Juli 1528, 1355
können; da sie aber geschehen und Zürich nicht geringer als Andere zu achten sei, auch Leib und Blut, Ehre undGut so treu wie Andere für die Eidgenossenschaft eingesetzt habe, warum sollte es denn so verachtet und vernichtetwerden? Zudem liege am Tage, daß die zu Staus gemachte Verkommniß die Frist der 10 Jahre auf 5 verkürzthabe; es möge der bezügliche Artikel hier verlesen werden. Damals haben die Eidgenossen wohl bedacht, wieschnell jetzt der Mensch „zu seineu vernünftigen Jahren auswachse", und deßhalb die Zeit gekürzt, die dann auchbei der letzten Erneuerung bereits verflossen gewesen, — Auf die schließlich gestellte Frage Vogt Amberg's, obZürich Antwort geben werde oder nicht, erkläre man wie vorher: Wenn die Eidspflichten gemäß den Bünden undder Verkommniß von Staus gegen Zürich wie andere Bundesverwandte erstattet seien, so können die Gesandten wohlversprechen, daß Zürich nicht bloß in diesem Handel, sondern in Allem, was die Bünde vermögen, unzweifelhaftthun werde, was es schuldig sei, in der Zuversicht, daß Schwyz dasselbe auch gutwillig thue. Aus den erörtertenGründen hoffen sie nun, daß die Zusätze erklären und sprechen werden, was man früher gefordert habe, undsofern nichts „Neueres" vorgebracht würde, wolle man diesen Handel ihrem Erkenntniß anheimgestellt haben.
III. u. Gcgeuantwort von Schwyz: Wie Zürich protestire, sich nicht weiter einlassen zu wollen,bezeugen die Gesandten von Schwyz, daß sie den schwebenden Handel nicht anders zum Recht setzen, als wie dieEidgenossen ab dem letzten Tage zu Luccrn ihn ans Recht gewiesen haben. Zu eröffnen, warum Schwyz dieBünde mit Zürich nicht beschworen, haben sie keinen Befehl; denn das Recht sei auf eine andere Frage veranlaßt...Da der 5 Jahre halb einem Artikel der Stanser Verkommniß gerufen werde, so begehren sie, daß ein andererverlesen werde, der ausdrücklich sage, daß die alten Bünde vorgehen und „weiter binden", und die Verkommnißdieselben nicht schwäche, sondern gänzlich vorbehalte, — Ferner begehre man den Artikel in dem (ersten) Bundzu hören, der vermöge, daß kein Schwören die Bünde befestne oder ewig mache, sondern daß sie von den Vordembei der ersten Annahme auf ewig beschlossen worden, und nur die Eide erneuert werden; der außerdem deutlichsage, daß Aufschub oder Unterlassung des Beschwörens je nach zehn Jahren den Bünden unschädlich sein solle.Nun seien die 1t> Jahre noch nicht vorüber („für"). Daher vertrauen sie, die Gesandten, anstatt ihrer Herrenzu Gott und den Zugesetzte», daß dieselben nichts gehandelt haben, was ihnen in dieser Rechtfertigung Nachtheilbrächte. — Auf das Erbieten Zürichs, alles zu leisten, was die geschwornen Bünde vermögen, antworten sie,daß ihre Herren, wenn es rechtlich erkannt werde, daß sie vor Ablauf der zehn Jahre das Bündniß mit EidenZu erneuern schuldig seien, das auch erstatten werden. Damit setzen sie den Handel zu rechtlichem Spruch.
5. Nachrede von Zürich: Man wiederhole das früher Gesagte und sei mit Vogt Amberg einig, daßvian nicht anders handeln wolle, als wie der Abschied von Luccrn es fordere; sonst wäre man nicht hier. —Die Erinnerung, daß das Unterlassen der Beschwörung die Bünde nicht aufhebe, nehme man auch an; deßhalbhabe man zu erfahren gewünscht, warum dieselben gegen Zürich nicht beschworen und erneuert worden; die Ur-sachen möchten vielleicht derart sein, daß man gebührlich zu begegnen wüßte. Weil man sie aber nicht kenne, unddie Bünde mit andern Eidgenossen beschworen seien, so fühle sich Zürich dadurch beschwert und veranlaßt, vorullem das Begehren zu stellen, daß die Bünde geschworen werden; das thue man nochmals, damit man sich indiesem Proceß wie in andern Dingen desto unverweislicher zu verhalten wisse. Und weil sich Schwyz für dasNichtschwören ans eine Ursache stütze, so sollte diese billig angezeigt werden. — Es werde ein Artikel der «stanserVerkommniß angezogen, der enthalte, daß dieselbe den älteren Bünden unschädlich sei. Man finde das besondersbefremdlich, weil doch unsere Vorder» nicht ohne dringende Gründe beschlossen haben, die Frist ans 5 Jahre zukürzen, wie es der Eingang der Verkommniß anzeige. Nun werde die Sache so gewendet, daß die Bünde nichtbeschworen werden müßten, weil der nachfolgende Vertrag denselben unschädlich sei. Man verstehe (umgekehrt)