Juli 1528.
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sie, wenn der von Geroldscck das Gotteshaus weiter als erträglich drängen wollte, über dasselbe zu richten haben,da es in ihren hohen und Niedern Gerichten liege, bei welchen sie,zn schirmen und zu handhaben Zürich durchdie Bünde verpflichtet sei; sie meinen daher, daß der. von Geroldseck, als der Ansprecher, das Gotteshaus vordessen Richter, nämlich ihnen, rechtlich suchen solle, weil der Abt und sie alle rechtlichen Ansprachen gegen ihnfallen lassen, sofern er nur das Gotteshaus bei dem Seinen ruhig lasse ze. (Folgt Recapitulation und Rechtsatz).
b. Antwort von Zürich, „durch Herrn Stattschriber beschechen": Es sei da eine lange Klage angebrachtworden, die er noch nicht näher berühren wolle; die Gesandten von Zürich befehlen ihm, vorerst anzuzeigen, daßsie auf diesen Tag abgefertigt seien, nicht weil sie auf die Mahnung von Schwyz es glaubten schuldig zu sein,sondern allein zu Ehren und Gefallen der Eidgenossen, von denen die Abschiede über diese Sache ausgegangen,und um die gute Nachbarschaft mit Schwyz zu erhalten, aber keineswegs kraft der Bünde, indem diese gegenZürich derzeit noch nicht beschworen seien, wie sich gebührte. — Ferner bezeugen die Gesandten, daß sie sich ansden Handel zwischen dem Abt und dem von Geroldseck nicht weiter einlassen werden, als er die Rechte, Frei-heiten lind Herkommen der Stadt berühre; sie wollen keiner der genannten Parteien ihr Recht gemindert odergemehrt haben, sondern selbiges üben lassen, wo es sich gebühre. Auf die eingeführte Klage geben sie so vielZur Antwort: Weil diese Rechtfertigung sich auf die geschwornen Bünde stütze, die aber seiner Zeit, wo es derOrdnung nach hätte geschehen sollen, iveder von Schwyz noch von Zürich gegen einander beschworen, worin ZürichZu nicht geringem Befremden von den andern Eidgenossen ausgesondert wordeil, so gebühre sich nicht, daß Schwyz,bevor die Bünde gegenseitig beschworen seien wie unter andern Orten, kraft dieser Bünde Zürich zum Recht fordere,'»dem dieselben laut des Buchstabens eivig währen, also auch ewiglich beschworen werden sollen. Weil Zürichvon den Eidgenossen gesondert sei, — warum, lasse sich leicht vermuthen, — so inüsse es auch besorgen, vondem Inhalt der Bünde ausgeschlossen zu sein und sich dessen nicht mehr getrösten und freuen zu können. Da esuun aber kraft derselben rechtlich ersucht sei, so gebühre sich, daß sie, die den eigentlichen Grund dieser Rechts-verhandlung bilden, vor allem beschworen werden, und bevor das geschehen, hoffe man nicht schuldig zu sein, zumRecht zu erscheinen; die Gesandten begehren daher, daß rechtlich erkannt und gesprochen werde, es solle SchwyzLegen Zürich die Bünde schwören und dessen „Huldigung" annehmen, und daß es vorher nicht zum Recht mahnenkönne. Wenn Zürich gehalten werde wie andere Eidgenossen, so werde es dann auch thnn, was sich gebühre, :c.
II. a. Einrede von Schwyz. Es hätte sich einer anderen Antwort versehen; damit aber nichts versäumtVierde, und man sehe, daß es den Handel gerne bald zu gutem Ende brächte, wollen die Boten wieder ant-worten. 1. Sie können ihr Bedanern über den Einwand Zürichs, die Nichtbeschwörnng der Bünde betreffend,v>cht unterdrücken, da die Bünde, deren Zürich und Schwyz unter einander drei haben (1351, 1352, 1481?),Vach ihrem ganzen Wortlaut eivig heißen und selbst in dem Falle, daß sie nie beschworen würden, nicht entkräftetwären. Der Bund, welcher bestimme, daß er alle 13 Jahre zu beschwören sei, sage nicht, daß er dadurch gcfcstnetund gemehrt, geschweige gemindert werde; deßhalb bedünke Schwyz billig und gerecht, daß Zürich jetzt oder späterw jedem Fälle Antwort gebe, wozu sich Schwyz auch seinerseits hiemit erbiete. 2. Auf die Vorbehaltung derHerrlichkeiten der Stadt Zürich sei zu erwidern, daß man darein gar nichts rede, dieselben 'auch nicht schwächenwolle; man rechte hier um eineil Artikel, der in den Bünden wohl gegründet sei; Schwyz wolle seine Freiheitenvur behalten und hoffe, daß auch Zürich nicht gesonnen sei, (sie anzufechten), lieber die Protestation des HerrnStadtschreibers, daß seine Herren ans den Streit zwischen dem Abt und dem von Geroldseck nicht eintreten undkeine Partei im Rechten stärken oder schwächen wollen, sei zu sagen, daß man gar nicht rechte um allfälligcAnsprüche, die der Abt und das Gotteshaus gegen den von Geroldscck erheben könnten, sondern allein über die