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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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September 1528.

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Glarns beauftragt, nochmals alles z» versuchen, »in aus gütlichen, Wege den Streit zu schlichten oder dannbeide Parteien zu bewegen, nach Weisung des vorausgegangenen Abschieds die Sache dem Recht zu übergeben.Wenn ihn, aber auch das nicht gelingt, so soll er dies unverzüglich an Lncern berichten, das dann sofort eine»Tag auszuschreiben Auftrag hat. Auf jenen Tag soll jeder Bote Vollmacht bringen, zu entscheide», wie manderjenigen Partei, die das Recht begehrt, dazu verhelfen könne. Da der Bote des Abtes von St. Galle»und der von Schwyz berichten, daß die von Lichtensteig gegen alle Verbote neulich die Altäre und Bilder auschrer Kirche entfernt und zerbrochen haben, und um Rath bitten, was sie thnn sollen, um die Frevler z» strafenund wieder zun, Gehorsam zu bringen, so wird von der Mehrheit beschlossen, an die von Lichtenstcig deßhalbernstlich zu schreiben. Dabei wird aber Schwyz ersucht, in Betracht der seltsamen und gefährlichen Zeiten dieSache einstweilen ruhen zu lassen »nd keinen Aufbruch vorzunehmen; in dieser Erwartung ,volle man die SacheNeulich heimbringen und auf dem nächsten Tag über die geeigneten Mittel und Wege sich vereinbaren. I». Da- Appenzellabermals" an die vier Orte das Gesuch stellt, den Abt von St. Gallen dahin zu vermögen, daß ergestatte, den Haber-Zehnten, den es jährlich an das Kloster zu verabfolgen habe, zu Geldzins zu schlagen undje mit 2V Gulden abzulösen, so erklärt die Botschaft des Abtes: Es sei ihn, nichts feil; zudem habe sie darüberkeine Vollmacht.Und umb allerlei Ursachen, so dann gemeldet wurden, so habent wir das in unser abscheidgenommen" ?c. I. Der Abt von St. Gallen läßt ferner vorbringen, daß Einer von Goßau, der für einen Frevelbestraft worden und dafür Bürgschaft gestellt habe, davon nichts mehr wissen wolle, und daß auch die Bürgen sichbeiger», etwas zu geben;weß sy sich getrösten, mag man nit wissen." Soll auch heimgebracht werden. Ii.» Heim-zubringen das schriftliche Begehren, das eine Botschaft von Constanz eingereicht hat. t. Da schon auf mehrerenTagen von den Hanptlenten ,»>d Knechten der Sturmsold für die Schlacht vor Pnvia begehrt worden ist, unddu' französische Gesandte abermals erklärt, daß jedem mir ein Sold gebühre, und hierüber die Entscheidung der^oten anruft, so wird dies heimzubringen beschlossen, weil man jetzt nicht instrnirt ist. >»». Die französischeGesandtschaft begehrt abermals Antwort nach Laut des letzten Abschieds; es wird ihr von der Mehrheit folgenderBescheid zu Theil: Man könne jetzt keine Knechte wegziehen lassen; wenn übrigens der König den ausstehendenSold, die Pensionen und die Privat-Ansprachen bezahlt hätte in den Termine», die von ihn, selbst bestimmt^ worden, so wären ohne Zweifel die Obrigkeiten ganz geneigt, die Vereinung und die daraus folgenden Verpflich-tungen zu halten. Dagegen erinnert nun der Gesandte an die vielen Auslagen, die der König habe, und andw harte Gefangenschaft seiner Söhne, und spricht die Hoffnung ans, daß die Eidgenosse» in solcher Roth ihn>ucht verlassen werden, wenn sie seine Lage besser betrachten. Hienach wird die Sache abermals in den AbschiedMammen, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. «. Da neuerdings angeregt wird, den Fürkauf zuverbieten, und Schwyz wieder erklärt, es wolle sich darin nicht binden lassen, sonst aber die Mehrheit für dasTerbot stimmt, so soll man ans den nächsten Tag Vollmacht bringen, eine Botschaft an die versammelte GemeindeZu Schwyz abzuordnen, um derselben vorzustellen, daß ein solches Verbot ihr mehr Nutzen brächte. (Znsatz imBcrner Ex. Es ist davon die Rede gewesen, daß auch ans dem Gebiet von Bern noch Viehhinein" getriebenwerde). «. Schwyz und Untcrwaldcn werden beauftragt, ihre Boten nach Sargans zu senden, um in AllerManien daselbst ein neues Urbar aufzurichten nach Angaben (Kundschaften ?c.) der Landleute, und allfällig auchandere Geschäfte abzuthnn. z». An den Landvogt im Thurgau ist geschrieben, er solle auf Martini (11. November) die Strafen für den Jtlinger Handel einziehen; denn gleich nachher werde man entwederdraußen"°>uen Tag halten, oder sie (die Schuldner, anderswohin)beschreiben". «Z. Heimzubringen, ob man den»Linsibühl" wieder baue» oder verkaufen wolle, i Für obige (unerledigte) Geschäfte ist ein Tag nach Baden