August 1528,
1383
Kläger, nämlich die obgeuaunteu Gesandten, ihre Klage eröffnet haben, läßt „der arme Mensch" durch seinenFürsprecher auf die Frage der Boten von Zürich und Bern, ob er seine Rede gegen ihre Herren begründen(„darbringen") ivolle, die Erklärung geben, er möge und wolle das nicht, da er jene Worte „in kainer Ver-gessenheit, sonder nach vorigein verstand sines nngloubens" leider gebraucht habe, was er herzlich bereue; er habeübrigens nachmals seinen Jrrthum auf offener Canzel zu Wyl widerrufen, wie die Gemeinde wohl wisse; darumbitte er die ehrsamen Botschaften, um Gottes Barmherzigkeit willen die Strafe mildern und ihm das Leben „ufden tag dato ?c." fristen zu lassen; das wolle er mit Besserung seiner selbst und mit Preisung der beiden Städteeikenneu; mnu möge auch seine lauge und harte Gefangenschaft und erlittene Marter betrachten, :c. III. Daraufwird, „ach Verhörung der Widerrede und aller Vorträge und geschehener Umfrage, zu Recht erkannt, MeisterFianz Sonnenschein habe so übel gehandelt, daß er nach der Strenge des Rechten wohl an Leib und Lebengestraft werden möchte; aber aus Gnade sei ihm die Strafe so viel erleichtert, daß er nach dem gewöhnlichenkäuten der Glocke vor das Rathshans geführt, und nachdem sein Geständuiß verlesen, dem Nachrichtcr übergebenund auf den Pranger in das Halseisen gestellt und da eingeschlossen werden solle, bis auf die Abfordernng durchdm Reichsvogt; dann soll er wieder auf das Nathshaus geführt, ihm die gewohnte Urfehde vorgelesen werden, erdieselbe feierlich beschwören und sich durch diesen Cid verpflichte», zur Stunde die Stadt und ihre Gerichte zu"erlassen und zu ewigen Zeiten nicht mehr dahin zu kommen. Das alles ist wie erkannt, so geschehen und völl-igen worden.
(Verhandlungen über kirchliche Angelegenheiten der Stadt und Kirchgemeinde Arbon, — S. die Noten).
Zu «». Hieher gehören folgende Acten:
1) 1528, 22. Mai (Freitag nach der Auffahrt). Zürich an St. Gallen. Freundliche Danksagung für diegemachte Anzeige betreffend jenen Pfaffen, die sogleich an Bern mitgethcilt morden, dessen Antwort Hinwider ohneBerzug an St. Gallen vermittelt werden solle. Unterdessen möge Letzteres so genau wie möglich Kundschaft ein-gehen und Zürich den Namen des Helfers angeben, damit es seinen eigenen Amtleuten die nöthigen Weisungengeben könnte. St. A. Ztw-h- Missw-n.
2) 1523, 24. Mai. Bern an Zürich. Antwort auf dessen Zuschrift betreffend die Schmähreden des HelfersZu Wyl. Es erheische nun zwar die verletzte Ehre, jenen unverschämten Lügner zu berechtigen; aber in Wyl ihnvorzufordern, finde man nicht geratheu, da wohl zu ermessen sei, was für ein Recht daselbst gehalten würde,llm aber solche schändliche Reden theilwcisc abzustellen, erachte man für gut, daß Zürich an St. Gallen undEonstanz schriebe und begehrte, daß auf den Helfer geachtet und derselbe auf Betreten gefangen und dann gemeinsambeklagt würde; oder wenn Zürich auswirken könnte, daß er das Recht vertröste» müßte, und ihn an den Orten,wo er jene Reden geäußert, rechtlich belangen wollte, so würde man ebenfalls eine Botschaft auf den angesetztenBag verordnen, :c. St. A. Bem: Tmych Mysw -n <z. «os.
3) 1528, (c. Ende Mai?). Zürich an St. Gallen, betreffend den verfolgten Helfer von Wyl, den Zürich undBern wegen seiner Schmähungen bestrafen wollen. Vorschlag, sich über dessen Verhaftung auch mit Constanz zueinige,:; Zürich selbst werde in seinem Gebiete das Mögliche vorkehren. St. A. Ztm-h: MUivm.
4) 1528, 4. August. Zürich au Bern. Da Letzteres seiner Zeit eingewilligt, daß der Pfaffe von Wyl, derb>e beiden Orte und St. Galleu so unleidlich beschimpft habe, sobald er im Gebiete einer der befreundeten Städtebetreten würde, gefangen und von den geschmähten Orten berechtigt und zu abschreckendem Beispiel ernstlich bestraftwerden sollte, sei jetzt zu melden, daß derselbe in die Gewalt der Stadt St. Gallen gerathen und dort festgehaltenwerde; weil man nun auf ll. L. Frauen Assumptionis (15. August) in Zürich zusammenzukommen gedenke, sosei St. Gallen bereits ersucht, bis dahin zu warten, und möge Bern seine Boten bevollmächtige», in diesemHandel das Nöthige zu verfügen. St.«. Zürich- Mysivm. - S>. A. B-m- KiM. Ang-legmh-uen.