Juli 1528.
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„Zum dritten lassen wir es bliben der meß halben, wie sy sich vormals erpotten han(d), und daß der, sodas wort gottes verkündt, den so meß hat, uf der lanzcl »it anzieche, und (so) er die meß nit will rüemen, daßer sy ouch nit schelte, und der so meß hat, den so prediget ouch nit schelti, und dargegen under den landlütenkeiner den andren verachten sölle, er gange joch, wo er hin well und (wie in) gott ermant.
„Zum Vierden, des fleisch essens halb und die firtagen belangend, ist unser pitt und beger an die ersamenlandlüt, daß sy die selben bed artikel stan lassen, bis daß sy mit der hilf gotts ein ersamen rat und rcgimentwider überkommen, daß dann die selben darüber sitzen, und wie es dieselben ansechen, daby soll es blyben.
„Zum fünfte», grichts und rats halb lassend wirs by irem landrecht blyben.
„Zum sechsten, daß allerley tratzliche reden fürgangen sin sollen, daß nun hinfür die selben zuo beiden fitenabgestellt und die, so sich erfinden mächt, nit der eren wärend, ruowen zuo lassen in gricht und rat.
„Zum sibcnden lassend wir jedcrman blyben by synem rechten, wie dann üwcr landbuoch und pünd wisend.
„Zum achten, des gotts worts halb wäri unser Meinung, daß das helig Evangely luter und klar, wie esdann an im selbs ist, geprediget wurdi, wie das die helig göttlich gschrift vermag, und daß sich nllwegeu diepredicanten flissen, das völkly ze wysen uf ghorsamy und was zuo guotem friden dienen mag, und allwegenunruow und unfridcu abstellen wellen nach irem besten vermügen, als fromm cristenlichen Hirten der schäflin gottsMol gezimpt." St. A, Zürich: DaiumloseS Blau in Acten Glarus.
Arauenfeld. 1528, c. 24. Juli.
Dtaatöarchiv Zürich: Instructionen I. 131.
Ein Bote von Zürich — Hans Escher — soll dem Landvogt im Thurgan eröffnen, 1. man sei mitder Antwort, die er kürzlich wegen des Lentpriesters zu Nennforn gegeben, für einmal wohl zufrieden. 2. Nunsolle er aber seither dem Leutpriester zu Steckborn, der als geschickter und friedsamer Mann gerühmt werde, beibestimmter Buße geboten haben, sich zu entfernen und da nicht mehr zu predigen, und als sich derselbe darüberhöchlich beschwert, solle der Landvogt ihm freundlich geantwortet haben, er möge sich nur an die Herren undObern wenden; was sie nachlassen, werde er, der Vogt, ihm wohl gönnen. Es sei aber dem Priester nichtgelegen, alle Orte zu besuchen; deßwegen habe er in Zürich gebeten, ihn bei seinen Unterthanen, die da aucherschienen seien, bleibenzulassen; wenn Jemand etwas an ihn zu fordern hätte, so wolle er sich au gebührlichenOrten verantworten; er begehre nur, nicht mit Gewalt und Gefangenschaft übereilt zu werden. Da nun Zürichüber solche Geschäfte mit den andern Orten zu verhandeln gedenke, so begehre es, daß gegen den Pfarrer einst-weilen nichts Thätliches nnternommen werde; geschähe dies dennoch, so wäre man genöthigt zu thun, was besserunterlassen bliebe; darum begehre mau hierüber eine bestimmte Autwort, nach der man sich richten könne. —Das klebrige weiß der Gesandte nach Umständen wohl zu verrichten. Actum Die Maria Magdaleue.
Wir fügen noch folgende Acten bei, die sich unmittelbar anschließen:
1) 1528, 25. Juli. ZüriH an den Landvogt im Thurgan. Ungeachtet seines Erbictens, die behauptetenBergehnngen des Pfarrers zu Stcckborn, Benedict Wyder, anzuzeigen, habe er sie dem zu ihm abgeordnetenBoten Hans Aeschcr, auch auf dessen ausdrückliches Begehren, nicht eröffnen wollen; dies müsse sehr befremden,da er doch Zürich ebenso wohl mit Eiden verwandt sei als den andern Orten; darum fordere es ihn jetzt beiseiner Amtspflicht auf, dem Läufer umgehend die bisher vorenthaltene Auskunft schriftlich zu geben, damit eswisse, warum er den Pfarrer verwiesen, und nach Gutsinden in der Sache handeln könne.