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August 1528.
mit langer Erzählung, wie jene Frauen in päpstlichem Bann und kaiserlicher Acht seien, und dabei geboten, den-selben weder Zinse noch Zehnten noch Schulden zu bezahlen. Eine Abschrift dieses Processes habe Zürich durchZunftmeister Hütlin erhalten. Der Abt von Au habe einen gleichlautenden Proceß samt einem königlichen Verbot-bricf zu Wollmatingen verkünden lassen; Wolmatingen liege aber nicht im Thurgau, sondern jenhalb Rheins, indes Abtes hohen und nieder» Gerichten; da möchte nun der Jrrthum walten, daß W. auch zum Thurgau gehöre.Ferner habe der Bischof oder sein Vicar einige Pfründen, deren Lchenschaft der Stadt zustehe, Personen verliehen,denen man sie keineswegs lassen könne noch werde, und hoffe mit Hülfe des Regiments zu Innsbruck und desAbtes von An w. mit diesen Pfründen nach seinem Gefallen zu schalten. Deßgleichen könnte man es nicht dulden,wenn der Bischof oder Andere die Güter und Gülten ?c. der Klöster in der Stadt zu seinen Händen nähme;gäbe man hierin nach, so würde da kein Aufhören sein. Man bitte, das gelegentlich auch Bern zu berichten, dader Abt das fragliche Schreiben schwer aufgenommen und nach Innsbruck geführt habe; es werde nöthig sei»,ihm anders zu schreiben. St. A. Zürich: A. Constanz. — St. A. Bern: Kirch!. Angelegenheiten (Copie ans Zürich).
Die Sache hängt mit dem Geschäft i» zusammen, weßhalb hier, mit Ausnahme des folgenden Stückes,Weiteres wegfallen soll.
2) 1528, 16. August, Zürich. Die Boten von Zürich und Bern an den Abt von Reichenau. Seine Be-schwerde über die Schreiben, die er letzthin von Zürich und Bern erhalten, sei veranlaßt durch den Jrrthum einesSchreibers, der im Glauben gewesen, Wolmatingen liege im Thurgau; man bitte ihn, diesen Mißverstand zu-entschuldigen und nichts Böses dahinter zu suchen. Da er, wie man vernehme, kürzlich bei Statthalter undRüthen zu Innsbruck gewesen und wieder heimgekehrt sei, so hoffe, bitte und begehre man zum dringendsten, daßer, wie man schon einmal gebeten, denen von Constanz das Einkommen, das er ihnen verboten, wieder freigebeund zu ihren sichern Händen kommen lasse, was »ach den Reichsabschieden, dein kaiserliche» Landfrieden und allerBilligkeit zu erwarten sei; sollte dies nicht geschehen, so würde man genöthigt, Mittelwege zu suchen, um dieMitbürger bei dem Ihren zu schützen, und wolle man auf diese» Fall sich hiemit selbst verwahrt haben.
St. A. Zürich: A. Constanz.
s«s.
St. Gallen. 1628, 22. August.
DlaatSarchiv Zürich: Acte» Abtei St. Gallen.
Gesandte: Zürich. Jacob Frei. Bern. Niklans Manuel. St. Gallen. Othmar Weißer,t». Dr. Joachim von Walt, derzeit Neichsvogt, beurkundet folgende Verhandlung:
1. Vor Gericht ist gestellt Meister Franz Sounenscheiu von Ammern, dessen offene Verzicht verlesen wird,also lautend: (1.) Zwischen Ostern und Pfingsten in diesem Jahre sei er mit dem Pfarrherru zu Wyl unddem von Rickcnbach an letzter»! Ort auf des Grenters Laube gesessen; zwei Jünglinge, die „von hinnen"gekommen, haben sie geheißen zu ihnen sitzen und darauf ein Gespräch begonnen, doch mit der Abrede, daß sieeinander nichts zürnen wollen. Da habe er, Sonnenschein, gesprochen: „Ich muoß es je reden, oder es muoßherus, daß die von Zürich, Bern und St. Gallen mit schelmen und buobenwerk nmbgond." Weiter bekennt er,auf der Canzel, als er von den Concilien gepredigt, geredet zu haben, „wie in dem Concilio Niceno sechshundertbischoff ire underthoncn bcruoft und ermant habend ze bitten nmb die gnad gottes und den Hailigen gaist; daßsy (die Bischöfe?) in der disputatz (zno Bern?) nit gewesen, darum soll man sich nicht daran keren, dann essye buobenwerk und des tnfels ding." (2.) Mißbrauch von Geld ?c., die „der Abt" ihm zum Studiren an derHochschule zu Paris gegeben; (3.) Betrug an einem Franzosen. — Der Beklagte anerkennt sein Geständniß undbringt nichts Weiteres vor, als daß er Solches gethan, als er „noch im Unglauben gewesen." II. Nachdem die