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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Juli 152«,

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wurden inen, wie sich uns gebürte, verholfen sin, damit sy by brief und sigel, auch by aller billigkeit gehandhabtwurden; und wiewol wir uns keins abschlags versechen, so begeren wir doch uf diß und unser vorig schribenschriftlicher antwurt, uns darnach haben ze richten," S«, A, Zürich: A. su»-! Si. Gallm,

Die Originalausfertigung im Stiftsarchiv St. Gallen hat das Datum Freitag den zehnten Tag Juli undstimmt nicht völlig überein; in der wörtlich mitgctheilten Stelle folgen wir dieser Redaction, welcher vor demSchlußsatz die Stelle fehlt: „Wir wölken uns aber eins bessern zuo üwern gnaden getrösten."

4) 1528, 12. Juli. Abt Franciscus von St. Gallen an Zürich. Antwort auf dessen Beschwerde, daß dieGotteshausleute wegen geringfügiger Sachen gefangen werden ze. Er empfinde darüber nicht wenig Bedauern,da er sich bisher treulich beflissen, die Verträge stracks zu halten. Daß er auf frühere Schreiben nicht geantwortet,sei aus keiner Verachtung geschehen; es sei aber auch jetzt nicht möglich, über Alles zu antworten, da die Rttthenicht im Lande seien; sobald sie heimgekommen, werde er sich mit ihnen berathen und mündlich oder schriftlichgebührende freundliche Antwort schicken. St. A. Aimch- A, mm S«. Gair-n,

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Marus. 1528, c. 22. bis 24. Juli.

Bai. Tschudi's GIar»er Chronik, (Archiv IX. ssg, 300).

Unterhandlungen eidgenössischer Botschaften (von zwölf Orten) in dem Glaubenszwist der Landleute.

Uebcr den äußern Verlauf gibt V. Tschudi einige Andeutungen, die aber jedenfalls nicht genügen. OhneZweifel theilten sich die Eidgenossen in drei Gruppen, die in ungleichem Sinne wirkten: Die VII Orte; Zürichund Bern; Basel, Schaffhansen und Appenzell. Wir glauben uns auf die Mittheilung der vorhandenen Actenbeschränken zu sollen und verweisen im klebrigen namentlich auf Or. I. I. Blum er's Geschichte der Reformationim Lande Glnrus, im Gl. Jahrbuch IX. 27—31.

1) Vorschlag der neugläubigen Partei:

„In dem span, so sich dann leider ein zit lang under uns Lantlüten zuo Glarus erhept, und (damit) dochder selb mit der hilf Gottes abgestelt und Hindan gesetzt werd, haben wir dis nachbenempten artikel unfern liebenLandlüten anzöigen wölken, damit sy unsers willens bericht werden."

(1.) Weil die größte Zwietracht der fremden Priester halb entstanden, welche an ihren Ehren dermaßengeschmäht werden, daß es auch die Ehre ihrer Anhänger schwächen würde, wenn dem also wäre, so sollen vorerstalle Prädicanten im Lande zusammenberufen werden, mit dem Befehl, die göttliche Schrift so zu erlesen und zuprüfen, daß man sehe, wer Recht oder Unrecht habe; dazu ist ihnen ein freier gemeiner Platz anzuweisen.

(2.) Wird uns solches nicht vergönnt, so begehren wir, daß in allen Pfarrkirchen des Landes die Kirch-genossen Priester annehmen dürfen^ welche ihnen die göttliche Wahrheit ohne alle Furcht verkünden mögen, wassie nämlich mit der hl. Schrift des A. und N. T. beweisen können, und daß dieselben dabei geschirmt werden;sofern sie aber irrige Lehren „einführten" ungeachtet ein- oder zweimaliger Warnung, sollen sie ab den Pfründengestoßen werden und weitere Strafe zu erwarten haben.

(3.) Wie wir uns vormals zu Tage» vor de» Eidgenossen, auch an den Gemeinden erboten, der Messehalb, sind wir dazu immer bereit; doch sollen die Kirchgcnossen wie von Alter her zu mindern und zu mehrenGemalt haben.

(4.) In Betreff der päpstlichen Satzungen, als des Fleischesscns und der Feiertage halb, soll Jeder seinenfreien Willen haben, doch daß damit Keiner den andern reize („trotze"), und nächstens („der tagen eins")Ammann und Rath der Feiertage halb eine Ordnung zu machen befugt seien.

(5.) Wenn die Landlcute über einen Richter sich vereinigt und Gericht und Rath beseht haben, sind wirerbötig, dem Ammann und seinen Geboten gehorsam zu sein, auch Gericht und Recht halten zu helfen, damitder Gute vor dem Bösen geschirmt werde.