört hieher. Beide Acten sind von dergleichen Hand und zwar Abschriften aus der Constanzer Canzlei.
„Uff disem tag ist von uns der nün Orten unser Eidgnoschaft ratsbotten erschinen der frummen fürsichtigenersamen wpsen unser guoten fründeu, Burgermaister und Rats der Statt Costanz ersame botschaft, und öffnet,wie dann sy usf nächstem tag ouch vor unser Eidgnoschaft ratspotte» erschinen, und irs anbringens und begerensdes jedem potten ain instruction geben, dieselben hnbcnt sollich ir anbringen an unser Herren und ober» langenze lassen angenommen; deßhalb begerent sp früntlich, daß wir inen solich unser Herren und ober» antwurt eröffnenwellent, und ouch inen den vorusgangnen gegebenen abschid (sio) in kraft erkennen, alles mit wptern worten, 011not alle zuo bescheiden ?c. Und so wir die potten uns unserer Herren und obern antwort entschlossen, so habeutwir den usgangnen abschid uff Mentag Omnium Sanctorum, Anno w. im rrvij. usgangen und den obgenanntenunfern guoten fremden, Burgermeister und Rat der Statt Costanz versigelt geben, in kraft erkennt, also daßderselbig unangesehen der siderhar usgangnen abschiden by sinen kreften gänzlichen beston und pliben sölle; unddeß zuo urkund, so hat der frumm wps unser getrüwer lieber Landvogt zuo Baden im Ergöw, Jacob an derRüti, des Rats zuo Swyz, sin aigen insigel in uamen unser aller getruckt in disen abschid. Actum als obstat."
Auch in den Solothurner Abschieden Bd. XV.
Zu 11. 1528, 15. October, Blandy, Die Gräfin Johanna an die Eidgenossen (XII Orte). Sie habe ausdem Abschied vom 2. October, betreffend die Rückerstattung der Grafschaft, ersehen, daß die Boten anderer wichtiger'Geschäfte wegen ihrem Anbringen kein Gehör haben leihen können, und deßhalb den König (von Frankreich)gebeten, ihnen darüber freundlich zu schreiben, und bitte ihrerseits nochmals aufs dringendste, zu^ bedenken, wiegroßen Schaden und Verdruß sie guten Freunden und Nachbarn zufügen, und wie wenig Gewinn sie haben,wenn sie ihr die Grafschaft vorenthalten, da sie es doch um die Eidgenossen nicht verdient habe. Sie schicke zuihnen den Herrn von „Monralen", mit dem Befehl, in ihrem Namen zu handeln und bitte, ihr solche Billigkeitzu erweisen w. (Ilebersetzung). St. A. Zürich: A. Neuenbürg.
S8I.
Mern. 1528, 4. October.
Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch 219 b.
Der Botschaft von Müh Ihausen wird auf ihre Werbung um Aufnahme in das christliche Burgrccht m>lZ ürich die Antwort gegeben, man könne diesmal noch nichts zusagen, indem man sich zuvor mit Zürich darübe>