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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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1371
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Juli 1528,

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S«4.

Ajern. 1528, 3. (und 4.) August. ,

Kantonsarchiv Kreiburg: Muriner Abschiede 5. 6. Staatsarchiv Bern: Jnstructionenbuch 177 b. Nathsbuch Nr. 218, p. 153 ».

Jahrrechnuug der Städte Bern und Freiburg mit den Vögten zu Murten und Echallens (Orbe).

Gesandte: Freiburg. Wilhelm Schweizer, Lorenz Brandenburger: alter und gegenwärtiger Seckelmeister.

Der Zollner von Murten betlagt sich über den kürzlich durch den Hagel erlittenen Schaden nnd bittet,ihm die 2 Mütt Korn und Haber, die er von dem ihm zu seinem Amt geliehenen Zehnten („zendly") demSchultheiß zu entrichten hat, dieses Jahr nachzulassen. Es wird ihm entsprochen. K». Dem alten Zollner, derfür seine langjährigen guten Dienste, mit Rücksicht auf sein „schweres" Alter, um eine Pfründe gebeten, werdendiesmal 2 Muriner Mütt Korn und für die Zukunft je 1 Mütt jährlich, ans Lebenszeit, angewiesen, e. DerSchultheiß von Murten nimmt das Schirmgeld von Münchenwyler, 1l) Schilling, für sich als Amtmann inAnspruch, während Bern, als Oberschirmherr daselbst, dasselbe nicht mehr will entrichten lassen; da die Botschaftvon Freiburg hierüber nicht instruirt ist, so wird das Geschäft in den Abschied genommen. «I. Die Herren vonBern wollen den Anwälten von Freibnrg nicht verhalten, daß sie von dein Müller zu Kerzers ivegen seineruiiehelichen Geburt kraft ihrer Freiheiten 100 Kronen ererbt haben, was aus dem gleichen Grunde in den Abschiedfällt, v. Es ist abgeredet, daß der Schultheiß von Murten von Jedem, der wider das Verbot aus dem Gebietder beiden Städte Korn wegführt, 10 Pfund als Strafe für jede Uebertretung beziehen soll. L. Zwischen etlichenParteien aus der Herrschaft Echallens, die wegen eines Weidganges in dem Holz „Orinloix" (Orjulaz) miteinander im Streit liegen, ist erkannt, daß die althergebrachten Besitzer bei ihrer Nutzung bleiben sollen, bis sierechtlich derselben entsetzt werden mögen. Der dortige Amtmann soll deßhalb beförderlich gutes Recht halten unddie Kundschaften und Briefe nochmals verhören; wer sich dann weiter beschwert, mag appelliren, wohin es sichgebührt. K. Sodann hat der Vogt zu Echallens („Scherling") geklagt gegen die von Orbe, die ohne Wissenund Erlaubuiß der beiden Städte Almenden eingeschlagen und um Zins verliehen haben. Darüber wird erkannt,es sollen die von Orbe die seit drei Jahren eingeschlagenen Grundstücke zu gemeiner Nutzung wieder öffnen nndhinfür keine solche Eingriffe machen, bevor beide Städte es bewilligt hätten. I». Im Namen der Dorfsäßen zuGoumoens wird von Etlichen die Bitte gestellt, ihnen zu dem alten noch einen neuen Ofen zn bewilligen, wasohne Nachtheil der Herrschaft geschehen möge. Es wird ihnen unter der Bedingung entsprochen, daß sie sichschriftlich verpflichten, beide in gutem Staub zu erhalten; der bisherige Zins wird auf beide zusammen gelegt,>u der Meinung, daß bei dem Abgang des einen Ofens der übrige wieder den ganzen Zins tragen soll.1« Ueber die Appellation des Marcus Barba ist erkannt, daß er dem Vogt für die „Nathsfrage" (Besammlnngdes Gerichts?) 12 Groß zu entrichten und für die übrige Bemühung ihn billig zn entschädigen habe. Dabeiwird verordnet, es solle künftig jedem Amtmann in seinen Eid gebunden werden, daß er über alle Appellationenuach bestem Verstand entscheide, ohne Kosten für die armen Leute; wenn er sich aber nicht getraut, ein UrtheilM geben, so soll er nach Landesbrauch und Gewohnheit Nathsfrage halten, wofür er von jeder Appellation12 Groß und Belohnung für seine Mühe zu beziehen hat. Ii.» Dem Untervogt zn Orbe werde» auf seineBitte, zur Vergeltung guter Dienste, an seinen Bau 20 Pfd. Lausanner Währung geschenkt, die der Vogt ausöor für zwei Faß Wem den zwei Städten schuldig gebliebeneu Summe entrichten soll. I. Der Vogt von Echallenshat einen silbernen Kelch und ein Krenzlein gebracht, welche er bei einem gerichteten Schelmen gefunden; nachdem